Worauf Programmierer beim Softwareerstellungsvertrag achten sollten IT-Recht

Worauf Programmierer beim Softwareerstellungsvertrag achten sollten

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Sie sollen als Programmierer oder Entwickler eine individuelle Software für Ihren Auftraggeber erstellen. Auch wenn Sie Ihrem Auftraggeber vertrauen und Sie glauben, dass Ihre Pflichten und Aufgaben hinreichend im Softwareerstellungsvertrag und mitunter im Pflichtenheft fair geregelt sind, lohnt es sich — vor Vertragszeichnung — einen Blick in die Vertragsregeln zu werfen. Denn wenn sich Entwickler und Auftraggeber überwerfen, kommt es in der Folge regelmäßig zum Streit über die Auslegung des Softwareerstellungsvertrags. Die ufert regelmäßig in teuren gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dabei ließen sich viele dieser Auseinandersetzungen durch eine „gute“ Vertragsgestaltung vermeiden.

Softwareerstellungsvertrag mit Auftraggeber besprechen

Es ist zumeist die fehlende Besprechung wichtiger Regelungsumstände, die letztendlich zum Zerwürfnis führt. Damit beide Parteien am Ende zufrieden sind, ist es ratsam, vor der Softwareerstellung einen auf die Wünsche der Vertragsparteien individuell angepassten Softwareerstellungsvertrag zu schließen, der die genauen Vertragskonditionen beinhaltet. 

Auch, wenn das Internet zahlreiche Musterverträge anbietet, sollten diese nicht blind übernommen werden. Vielmehr müssen bei der Vertragsgestaltung einige wichtige Punkte beachtet werden. So sollte der Vertrag immer individualisiert und auf die konkreten Begebenheiten angepasst werden. Sie denken jetzt wahrscheinlich: „Klar, dass das ein Anwalt schreibt; der will ja auch Geld verdienen […]“. Und Sie haben Recht. Natürlich wollen wir Anwälte auch Geld verdienen. Allerdings – und da dürfen Sie meiner langjährigen Erfahrung aus zahlreichen Gerichtsprozessen vertrauen – verdienen Rechtsanwälte in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Entwickler / Programmierer und Auftraggeber bei weitem mehr (und auch deutlich einfacher) Geld, als in der „Königsdisziplin“ der aufwändigen Vertragsgestaltung.

Sie dürfen mich beim Wort nehmen, wenn ich Ihnen versichere, dass dieser Artikel mit viel Leidenschaft und Engagement entstanden ist und ausschließlich motiviert war von dem Wunsch, Ihnen als Entwickler dabei zu helfen, kostspielige Fehler (aufgrund unzureichender Softwarevertragsinhalte) zu vermeiden. Viele meiner Bekannten sind als Programmierer und Entwickler tätig und mir ist daran gelegen, mit diesem Artikel allen deutschsprachigen Software-Developern und Freelancern zu vermitteln, was bei der Vertragsgestaltung des Softwareerstellungsvertrages beachtet werden muss.

Planung vor dem Projektstart

Bevor die Erstellung der Software in Auftrag gegeben wird, muss das Projekt ausführlich geplant werden. Dazu ist die Softwareerstellung zunächst in zwei Phasen – in eine Planungs- und Realisierungsphase – einzuteilen.

Die Realisierungsphase ist der eigentliche Kern des Softwareerstellungsvertrages. In dieser Phase wird die Software entwickelt. Dabei unterliegt der Auftragnehmer (also Sie als Softwareentwickler) der Pflicht, bei der Softwareerstellung die Vorgaben des Auftraggebers zu realisieren und aus diesen eine individuelle Software zu entwickeln. Während den Auftraggeber in dieser Phase nur Mitwirkungspflichten treffen, trägt der Entwickler die Verantwortung der Realisierung.

Hinsichtlich der Planungsphase liegt die Verantwortung hingegen beim Auftraggeber. Dieser muss gegenüber dem Auftragnehmer klarstellen, wie die gewünschte Software auszusehen hat. Dabei hat er die gewünschten Eigenschaften, Beschaffenheiten und Einsatzzwecke festzulegen und gegenüber dem Auftraggeber bekannt zu geben.

