Urheberrecht

Ihre Anwälte im Urheberrecht.

Wir setzen für Sie Ihre urheberrechtlichen Ansprüche durch. Wir wehren gegen Sie gerichtete unberechtigte Forderungen ab

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Fotografien

Geklaute Produktfotos und Logos, Fotokunst, Lichtbilder von Architektur oder Veranstaltungen

Verwendung von Fotos ohne Zustimmung

Literatur & Journalistik

Übernommene Produktbeschreibungen, illegale Verwendung von journalistischen Texten in Presse, Printmedien und Onlinemagazinen

Unerlaubt kopierte Texte

Videos und Musik

Sorgfältige Prüfung von potentiellen Rechtsverletzungen, Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen

Film- und Musikwerke effektiv schützen

Was kann urheberrechtlich geschützt sein?

  • Sprachwerke, Schriftwerke, Reden und Computerprogramme bspw. Zeitungen, Magazine und Blogs oder der Quellcode von Software und Internetseiten
  • Werke der Musik, von orchestralen Kompositionen über Songs und Melodien bis hin zum Sample
  • pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste, z.B. Malereien, Zeichnungen, Comics, und Werke der Baukunst sowie der angewandten Kunst
  • Lichtbildwerke bspw. Fotografien und Produktfotos
  • Filmwerke, z.B. Kinofilme, Werbevideos, Zeichentrickfilme und YouTube-Videos aber auch Video- und Computerspiele
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, z.B. Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen

Häufige Fragestellungen

Fotos, Filme und Schriftwerke stehen unter dem Schutz des Urheberrechts (UrhG) Doch nicht jeder Text ist automatisch urheberrechtlich geschützt und nicht jede diesbezügliche Abmahnung ist gerechtfertigt. Wir stehen Ihnen zur Seite, um Licht in die rechtlichen Wirrungen des Urheberrechts zu bringen.

  • Muss ich diese Unterlassungserklärung unterschreiben?
  • Wie schütze ich meine Produktfotos und Beschreibungen, damit sie mir nicht geklaut werden?
  • Darf ich Produktfotos und Texte von Amazon verwenden?
  • Wie kann ich Fotos und Texte sicher auf meiner Webseite verwenden?
  • Wie kann ich die Nutzungsrechte meiner Leistungen für meine Kunden beschränken?

Verletzung des Urheberrechts

Das Urheberrecht dient dem Schutz des Urhebers und seines Werkes. Seid Ihr Fotograf, Sänger oderVideoartist? Dann schützt das Urheberrecht Euch und Euer Werk. Überdies sichert das Urheberrecht dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes.

So steht es dem Urheber eines Werkes zu, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden darf. Zudem hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und unter welcher Bezeichnung das Werk verwertet wird ist. Dieses Verwertungsrecht umfaßt insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, sowie das Recht, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dem Urheber fällt folglich auch das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger im Internet, Funk & Fernsehen zu.

 

Beispiel:

Ein Fotograf kann bestimmen, ob das von ihm gefertigte  Lichtbild auf der Webseite eines Unternehmens erscheinen darf, ob er bei dieser Veröffentlichung als Urheber des Bildes genannt werden möchte und zu welchen finanziellen Konditionen das Lichtbild veröffentlicht werden darf. Kurz: Der Fotograf legt die Lizensierungsbedingungen fest.

 

Wird das Urheberrecht an einem Werk verletzt, stehen dem Urheber verschiedenste ansprüche gegen den Verletzer zu. So kann der Urheber von dem Verletzer nicht nur die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr die Unterlassung der Rechtsverletzung verlangen, sondern darüber hinaus auch noch Auskunft verlangen, wo, in welchem Zeitraum und in welcher Art das jeweilige Werk verletzt wurde sondern auch Schadensersatz und Aufwendungsersatz von dem dem Verletzer fordern. Ihr könnt also nicht nur verlangen, dass die widerrechtliche Verwertung Eures Werks eingestellt wird, sondern auch sicherstellen, dass es zukünftig nicht mehr zu solchen Verletzungshandlungen kommt. Dazu stehen Euch unter gewissen Voraussetzungen finanzielle Ansprüche gegen der Rechteverletzer zu.

 

Beispiel:

Der Berufsfotograf stößt auf eine widerrechtliche Verletzung eines von ihm gefertigten Lichtbildes auf der gewerblichen Homepage eines Unternehmens. Hier kann der Fotograf die Entfernung des Lichtbildes von der Homepage des Unternehmens und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern. Dazu kann der Fotograf darüber Auskunft verlangen, seit wann das Lichtbild auf der Homepage verwendet wird und ob das Lichtbild noch anderweitig von dem Unternehmen (bespielsweise in Flyern oder Prospekten) genutzt wird. 

Der Fotograf kann gegenüber dem Unternehmen auch Schadensersatzansprüche geltend machen. So kann er im Rahmen der Lizenzanalogie das von dem Unternehmen verlangen, was jemand, der sein Lichtbild zu diesem Zweck ordentlich erworben hätte, an ihn gezahlt hätte. Letztendlich kann er auch das von dem Unternehmen verlangen, was er selbst für die Verfolgung seiner Rechte aufwenden musste; beispielsweise Ermittlungskosten oder die Kosten für die außergerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts. 

 

Zur Verfolgung seiner Rechte stehen dem Rechteinhaber neben der Abmahnung des Rechtsverletzers die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, u.U. auch im Wege der Einstweiligen Verfügung, zur Verfügung.  Das Urheberrecht sieht jedoch vor, dass dem Rechteverletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung mittels einer Abmahnung die Gelegenheit geben soll, den Streit durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen.

