Die Auslegung von Willenserklärungen spielt nicht nur im Vertragsrecht eine zentrale Rolle. Für die Auslegung hält das Bürgerliche Gesetzbuch zwei Normen im allgemeinen Teil bereit, nämlich § 133 BGB und § 157 BGB. Während die erstgenannte auf die subjektive Auslegung abstellt, thematisiert § 157 BGB die objektive Auslegung. Nähere Informationen zur Auslegung
Im Falle nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen (z.B. bei einem Testament) findet die Norm des § 133 BGB Anwendung. Hier sollte sich bei der Willensauslegung nicht allein auf den Wortlaut eines Schriftstücks gestützt, sondern geprüfen werden, ob die tatsächliche Willensübereinstimmung des Unterzeichners einen vom Text des Schriftstücks abweichenden Inhalt hatte. Denn § 133 BGB bestimmt, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen ist und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks gehaftet werden sollte.
Bei der Auslegung von Verträgen wird hingegen die objektive Auslegung nach § 157 BGB angewandt. Dabei wird danach ausgelegt, wie ein objektiver Dritter in der Person des Erklärungsempfängers bei vernünftiger Würdigung aller erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte die Erklärung verstanden hätte. Bei der Auslegung von Verträgen geht der übereinstimmende Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BGH in NJW-RR 96, 1458).
Bei der Auslegung bereits bestehender Verträge erweist sich insoweit die Erforschung des Wortsinns als hilfreich, eine abschließende Erkenntnis vermag sie aber nicht zu vermitteln.
Problematisch wird es, wenn der wahre Wille einer Erklärung nicht ermittelt werden kann. Dann muss nach einem vernünftigen Inhalt gesucht werden und zwar einem solchen, von dem man annehmen darf, dass die Parteien ihn so gewollt hätten. Hierbei können als Hilfen der Wortlaut, der Sprachgebrauch, eine Widerspruchsfreiheit, etwaige Begleitumstände oder eine Vorgeschichte, der Zweck der Erklärung oder die allgemeine Verkehrssitte heragezogen werden.
Zustandekommen von Verträgen
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen – nämlich Angebot und Annahme – zustande. Doch es gibt verschiedene Maßgaben an die Bindung des Erklärenden an seinen Antrag.
Finden Vertragsgespräche unter Anwesenden statt, so kann der Antrag des Erklärenden gemäß § 147 Abs. 1 BGB nur sofort angenommen werden, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart. Dahingegen kann der einem Abwesenden gemachte Antrag bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die verspätete oder abweichende Annahme des Verhandlungspartners ist als neues Angebot seinerseits zu sehen.