Die Festlegung der Eigenschaften, Beschaffenheiten und Einsatzzwecke erfolgt in der Regel durch die Erstellung eines Pflichtenheftes. Denn der eigentliche Vertragsinhalt, die Beschaffenheit der zu erstellenden Software, wird meist nicht genauer im Vertragstext bestimmt. Darum definiert das Pflichtenheft die Ziele des Softwareerstellungsvertrages unter Berücksichtigung der Pflichten der Parteien.

Die Pflicht zur Erstellung eines solchen Pflichtenheftes wird von der Rechtsprechung ganz überwiegend beim Auftraggeber verortet (OLG Köln, Urteil vom 18.06.1993, 19 U 215/92; Urteil vom 25.06.1993, 19 U 216/92; OLG Celle, Urteil vom 20.02.1991, CR 1991, S. 610). Den Softwareentwickler trifft dabei nur eine Beratungspflicht. Der Umfang dieser Beratungspflicht ist von der Fachkunde des Auftraggebers abhängig. So wird bei einem besonders fachkundigen Auftraggeber angenommen, dass der Softwareentwickler kaum beratend tätig werden muss.

Liegen keine weiteren Vereinbarungen vor, muss der Programmierer den Auftraggeber jedoch auf Mängel im Pflichtenheft hinweisen. Tut er dies nicht, so trifft ihn ein Mitverschulden, wenn er die Mängel hätte kennen können. Grundsätzlich gehen aber unzureichende oder fehlerhafte Vorhaben im Pflichtenheft zu Lasten des Auftraggebers. Lesen Sie daher das Pflichtenheft gründlich und gewissenhaft.

Wird kein Pflichtenheft erstellt, so müssen Sie als Softwareentwickler mit Änderungen und Ergänzungen rechnen und auf diese schnell reagieren (KG Berlin, Urteil vom 01.06.1990, 14 U 4238/86). Zudem schulden Sie dem Auftraggeber aufgrund der mangelnden Beschaffenheitsvereinbarung einen mittleren Ausführungsstandard der Software (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.1997, 22 U 3/97). Im Einzelfall kann gerichtlich außerdem ermittelt werden, ob die Erstellung eines Pflichtenhefts nicht sogar geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1997, NJW-RR 1998, S. 1128).

Checkliste für den Inhalt des Pflichtenhefts:

  • Zielbestimmungen: Das Pflichtenheft soll der Zielbestimmung des Softwareerstellungsvertrages dienen. Dabei ist zwischen Muss-, Wunsch- und Abgrenzungskriterien zu unterscheiden. Musskriterien beschreiben Leistungen, die für die Anwendung der Software unerlässlich sind. Wunschkriterien sind hingegen solche Kriterien, die wünschenswert sind, ohne die eine Inbetriebnahme aber dennoch möglich wäre. Abgrenzungskriterien bezeichnen Kriterien, die die Software nicht erfüllen darf.
  • Einsatz der Software: Neben den Zielbestimmungen muss das spätere Einsatzumfeld analysiert und die Ergebnisse im Pflichtenheft dokumentiert werden. Das Einsatzfeld einer Software beschreibt die vorgesehenen Anwendungsbereiche, Zielgruppen und Betriebsbedingungen.
  • Produktübersicht: Unter diesem Punkt werden die wichtigsten Produkteigenschaften beschrieben. Außerdem wird die Produktumgebung definiert. Das heißt, dass dokumentiert wird, ob bestimmte Betriebssysteme oder Datenbanken vorhanden sind oder ob auf diese zugegriffen werden muss.
  • Funktionen und Leistungen / Anforderungen an die Qualität: Auch die Funktionen und die Qualitätsanforderungen dürfen in dem Pflichtenheft nicht fehlen.
  • Benutzeroberfläche: Da es sich bei der Softwareerstellung um eine handelt, müssen hier auch insbesondere die Kriterien des Layouts, der Dialogstruktur und der Zugriffsrechte gewährleistet werden.
  • Dokumentationsregeln: Neben den Anforderungen, die sich auf die Funktionalität / Leistung oder die Benutzeroberfläche beziehen, sind auch einzuhaltende Gesetze, Buchführungs- und Dokumentationsanforderungen in dem Pflichtenheft zu regeln.
  • Technisches Umfeld: Unter diesem Punkt hat eine Auflistung der Schnittstellen bzw. der Hardware- und Softwaresysteme auf denen die Software installiert werden soll, stattzufinden.
  • Test der Software: Letztlich müssen alle Regelungen bezüglich etwaiger Testfälle etc. getroffen werden. Neben der Testumgebung sollte auch die Testfrequenz und die Verantwortlichkeit für etwaige Tests geregelt sein.

