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Aktuell boomt das Online Business Coaching. Doch wie überall gibt es auch in diesem Bereich viele schwarze Schafe unter den Anbietern. Nicht wenige schwatzen Unternehmern entweder langfristige Abo-Verträge oder hochpreisige Einmal-Coachings auf und erbringen dann völlig unzureichende Leistungen. Sind auch Sie bei dem Versuch, Ihr Business unter Zuhilfenahme eines Online-Coaches zu erweitern und mehr Gewinn zu generieren, Opfer eines Abzockers geworden? Dann fragen Sie sich nun sicher, wie Sie aus dem Consulting Vertrag wieder herauskommen. Und auch eine Rückzahlung der von Ihnen bereits gezahlten Vergütung dürfte in Ihrem Interesse liegen. Wie sind die Erfolgsaussichten? Worauf muss man achten? Unser Beitrag klärt auf.
Online Business Coaching – was ist das für ein Vertragstyp und wie kann man diesen angreifen?
Elementar wichtig und deshalb zu erst zu klären ist die Frage, um was für eine Art von Vertrag es sich bei Online Business Coachings überhaupt handelt. Grundsätzlich bezeichnet Business Coaching einen strukturierten und gelenkten Kommunikationsprozess, in dem ein Coach mit bestimmten Techniken, Tools, Methoden und Modellen den Klienten gegen Zahlung einer Vergütung darin unterstützt, schneller, effizienter und tiefgreifender Klarheit über eine neue Unternehmensausrichtung oder eine neue Unternehmensstruktur zu erhalten und ihn in der Umsetzung begleitet.
Geregelt ist diese besondere Art des Leistungsaustauschs im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht. Dementsprechend muss der Rechtsanwender für die rechtliche Bewertung des Online Business Coachings auf bereits typisierte Vertragstypen zurückgreifen. In Frage kommen dafür nur der Dienst- und der Werkvertrag. Während beim Dienstvertrag nur die Dienstleistung als solche geschuldet wird, wird beim Werkvertrag hingegen ein bestimmter Arbeitserfolg, ein Arbeitsergebnis, versprochen.
Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien, also von Ihnen und Ihrem Coach, maßgebend (BGH, Urteil vom 16.07.2002, X ZR 27/01). Es kommt wie gesehen darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird. Bei der Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die vertragliche Beschreibung eines Ziels ist allein kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines Werkvertrags. Sofern der Vertrag hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, kann für dessen Auslegung eine Vielzahl von Umständen von Bedeutung sein. Für das Vorliegen eines Werkvertrags kann es etwa sprechen, wenn die Parteien die zu erledigende Aufgabe und den Umfang der Arbeiten konkret festlegen oder eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren.
Unabhängig davon wird in den meisten Fällen des Online Business Coachings ein Dienstvertrag anzunehmen sein – auch wenn es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Nehmen Sie als Orientierungshilfe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Coaches, die in der Regel zu diesem Thema einen Absatz enthalten werden. Formulierungen wie
- „Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, wird nicht die Erbringung eines Werks geschuldet“,
- „Dem Kunden ist bewusst, dass ein diesbezüglicher Erfolg nicht geschuldet wird“,
- „Ein Anspruch auf Erreichen eines konkreten Erfolgs besteht nicht“
sind klare Indizien für einen Dienstvertrag.
Online Coaching Werkvertrag | Online Coaching Dienstvertrag |
Verschuldensunabhängiges Recht auf Rücktritt nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung gem. §§ 634 ff. BGB | Schadensersatzansprüche bei Schlechtleistung gem. §§ 280 ff. BGB |
Verschuldensunabhängige Gewährleistungsansprüche auf Honorarminderung gem. §§ 634 ff. BGB | Fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem. §§ 314, 626 BGB |
Vertragswerk sichten auf unzulässige Vertragsregelungen | Sichtung der AGB auf unwirksame Vertragsbedingungen |
Online Coaching Dienstvertrag kennt keine Gewährleistungsansprüche aber Schadensersatz
Die nach diesen Maßstäben vorgenommene vertragliche Einordnung des Online Business Coachings ist für Sie und Ihre Rechte im Falle einer unzureichenden Leistungserbringung durch den Coach von entscheidender Bedeutung. Ist Ihr Online Coaching Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren, können Sie bei einem unzureichenden Werk die Abnahme verweigern. Auch fallen Ihnen Mängelhaftungsansprüche zu.