 

 

Abmahnung erhalten?

„Ich habe heute in meinem Briefkasten ein Schreiben eines Rechtsanwalts gefunden. Der Rechtsanwalt fordert von mit Geld und die Abgabe einer beigefügten Unterlassungserklärung. Was soll ich jetzt machen?“

So oder ähnlich fangen häufig urheberrechtliche Mandate an. Denn allzu oft findet der erste Kontakt mit dem Urheberrecht über den Erhalt eines Abmahnschreibens aufgrund der vermeintlichen Verletzung von Bildwerken, Filmwerken, Musikwerken, etc. statt und zumeist ist dem Empfänger eines solchen Abmahnschreibens die Reichweite der damit geltend gemachten Forderungen nicht vollständig klar.    

Mit der Abmahnung möchte der Rechteinhaber – zumeist über einen Rechtsanwalt – seine ihm zustehenden Rechte schützen und

  • mit dem Abmahnschreiben auf die Rechtsverletzung aufmerksam machen;
  • den vermeintlichen Rechteverletzer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung – im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung – auffordern;  
  • den vermeitlichen Rechteverletzer zur Erteilung einer Auskunft über den Umfang der vermeintlichen Rechteverletzung auffordern; 
  • von dem Empfänger der Abmahnung Schadensersatz und Aufwendungsersatz fordern.

Mit der urheberrechtlichen Abmahnung wird also eine Warnung ausgesprochen, um den vermeintlichen Rechteverletzer dazu zu bewegen ein bestimmtes in der Abmahnung dargelegtes Verhalten zu unterlassen. Hierzu fordert der Rechteinhaber den Empfänger der Abmahnung unter einer bisweilen sehr kurzen Frist auf, eine – zumeist vorgefertigte, beiliegende – strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Häufig werden neben diesem Unterlassungsasnpruch auch noch Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht. Die Konfrontation mit den teilweisen hohen finanziellen Forderungen und die kurze Frist, lassen viele Empfänger einer Abmahnung zu verzweifelen.

Ruhe bewahren!

Hier muss jedoch unbedingt ein kühler Kopf bewahrt werden. Denn nicht jede Abmahnung ist berechtigt, nicht jede finanzielle forderung muss gezahlt werden und fast jede vorgefertigte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft abgegeben werden.

Auch wenn die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung unbedingt Beachtung finden sollte, um schwerwiegende Rechtsnachteile, beispielsweise durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren, zu vermeinden, so sollte keinesfalls vorschnell reagiert werden.

Dies kann weitreichende Konsequenzen haben. Vorgefertigte Unterlassungserklärung erfassen nach meiner Erfahrung häufig nicht nur den konkreten Verstoß sondern sind deutlich weiter gefasst. So ist bei Abmahnungen aufgrund eines urheberrechtlichen Verstoßes an einem Lichtbild oftmals nicht nur das konkrete Lichtbild von einer solchen vorgefertigten Unterlassungserklärung erfasst, sondern  das gesamte Repertoire eines Rechteinhabers. Die Abgabe einer derart weiten Unterlassungserklärung ist jedoch zumeist nicht geboten. dazu sehen vorgefertigte Unterlassungserklkärung immer wieder die Verpflichtung vor, die geltendgemachten Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche zu erfüllen und/oder für den Fall des Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen eine festgsetzte Vertragsstrafe zu zahlen. Dies ist nicht zwingend geboten und benachteiligt den Unterlassungsschuldner in einem erheblichen Ausmaß. Da eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung den Unterlassungsschuldner grundsätzlich ein Leben lang bindet, beraubt eine voreilig abgegebene Unterlassungserklärung den Abgemahnten wichtiger Verteidigungsmittel. 

Zunächst sollte der Empfänger einer solcehn Abmahnung überprüfen, ob die dort vorgeworfenen Rechtsverletzung überhaupt durch ihn begangen wurde. Weiter sollte er prüfen, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ausgesprochen wurde. Dies ist nach § 97 a UrhG nur dann der Fall, wenn die Abmahnung, sofern diese durch einen Vertreter, zum Beispiel einen Rechtsanwalt, ausgesprochen wird, in klarer und verständlicher Weise den Name oder Firma des Rechteinhabers angibt, die Abmahnung die vermeintliche Rechtsverletzung genau bezeichnet, mit der Abmahnung geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsselt werden und, sofern die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthält,  zum Beispiel eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die Abmahnung einen Hinweis darauf enthält, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Erst wenn diese Voraussetzungen zusammen vorliegen, kann darüber nachgedacht werden, eine  Unterlassungserklärung abzugeben. Dies sollte jedoch nur nach anwaltlicher Beratung erfolgen, da im falle des Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung zumeist empfindliche Vertragsstrafen zu zahlen sind. Daher empfiehlt es sich eine Unterlassungserklärung so eng wie möglich zu gestalten, um die Gefahr eines Verstoßes gegen das einmal abgegebene Unterlassungsversprechen so gering wie möglich zu halten. Ein Anwalt hilft auch die geltendgemachten Zahlungsansprüche rechtlich zu bewerten. Nach meiner Erfahrung sind diese bei vielen Abmahnungen übersetzt, da zu hohe Streitwerte zugrunde gelegt werden und/oder vermeintliche Lizenzschäden aufgerufen werden, die in keinem Bezug zu tatsächlich zu realisierenden Lizenzbeträhgen stehen.

 

Daher:

Kühlen Kopf bewahren und nur nach einer rechtlichen Bewertung, innerhalb der gesetzten Frist auf ein Abmahnschreiben reagieren!