Häufige Fehler bei der Vertragsgestaltung

Wenn die Ziele der Software im Pflichtenheft festgehalten wurden und sich die Parteien geeinigt haben, kommt es zum Vertragsschluss. Bei der Verfassung des Softwareerstellungsvertrages ist besondere Achtsamkeit geboten. Denn oftmals führen bereits kleine Fehler im Vertragstext zu großen Konflikten zwischen den Parteien. Um potentielle Konflikte zu vermeiden, werden im Folgenden die häufigsten Fehler bei der Vertragsgestaltung angezeigt.

Viele Fehler entstehen schon durch die fehlende oder unzureichende Strukturierung der Umsetzungsphasen der Softwareerstellung. Aus diesem Grund sollten zunächst die Planungs- und Realisierungsphasen klar voneinander abgegrenzt werden. Nur so kann eine saubere Schnittstelle zwischen den Verantwortungsbereichen der Parteien getroffen werden.

Des Weiteren sollten die Parteien unbedingt einen Aktivitäten- und Fristenplan erstellen. Dieser dient der termingerechten Fertigung der Software.

Neben der fehlenden Strukturierung kann auch die unklare Bezeichnung des Vertragsgegenstandes zu Konflikten führen. Der Vertragsgegenstand bzw. die Beschaffenheit der zu erstellenden Software sollte daher vor Beginn der Entwicklung ausführlich geregelt und schriftlich festgehalten werden. Dazu kann auf das ausführlich geführte Pflichtenheft zurückgegriffen werden. Gerade hier sind die Musterverträge für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes nicht ausreichend, da diese oftmals nur oberflächlich sind und sich nicht auf die konkreten Umstände beziehen.

Auch die Mitwirkungspflichten Ihres Auftraggebers sollten vertraglich fixiert werden. So kann insbesondere im Fall einer Verzögerung in der Softwareentwicklung aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers ein Mitverschulden des Auftraggebers angenommen werden.

Eine der wohl häufigsten Streitpunkte sind fehlende urheberrechtliche Regelungen im Softwareerstellungsvertrag. Denn auch eine Software unterfällt dem Urheberrecht. Da viele Musterverträge keine Regelungen dazu treffen, müssen sich die Gerichte regelmäßig mit der Frage des Urheberrechts beschäftigen. Um solchen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollten Nutzungsklauseln in den Vertrag aufgenommen werden, die nicht nur die Nutzung der Software an sich, sondern auch die Weitergabe und die Vervielfältigung der Software sowie des Quellcodes regeln.

Streit um den Quellcode

Gerade die Frage, ob und in welcher Ausführung der Quellcode zur Vertragserfüllung gehört, beschäftigt die Zivilgerichte immer wieder. Aufgrund der mangelnden Definition und vertraglichen Ausgestaltung bzgl. der Übermittlung des Quellcodes, stellt sich immer wieder die Frage, von welcher Beschaffenheit die Dokumentation des Quellcodes zu sein hat. 

Wenn nichts Besonderes vereinbart ist bzw. sich nicht Besonderes aus den Umständen des Vertrages ergibt, ist mangels expliziter Vereinbarung die Herausgabe des Quellcodes bzw. dessen Mitlieferung nicht geschuldet.

Ist die Überlassung des Quellcodes jedoch vertraglich geschuldet, so darf Ihr Auftraggeber von Ihnen als Softwareentwickler dazu auch eine Programmbeschreibung erwarten. Denn in vielen Fällen nutzt der Quellcode allein dem Auftraggeber nichts.