Hingegen kennt das Dienstvertragsrecht – anders als der Werkvertrag – keine Gewährleistungsansprüche wie Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung (BGH, Urteil vom 29.04.1963, III ZR 211/61; BGH, Urteil vom 15.01.1981, III ZR 19/80). Dies führt (bei einem Online Coaching, das als Dienstvertrag anzusehen ist) dazu, dass Ihr Coach seinen Zahlungsanspruch Ihnen gegenüber auch im Falle einer Schlechtleistung, also einem nicht ordnungsgemäßen bzw. nicht Ihren Erwartungen entsprechenden Coaching, erheben wird. Oder vereinfacht ausgedrückt: Auch der Coach, der falsch, unzureichend oder nicht zufriedenstellend berät, hat grundsätzlich den ungekürzten Honoraranspruch.
Einschränkungen erfährt dieser Grundsatz aber in besonderen Fallkonstellationen. Namentlich etwa dann, wenn bei mangelhafter Dienstleistung die bloße (nach Dienstvertragsrecht bestehende) Kündigungsmöglichkeit nach Treu und Glauben den beiderseitigen Vertragsinteressen nicht gerecht wird (AG München, Urteil vom 02.02.2016, 159 C 601/15). In dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um mangelhaften Service und nicht hinzunehmende Wartezeiten bei einer Hochzeitsfeier. Da der spätere Kläger mit der mindestens 150-köpfigen Hochzeitsgesellschaft nicht in ein anderes Lokal ausweichen konnte, um dort das beabsichtigte Festessen einzunehmen, wurde ihm ein Minderungsanspruch zugebilligt. Wie Sie sicherlich erkennen werden, handelt es sich dabei aber um einen Sachverhalt, der mit mangelhaftem Coaching nicht vergleichbar ist.
Die Zahlungspflicht für das Online Coaching entfällt damit nicht automatisch im Falle der Schlechtleistung. Das bedeutet aber nicht, dass im Dienstvertragsverhältnis völlige Narrenfreiheit herrscht. Wie Sie auch im Online Coaching Dienstvertrag zu Ihrem Recht kommen, soll nachstehend dargestellt werden.
Wie Sie sich als Kunde gegen Abzocke mit Online Coaching Diensten wehren
Als Opfer einer Online Coaching Abzocke stehen Sie nicht gänzlich schutzlos dar.
Im Dienstvertragsverhältnis gelten die Regeln aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht gem. §§ 280 ff., 314, 326, 626 BGB.
Sie haben als Online Coaching Opfer etwa das Recht, mit Schadensersatzansprüchen, die sich aus dem schlechten Coaching durchaus ergeben könnten, gegenüber dem Zahlungsanspruch des Coaches aufzurechnen. Dies kann Sie in die Lage versetzen, die Begleichung des Honoraranspruchs zu verweigern und gleichzeitig gegenüber dem Coach als Anspruchsteller des Honoraranspruchs zu erklären, dass Schäden aufgrund der Schlechtleistung entstanden sind, mit denen nun die Aufrechnung erklärt wird.
Voraussetzung dafür ist aber, dass der Schaden, der Ihnen durch die Schlechtleistung des Coaches entstanden ist, beziffert wird bzw. beziffert werden kann. Führt das Coaching eben nicht zu einem bezifferbaren Schaden, sondern lediglich zu einem Ärgernis Ihrerseits, bleibt Ihnen wohl oder übel nichts anderes übrig, als das Honorar vollständig zu zahlen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu verhält sich wie folgt: Ist die fehlerhafte Leistung des Dienstleisters für den Kunden ohne Interesse und völlig unbrauchbar, besteht der (Mindest-)Schaden des Kunden darin, dass er für eine im Ergebnis unbrauchbare Dienstleistung eine Vergütung zahlen soll. In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch, der sich regelmäßig aus § 280 Abs. 1 BGB ergibt, unmittelbar auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet (BGH, Urteil vom 13.09.2018, III ZR 294/16).
