Behinderung & Schädigung von Mitbewerbern

Behinderung & Schädigung von Mitbewerbern.

Wir verteidigen Ihren Betrieb gegen aggressive und unrechtmäßig handelnde Konkurrenten und setzen Ihre Entschädigungsansprüche durch.

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Störung der betrieblichen Abläufe

Ein Mitbewerber versucht Sie mit rechtswidrigen Methoden zu schädigen oder vom Markt zu drängen?

Wenn Mitbewerber vom Leistungsvergleich ausgeschlossen werden sollen, spricht man von einem Behinderungswettbewerb – eine Form des unlauteren Wettbewerbs.

Beeinflussung von Kunden und Vertragspartnern

Wer Personen gezielt daran hindert, die Waren eines Mitbewerbers zu erwerben oder dessen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, treibt sogenannten Kundenfang – ein wettbewerbswidriges Verhalten.

So dürfen Kunden etwa nicht vor dem Ladengeschäft des Mitbewerbers abgefangen werden. Die Kaufentscheidung des Kunden darf auch nicht manipuliert werden, indem der Mitbewerber herabgewürdigt wird.

Auch das Abwerben von Kunden kann wettbewerbswidrig sein, wenn man den Kunden eines Mitbewerbers nahelegt, einen Vertragsbruch zu begehen. Ebenso ist die unlautere Einflussnahme auf Zulieferer oder Vertragspartner des Mitbewerbers wettbewerbswidrig.

Ihr Konkurrent greift schuldhaft in Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein und versucht Ihr Unternehmen gezielt zu behindern? Wir helfen Ihnen prompt.

Wir beraten Sie als Unternehmer etwa bei folgenden wettbewerbswidrigen Handlungen:

  • Negative Bewertung und Rufschädigung durch Konkurrenten
  • Betriebsspionage und Erpressung
  • Produktpiraterie und illegale Nachahmung Ihrer Waren oder Dienstleistungen durch die Konkurrenz
  • Missbräuchliche Markenanmeldung und Erwerb anderer Kennzeichenrechte oder Domains mit Absicht der Kanalisierung des Kundenstroms und Blockade des Mitbewerbers
  • Unerlaubte Preisunterbietung und Preisdumping (z.B. unter dem Selbstkostenpreis) mit Verdrängungsabsicht
  • Ermutigung von Zulieferern und Kunden zum Boykott oder zur Liefer- und Abnahmesperre
  • Vorsätzliche Behinderung Ihrer Betriebsabläufe durch Sabotage und Manipulation
  • Missbräuchliche Ausnutzung eines Monopols oder einer marktbeherrschenden Stellung durch Ihr Konkurrenzunternehmen
  • Vorteilsverschaffung und Marktbehinderung durch Bestechung
  • Unberechtigte Abmahnung und Schutzrechtsverwarnungen gegenüber Ihnen als Mitbewerber
  • Herabsetzende vergleichende Werbung

Abwerbung von Mitarbeitern

Es ist zwar grundsätzlich erlaubt, fremde Mitarbeiter abzuwerben. Doch der Gesetzgeber setzt klare Grenzen. Das Abwerben von Mitarbeitern ist z.B. in folgenden Fällen wettbewerbswidrig:

  • Wenn ein mit der Abwerbung beauftragter Headhunter den Arbeitnehmer bedrängt – etwa durch Gespräche, die über eine kurze Stellenbeschreibung hinaus gehen und weitere Kontaktversuche, obwohl bereits mitgeteilt wurde, dass kein Interesse bestehe.
  • Wenn das Abwerben mit dem Ziel erfolgt, Sie als bisherigen Arbeitgeber zu schädigen.
  • Wenn das Ziel der Abwerbung ist, an Betriebsgeheimnisse des Mitbewerbers zu kommen.
  • Wenn der Mitarbeiter von einem langzeitigen Vertragspartner ohne Beachtung der Pflichten zu Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB abgeworben wird.
  • Wenn der Mitarbeiter zum Vertragsbruch angehalten oder verleitet wird – etwa dazu, nicht mehr bei der Arbeit zu erscheinen, um fristlos gekündigt zu werden.

Große Konkurrenzunternehmen vereinbaren untereinander gelegentlich ein vertragliches Abwerbeverbot. Darin verpflichten sie sich, keine Handlungen vorzunehmen, die das Interesse für das eigene Unternehmen bei den Arbeitnehmer des Mitbewerbers wecken sollen (ohne dabei die Entscheidugnsfreiheit der Arbeitnehmer einzuschränken).

Ihr Konkurrent wirbt gezielt Ihre Mitarbeiter ab? Wir beraten Sie umfassend über die Möglichkeiten zum Schutz vor der Abwerbung Ihrer Mitarbeiter.