Aus diesen Gründen ist eine Regelung bzgl. der Übergabe des Quellcodes unumgänglich. Zusätzlich zu dieser Vereinbarung muss auch die Vergütung der herauszugebenden Gegenstände geregelt werden.

Richtige Vertragsgestaltung – die wichtigsten Aspekte im Softwareerstellungsvertrag

Wie oben bereits dargestellt, sind bei der Vertragsgestaltung viele Kriterien zu beachten. Zwar können Sie sich als Entwickler bei der Erstellung eines Softwareerstellungsvertrages an die zahlreichen Musterverträge halten, allerdings sind diese nicht ohne Vorbehalt zu empfehlen. Denn die Musterverträge sind oftmals viel zu oberflächlich. Ein Mustervertrag ist (wie der Name sagt) als „Muster“ zu verstehen. Ohne Anpassung an die individuellen Begebenheiten sind unter der unbedarften Verwendung des Mustervertrages Konflikte und Unstimmigkeiten praktisch „vorprogrammiert“.

Daher sollten Sie als Entwickler und Programmierer den Auftraggeber dazu anhalten, folgende Punkte unbedingt in Ihren Vertrag aufzunehmen.

Welche Leistungen sieht der Vertrag vor?

Zunächst sollten im Vertrag die vertraglichen Leistungen festgelegt werden. In der Regel liegen diese in der Erstellung einer Individual-Software durch Sie als Softwareentwickler für Ihren Auftraggeber. Diese Software wird nach Fertigstellung auf einem Datenträger an Ihren Auftraggeber oder einen Dritten übergeben.

Geklärt werden müssen insbesondere die Fragen, ob eine Installation durch Sie als stattfinden muss und ob Sie als Entwickler verpflichtet sind, den Quellcode mit zu übergeben.

Die Handhabung des Anspruchs auf den Quellcode wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Während einige Gerichte der Ansicht sind, dass bei fehlenden Vereinbarungen der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, das Programm im Quellformat zu liefern, sind andere Stimmen der Ansicht, dass der Anwender zur ordnungsgemäßen Arbeit mit dem Programm über ein vollständiges Quellprogramm verfügen muss. Aus diesem Grund sollte in Ihre Softwareentwicklungsvertrag eine Regelung diesbezüglich getroffen werden.

Außerdem kann für die einzelnen Bestimmungen der vertraglichen Leistungen auf das Pflichtenheft verwiesen werden.

Beispiel:

„Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber eine Software, deren fachliche Spezifikation vom Auftraggeber schon in der Ausarbeitung vom [Datum idF. tt.mm.jjjj] niedergelegt ist.“

Musterformulierung mit Verweisung auf Bestandsausarbeitung

Aufgaben- und Pflichtenverteilung

Die Ausführung der oben genannten Leistungen sollte in einem Aktivitäten- und Fristenplan festgehalten werden. Auch dieser sollte dem Vertragstext angehängt werden.

Darüber hinaus sollte die genaue Aufgaben- und Pflichtenverteilung vertraglich festgehalten werden. Denn für die Erreichung des Ziels ist eine enge Zusammenarbeit der Parteien nach den Maßgaben des Aktivitäten- und Fristenplans erforderlich.

Daher trifft Ihren Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht. Er ist insbesondere zur Bereitstellung von Testdaten, Testsystemen und geeigneten Mitarbeitern verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so trifft ihn ein Mitverschulden im Falle von Mängeln oder zeitlichem Verzug.

Änderungen von Leistungen

Zudem sollten auch Regelungen bezüglich der Änderung des Vertragsinhalts getroffen werden. Beide Vertragspartner können hier unter Angabe wichtiger Gründe zur Änderung des Vertrages berechtigt werden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch die Vergütung bei Änderungen mit geregelt wird. Außerdem sind bei Änderungen auch weitere Folgen wie zum Beispiel Fristverlängerungen etc. zu berücksichtigen.