Sonderfall: Online Coaching als Nichtleistung
Besondere, von den oben geschilderten Grundsätzen abweichende Regeln gelten dagegen für den Fall, dass Ihr Coach nicht eine unzureichende, sondern schlicht gar keine Leistung erbringt.
Erhalten Sie entgegen vorheriger Absprachen zu der festgelegten Zeit des Coachings keine den Link zur Coaching Plattform enthaltene Einladung per E-Mail oder werden Sie nicht wie versprochen per Skype oder via anderer Kontaktmöglichkeiten angerufen, müssen Sie in der Regel auch die vereinbarte Vergütung nicht entrichten. Nach allgemeinen Regeln braucht der Vertragspartner eines gegenseitigen Vertrages eine Leistung nämlich nicht zu erbringen, wenn der andere nicht leistet oder nicht leisten kann. In diesem Fall können Sie dem Honoraranspruch Ihres Coaches, solange Sie diesen nicht bereits beglichen haben, die so genannte Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 BGB entgegenhalten – denn: „Ohne Arbeit kein Lohn“.
Diese Faustregel „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt jedoch im Dienstvertragsrecht nicht ohne jede Einschränkung. Besonders relevant sind dabei die folgenden beiden Konstellationen:
- Gemäß § 615 S. 1 BGB kann der Dienstverpflichtet, soweit der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. In den hier vom Gesetzgeber umschriebenen Annahmeverzug geraten Sie, sobald Ihr Coach als Dienstverpflichteter alles ihm Zumutbare getan hat, um Ihnen die geschuldeten Leistung anzubieten – d.h. er hat versucht, Sie über Skype anzurufen oder hat Ihnen pünktlich die E-Mail mit dem Einladungslink geschickt –, Sie den Anruf aber aus welchen Gründen auch immer nicht angenommen oder den Link nicht geöffnet haben und es deshalb zur Nichtleistung gekommen ist. Dann kann Ihrem Coach das Ausbleiben der geschuldeten Leistung nicht angelastet werden, sodass er seinen Honoraranspruch behält.
- Nach Maßgabe des § 616 S. 1 BGB behält der Dienstverpflichtete seinen Vergütungsanspruch darüber hinaus auch dann, wenn er für eine verhältnismäßig nicht unerhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Anders als im Anwendungsbereich des § 615 S. 1 BGB stammt der Grund für die Nichtleistung hier also sehr wohl aus der Sphäre des Dienstverpflichteten, jedoch ist ihm dies mangels Verschuldens nicht vorzuwerfen. Dabei geht es vor allem um Unfälle, Krankheiten oder außerordentliche Vorkommnisse in der Familie oder dem Betrieb des Dienstverpflichteten. Hatte Ihr Coach also beispielsweise einen schweren Verkehrsunfall und kann er das Coaching deshalb nicht abhalten, stellt sich die Frage, ob ein Kollege ihn gleichwertig ersetzen könnte oder ob dies ausgeschlossen ist, weil es sich um eine Ein-Mann-Firma handelt oder weil Sie explizit von diesem Coach beraten werden wollen. Für das in § 616 S. 1 BGB angesprochene Verschulden ist das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse gebotene Verhalten maßgeblich. Bricht der Coach sich absichtlich ein Bein, um das Coaching nicht abhalten zu müssen, trifft ihn sehr wohl ein Verschulden und er kann sich für die Aufrechterhaltung seines Honoraranspruchs nicht auf § 616 S. 1 BGB berufen.
Unwirksame Vertragsbedingungen in Online-Coaching Verträgen
Zentral für die Verbesserung der eigenen und die Verschlechterung Ihrer Rechtslage sind aus Sicht der Coaches die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier werden sehr häufig kleine, unauffällige Regelungen eingefügt, die die Coaches in vielerlei Hinsicht absichern und Ihnen die Geltendmachung Ihrer Ansprüche, das Lösen vom Vertrag und die Rückzahlung der Vergütung im Falle einer Schlecht- oder Nichtleistung erschweren sollen. Wie bei den meisten anderen Verträgen gilt also auch hier: Lesen Sie unbedingt auch das Kleingedruckte, bevor Sie einen Vertrag schließen!
Exemplarisch wollen wir an dieser Stelle die relevantesten Bestimmungen aufführen und Ihnen die Frage beantworten, ob die jeweilige Klausel so wirksam ist oder nicht:
- „Verträge werden ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB geschlossen“: Diese Beschränkung des potentiellen Vertragspartnerkreises auf Unternehmer dient primär dem Ausschluss des allen Verbrauchern insbesondere bei Fernabsatzgeschäften zustehenden Widerrufsrechts aus § 355 Abs. 1 BGB. Weist Ihr Coach auf seiner Internetseite ausreichend wahrnehmbar auf diese Beschränkung hin, ist eine solche Klausel wirksam. Im Hinblick auf Online-Shops etwa verlangt der Bundesgerichtshof einen Hinweis auf jeder Seite, dass ein Verkauf ausschließlich an Unternehmer erfolgt sowie ein ausdrückliches Bestätigungskästchen im Bestellprozess, dass die Bestellung als Unternehmer getätigt wird. Eine virtuelle Ein- und Ausgangskontrolle in Form eines Zulassungsverfahrens etwa durch die Angabe von Informationen, die die Unternehmereigenschaft des Kunden bestätigen, ist dagegen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 11.05.2017, I ZR 60/16). Da ein Coaching aber in der Regel nicht direkt über die Internetseite des Coaches bestellt werden kann, sondern ein Telefonat, Video-Chat oder persönliches Gespräch notwendig ist, werden diese Anforderungen hier noch einmal abzumildern sein. Im Endeffekt wird ein klar lesbarer Hinweis auf die Beschränkung für deren Wirksamkeit wohl ausreichen.
- „[…] erbringt für den Kunden Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung. Die Erbringung eines Werkes wird insoweit nicht geschuldet.“: Damit klärt der Coach die zentrale und bereits oben angesprochene Frage nach dem Vertragstypen dahingehend, dass für Ihre Rechtsbeziehung nicht das Werkvertrags-, sondern das Dienstvertragsrecht Anwendung findet. Über die für Sie erst einmal nachteiligen Konsequenzen, aber auch über Ihre rechtlichen Möglichkeiten im Falle von Schlecht- oder Nichtleistung, haben Sie bereits etwas gelesen.
- „Der Vertragsschluss erfolgt fernmündlich oder schriftlich. Wird der Vertrag fernmündlich geschlossen, hat der Kunde keinen Anspruch auf eine schriftliche Form.“: Wir können Ihnen in jeder Lebenslage nur raten, alle Vertragsinhalte schriftlich festzuhalten. Nur so lassen sich im Streitfall Beweisschwierigkeiten umgehen, die zwangsläufig entstehen, wenn der Vertrag ausschließlich per Telefon abgeschlossen wurde und keinerlei Informationen schriftlich festgehalten wurden. Nichtsdestotrotz ist eine solche Klausel wirksam, gilt doch im Zivilrecht der Grundsatz der Formfreiheit. Ist also keine besondere Form vorgeschrieben, was im Dienstvertragsrecht eben nicht der Fall ist, sind Verträge grundsätzlich formfrei gültig.
- „Der Kunde ist vorleistungsverpflichtet. Die vereinbarte Vergütung ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig.“: Die Fälligkeit der dienstvertraglichen Vergütung, also der Zeitpunkt, in dem diese zu entrichten ist, ist in § 614 S. 1 BGB geregelt. Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Vertragsparteien keine davon abweichende Regelung treffen können. Dementsprechend ist auch eine solche Klausel, die die Vergütung sofort fällig stellt, wirksam. Dennoch ist damit für Sie als Kunde offensichtlich ein Risiko verbunden. Schließlich zahlen Sie das Honorar, ohne bereits eine angemessene Gegenleistung erhalten zu haben. Im Falle einer Schlecht- oder Nichtleistung tritt also das Problem der Rückzahlung auf, was es nicht geben würde, bliebe es bei der Grundregel des § 614 S. 1 BGB. Leider werden Sie dieses Risiko wohl oder übel eingehen müssen, weil die große Mehrzahl der uns bekannten Coaches entsprechende Regelungen verwendet.