Regelungen zur Vergütung

Einer der häufigsten Streitthemen ist die Vergütung. Aus diesem Grund sollten Sie sich als Softwareentwickler mit Ihrem Auftraggeber nicht nur über die Höhe und die Fälligkeit der Vergütung einig werden, sondern auch über die Tatsache, ob es sich um eine Pauschal- und/oder um eine Stundenvergütung handelt. Was einleuchtend klingt, ist in der geübten Vereinbarungspraxis zwischen Entwickler und Auftraggeber ein echtes Problem. Entwickler und Programmierer sprechen nun einmal ungern über Geld. Aber tun Sie sich den Gefallen und springen Sie über Ihren Schatten, auch auf die Gefahr hin, mal einen Auftrag zu verlieren. Es lohnt sich nicht, Vergütungsinhalte zu verschleiern oder diese im Vertragswirrwarr „zu verstecken“.

Achten Sie daher auf klare Vergütungsregeln. Zusätzlich können auch Regelungen hinsichtlich der Vergütung eines etwaigen Mehraufwandes sinnvoll sein.

Unterlizensierung / Rechte Dritter

Außerdem sollten die Parteien die Einräumung der Rechte und die Weitergabe der Software vertraglich festhalten.

Beispiel:

„Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, die Vertragssoftware auf Dauer zu nutzen.“

Formulierungsbeispiel einer erweiterten Nutzungsklausel

Dabei sollten insbesondere Kopien der Software, die Weitergabe der Software und die Schutzrechtsvermerke berücksichtigt werden.

Mängelhaftung und Haftungsausschluss

Freelancer, Softwareentwickler und Programmierer fragen mich immerzu nach geeigneten Haftungsausschlüssen in ihren Verträgen. Letztlich ist es eine Frage des individuellen Verhandlungsgeschicks, inwieweit Haftungsausschlüsse zwischen Entwickler und Auftraggeber tatsächlich durchgeboxt werden können. In jedem Fall sollten die Regelungen zur Mängelhaftung und zum Haftungsausschluss in jedem Softwareerstellungsvertrag festgehalten werden.

Für Sie als Softwareentwickler empfiehlt es sich, den Auftraggeber zur unverzüglichen Mitteilung eines Mangels zu verpflichten.

Des Weiteren müssen auch die Gewährleistungsansprüche im Falle eines Mangels in dem Vertrag ihren Platz finden. Dabei handelt es sich neben der Nacherfüllung um den Rücktritt vom Softwareerstellungsvertrag und um etwaige Schadensersatzansprüche.

Wenn Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgreich ist, muss der Auftraggeber Ihnen als Softwareentwickler eine letzte Nachfrist setzen. Verstreicht diese erfolglos, so kann er den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Neben dem Rücktritt und der Minderung kann der Auftraggeber, wenn Sie als Softwareentwickler oder Programmierer ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.

Letztlich sollten auch Regelungen hinsichtlich der Haftungsbeschränkung oder des Haftungsausschlusses getroffen werden.

  • Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Haftung für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit in vorformulierten Vertragsbedingungen nicht eingeschränkt werden kann.
  • Individualvertraglich ist eine durchaus großzügige Haftungsbegrenzung möglich. Allerdings müssen Sie mit dem Auftraggeber die einzelnen Vertragsbedingungen auch tatsächlich individuell aushandeln. Nur dann ist es zulässig, die Haftung für jede Fahrlässigkeitsform auszuschließen.

Merken Sie sich aber, dass es keine Haftungsfreistellung für arglistig verschwiegene Mängel an der Software gibt. Überdies sind Haftungsfreistellungen im Hinblick auf vereinbarte Funktions- oder Beschaffenheitsgarantien bzgl. der Software wirkungslos.

Individualvertraglich dürfen Sie mit Ihrem Auftraggeber auch eine Begrenzung auf eine bestimmte Haftungssumme vereinbaren.

Beispiel:

„Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die vom Auftragnehmer oder einer seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.“

Musterformulierung einer individuellen Haftungsbeschränkung

Auch für Personenschäden ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings kann ein Haftungsausschluss für Schadensersatz ohne Verschulden vereinbart werden.

Fazit zum Softwareerstellungsvertrag

Als Programmierer und/oder Entwickler sollten Sie auf den Inhalt des Softwareerstellungsvertrags Einfluss nehmen. Freilich wird es als unangenehm empfunden, den Auftraggeber (der zumeist gewohnt ist, einseitig die Vertragsmodalitäten festzulegen) schon vor Auftragsbeginn mit vertraglichen Fragen zu behelligen. Dabei nehmen viele Auftraggeber die Eingaben der Programmierer im vorvertraglichen Stadium als Engagement wahr. Zudem ist ein auf die Parteien individuell abgestimmter Vertragstext für die Zufriedenheit und erfolgreiche Zusammenarbeit aller Parteien unumgänglich. Der Dialog zwischen Programmierer und Auftraggeber empfiehlt sich schlichtweg immer.

Softwareentwicklungsvertrag / Softwareerstellungsvertrag (Muster)

Nachstehend stellen wir Ihnen einen Softwareerstellungsvertrag bzw. Softwareentwicklungsvertrag als Muster bereit. Der Vertrag soll Ihnen lediglich zur Veranschaulichung der regelbaren Inhalte dienen. Er soll eine Anregung zur möglichen Gestaltung bieten. Das Vertragsmuster haben wir Ihnen hier auch als Download bereit gestellt.

Softwareerstellungsvertrag

zwischen

[Name, Anschrift Auftraggeber]

– Im Folgenden Auftraggeber –

und

[Name, Anschrift Programmierer]

– Im Folgenden Auftragnehmer –

§ 1 Vertragsgegenstand

  • Gegenstand dieses Vertrages ist die Entwicklung, Herstellung und Überlassung einer Software, deren fachliche Spezifikation vom Auftraggeber schon in der Ausarbeitung vom ______________ niedergelegt ist.
  • Die vertragsgegenständliche Software hat folgende Grundfunktionalitäten: ______________.
  • Die Überlassung der Software erfolgt auf einem üblichen Datenträger. Soweit nichts vertraglich vereinbart ist, auch die Bedienungsanleitung und Installationsanweisung.

§ 2 Pflichtenverteilung

  • Der Auftragnehmer ist zur vertragsgemäßen Erstellung der Software verpflichtet.
  • Des Weiteren treffen den Auftragnehmer folgende Pflichten: ______________
  • Den Auftraggeber treffen bei der Softwareerstellung Mitwirkungspflichten.  Hierzu gehören insbesondere folgende Pflichten: ______________

§ 3 Pflichtenheft

  • Beide Parteien sind verpflichtet, gemeinsam ein Pflichtenheft zu erstellen, welches alle für die Planungsphase erforderlichen Informationen beinhaltet.
  • Das Pflichtenheft muss von beiden Parteien unterzeichnet werden. Etwaige Änderungen oder nachfolgende Pflichtenhefte sind ebenfalls zu unterzeichnen.

§ 4 Fristenregelung zur Fertigstellung

  • Die Software ist bis zum ______________ fertig zu stellen und dem Auftraggeber zu übergeben.
  • Im Falle etwaig getroffener Vereinbarungen über Veränderungen an der Software verlängert sich die Frist um ______________.
  • Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Er muss dem Auftraggeber die Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich anzeigen.

§ 5 Änderungen der Leistungen

  • Beide Vertragspartner sind berechtigt, unter Angabe wichtiger Gründe den anderen Vertragspartner aufzufordern, über Änderungen dieses Vertrages zu beraten und zu verhandeln.
  • Die Parteien werden die gewünschten Änderungen in einer Änderungsfeinspezifikation schriftlich festlegen und gemeinsam verabschieden.
  • Gegen Vergütung der Ausfallzeiten kann der Auftraggeber bis zur Einigung über Änderungsverlangen teilweise oder vollständige Unterbrechung der Realisierung fordern. Eventuell vereinbarte Leistungsfristen und Zeitpläne verlängern sich dementsprechend.
  • Wird über ein Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Parteien, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, das Projekt entsprechend der Feinspezifikation in der aktuellen Version realisieren.