- „Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns uns gegenüber zu gewährleisten“: Diese Klausel ist juristisch im Graubereich anzusiedeln. Formuliert wie hier wiedergegeben, bestehen keinerlei Zweifel an der Wirksamkeit. Es wird schließlich nur die vertragliche Rücksichtnahmepflicht, die Ihnen als Kunden obliegt, konkretisiert. Was damit jedoch oft gemeint ist: Sie als Kunde dürften sich in Communities und Gruppen im Internet nicht negativ über die Dienstleistungen oder Mitarbeiter Ihres Coaches äußern. Je deutlicher dies der Klausel selber zu entnehmen ist, desto eher ist die Bestimmung unwirksam. Ihnen darf nämlich nicht die Äußerung Ihrer eigenen Meinung verboten werden – so lange Sie nicht die Grenze hin zur unwahren Tatsachenbehauptung oder zur Schmähkritik überschreiten. Früher häufig verwendete Formulierungen wie „In Communities und Gruppen müssen unsere Interessen gewahrt werden“ werden Sie heute deshalb so nicht mehr finden. Auch hier sind die Coaches vorsichtiger geworden.
Unabhängig von der Qualität der Leistung: Besteht ein Widerrufsrecht?
Der große Vorteil eines zu Ihren Gunsten bestehenden Widerrufsrechts wäre es, dass Sie Ihre im Rahmen des Vertragsschlusses abgegebenen Willenserklärung innerhalb der geltenden Widerrufsfrist jederzeit und ohne Angabe eines triftigen Grundes widerrufen und sich damit vom Vertrag lösen könnten. Jedenfalls dann, wenn Sie als Verbraucher gehandelt haben und für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie das Telefon verwendet wurden.
Allerdings schließen die meisten Coaches Ihre Verträge wie gesehen nur mit Unternehmern, um genau dieser Möglichkeit des Widerrufs einen Riegel vorzuschieben. Daran können Sie nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs selbst dann nichts ändern, wenn Sie tatsächlich als Verbraucher handeln und Ihrem Coach Ihre Unternehmereigenschaft nur vortäuschen. In diesem Fall der von Ihnen ausgehenden Täuschung wäre Ihnen die spätere Berufung auf Verbraucherschutzvorschriften nach § 242 BGB verwehrt. Schließlich verdienen Sie als der in dieser Situation unredliche Vertragspartner keinen Schutz durch Vorschriften, die Sie mittels Täuschung selbst für unanwendbar erklärt haben (BGH, Urteil vom 11.05.2017, I ZR 60/16).
Fazit: Ihre Rechtsstellung bei Coaching-Verträgen
Unter dem Strich lässt sich Ihre rechtliche Situation bei Problemen nach Abschluss eines Online Business Coaching-Vertrages also wie folgt zusammenfassen:
- Bei einem inhaltlich unzureichenden Coaching können Sie gegen den Vergütungsanspruch des Coaches mit Ihrem Schadensersatzanspruch aufrechnen.
- Im Falle einer Nichtleistung kann der Coach grundsätzlich keine Zahlung von Ihnen verlangen.
- Die Möglichkeit des Widerrufs besteht in der Regel nicht.
- Ihnen bleibt die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. Nach § 626 Abs. 1 BGB ist dies aus wichtigem Grund möglich. Es müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
- § 627 BGB, der eine fristlose Kündigung auch ohne wichtigen Grund erlaubt, wenn der Vertragspartner Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, ist auf Coaching-Verträge nicht anwendbar (OLG Bremen, Urteil vom 11.10.2013, 2 U 61/13).