§ 6 Nutzungsrechte

  • Der Auftraggeber darf die vertragliche Software in jeder Form vervielfältigen und weiterentwickeln. Zu diesem Zweck überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an der Software. Die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte wird erst wirksam (§ 158 Abs. 1 BGB), wenn der Auftraggeber die gemäß § 6 des Vertrages geschuldete Vergütung vollständig an den Auftragnehmer entrichtet hat.
  • Das Nutzungsrecht gilt für die unmittelbare Nutzung der Software durch den Auftraggeber. Das Verwertungsrecht erfasst die Weiterveräußerung, Vermietung oder Veröffentlichung. Der Auftraggeber darf diese uneingeschränkt vornehmen, alsbald er seine Leistungspflichten gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.
  • Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit der Übergabe der erstellten Software das ausschließliche Recht ein, die Vertragssoftware auf Dauer zu nutzen und in folgendem Umfang zu verwerten: ______________.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragssoftware auf einer beliebigen Anzahl von Rechnern in seinem Unternehmen zu installieren.
  • Zusätzlich ist der Auftraggeber berechtigt, Sicherungskopien in unbeschränkter Anzahl zu erstellen.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software einem Dritten weiterzugeben und/oder zu veräußern.
  • Copyright und sonstige Schutzrechtsvermerke dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jede Kopie zu übertragen.

§ 7 Quellcode

  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber den dokumentierten Quellcode der Vertragssoftware zu überlassen.
  • Zusätzlich hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Programmbeschreibung mitzuliefern.

§ 8 Abnahme durch den Auftraggeber

  • Die Abnahme findet an dem in § 4 Abs. 1 festgelegten Termin statt. Sie ist in einem von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll festzuhalten.
  • Vor der Abnahme räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine 2-wöchige Testphase ein. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Funktionen der Software innerhalb dieses Zeitraums Auftragnehmerzu überprüfen.
  • Der Auftraggeber darf die Abnahme darf nicht aufgrund unerheblicher Mängel verweigern.
  • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm gegenüber bekannt gegebenen erheblichen Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Abnahme hat sodann binnen einer Woche nach der Mängelbeseitigung zu erfolgen.

§ 9 Vergütung

  • Der Auftraggeber zahlt für die Erstellung und Lieferung der Software und für die Einräumung der Nutzungsrechte daran an den Auftragnehmer ______________ Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (entspricht  ______________ Euro inkl. MwSt). 
  • Die Vergütung ist in ______________ gleichen Teilen jeweils zum Abschluss einer Projektstufe / eines Projektschrittes entsprechend dem Aktivitäten- und Zeitplan fällig.
  • Mehraufwendungen werden mit einer Summe von ______________ Euro zzgl. MwSt (entspricht ______________ inkl. MwSt) vergütet. 

§ 10 Sach- und Rechtsmängel

  • Für Mängel der Software einschließlich der gelieferten Handbücher und sonstiger Unterlagen haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB).
  • Die Software ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als vereinbart gelten insbesondere die nach § 1 und ggf. nach § 5 getroffenen Funktionen und Spezifikationen.
  • Als Mangel  gelten insbesondere folgende Funktionseinschränkungen: ______________.
  • Vor der Übergabe der Software an den Auftraggeber sind Funktionstests in folgendem Umfang und auf folgenden Plattformen vom Auftragnehmer durchzuführen ______________ und zu protokollieren.

§ 11 Haftung / Haftungsbeschränkung

  • Der Auftragnehmer haftet für die sorgfältige und fachgerechte Erbringung seiner vertraglichen Leistungen sowie deren Mangelfreiheit.
  • Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.
  • Der Auftragnehmer haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 12 Geheimhaltung / Datenschutz

  • Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder vom anderen Vertragspartner als solche bezeichnet werden, wie Betriebsgeheimnisse zu behandeln.
  • Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind auf das Datengeheimnis verpflichtet. Im Übrigen ist der Auftraggeber verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit.

§ 13 Sonstiges

  • Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Sollte der Vertrag unwirksame Regelungen enthalten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Vertragsziel unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Ebenso ist zu verfahren, sollte sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke zeigen.
  • Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
  • Gerichtsstand für alle sich aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist ______________.
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