KFZ-Kaufvertrag

Der KFZ-Kaufvertrag.

Ärger mit dem Neu- oder Gebrauchtfahrzeug? Wir beraten Sie zur etwa zur Garantie bei Mängeln, zum Rücktritt und Ihren anderen Ansprüchen

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Für Käufer & Verkäufer
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Wie kommt ein Kfz-Kaufvertrag zustande?

Grundsätzlich kommt ein Kaufvertrag über ein Automobil wie jeder andere Vertrag, nämlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen (also ein Angebot und dessen Annahme) zustande. Ein KFZ-Kaufvertrag kann auch mündlich geschlossen werden.

Autos werden nicht nur klassisch angeboten und etwa nach einer Probefahrt gekauft. Vielfach werden Fahrzeuge von Händlern und Privatleuten über das Internet (etwa bei Onlineportalen wie z.B. mobile.de, autoscout24.de, gebrauchtwagen.de) angeboten.

Viele Vertragsabschlüsse kommen auch direkt über den Erwerb von Personenkraftwagen über dem Internetauktionshaus eBay zustande.

Autokaufvertrag per Fax, Internet oder Telefon

Hauptsächlich handelt es sich bei den Angeboten und Inseraten um Gebrauchtwagen. Aber auch Neuwagen, Tageszulassungen und Jahreswagen werden von Händlern über das Internet vertrieben. Neben den bereits genannten Plattformen gibt es auch spezielle Vergleichsportale, wie etwa 12Neuwagen.de.

Diese bieten neue Möglichkeiten zur Angebotseinholung für ein konfiguriertes Neufahrzeug. Der Kaufvertrag kommt auch bei der Nutzung dieser Vermittlungsportale weiterhin direkt mit dem Händler zustande. Es gibt jedoch Besonderheiten, denen wir uns im Artikel zum Neuwagenkauf über Kfz-Vermittlungsportale widmen.

Das muss drin stehen: Der Inhalt des Kfz-Kaufvertrags

Zu einer guten Beschreibung des Fahrzeuges gehören neben der möglichst genauen Angabe von Mängeln und Beschädigungen auch Angaben über:

  • einen Import des Fahrzeugs,
  • das Datum der Erstzulassung,
  • die Anzahl der bisherigen Fahrzeughalter,
  • die technischen Daten des Autos (inkl. Motor und Getriebe),
  • die Farbe und Lackierungsart,
  • das Baujahr des Fahrzeugs,
  • die benötigte Kraftstoffart,
  • die Ausstattungsmerkmale,
  • die Anzahl der Türen,
  • die Schadstoffklasse und das Fahrzeugmodell sowie auch
  • die Angabe der Fahrzeugnummer (nur damit ist eine eindeutige Identifizierung und Bezeichnung des Fahrzeuges möglich). 

Wir empfehlen immer die möglichst ausführlich detaillierte Beschreibung des Fahrzeugs. Dies ist insbesondere für den Fernabsatz von Bedeutung, wenn das Fahrzeug nicht persönlich begutachtet werden kann.

 

Tipp: Wenn in solch einem Fall etwa auf Grund der Entfernung ein Besichtigung mit Probefahrt nicht in Frage kommt, gibt es die Möglichkeit, einen externen Gutachter zu beauftragen, der Ihr Wunschfahrzeug für Sie überprüft. Solche Dienstleistungen werden etwa von der DEKRA oder dem TÜV angeboten.

Die genaue Beschreibung bietet sowohl dem Käufer als auch dem Verkäufer die Sicherheit, dass es nach dem Vertragsschluss nicht zu Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit des Vertragsschlusses oder etwaige Mängel kommt.

Wer als Verkäufer die Mängel nicht konkret beschreibt, riskiert eine Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrags durch den Käufer. Zusätzlich könnte dazu noch Schadensersatz gelten gemacht werden.

Beim Verkauf von Neuwagen gibt es zusätzlich die Kennzeichnungspflichten aus der Pkw-EnVKV (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) zu beachten. Einen Onlinegenerator für die Kennzeichnung finden Sie hier.

Kfz-Kaufvertrag Generator

 

Verkauf im Kundenauftrag

Eine Pflicht, die jeder Autoverkäufer beachten sollte, ist die Angabe darüber, wer tatsächlich der Verkäufer eines Autos ist. Oftmals werden Fahrzeuge auf der Verkaufsfläche von Händlern angeboten, obwohl der tatsächliche Verkäufer ein Privatmann ist. Der Händler führt jedoch die Vertrags- und Verkaufsgespräche und unterzeichnet sogar den Kaufvertrag. Bei solchen Kommissionsgeschäften sollte der Vertrag ausführlich gelesen werden. Der gewerblichen Händler hat nämlich eigentlich umfassende Prüfungs- und Informationspflichten und muss dem Käufer Gewährleistungsrechte einzuräumen. Genau diese Pflichten möchten manche Händler dadurch umgehen, dass sie ein Fahrzeug für einen Kunden nur in Kommission verkaufen und nicht auf eigene Rechnung.

Gewährleistung beim Autokauf

Ein gewerblich tätiger Autoverkäufer (Händler) muss einem Privatkunden (Verbraucher) beim Verkauf eines Neuwagens gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Gewährleistung von mindestens zwei Jahren geben. Bei Gebrauchtwagen kann die Gewährleistung auf ein Jahr gesenkt werden (§ 475 Abs. 2 BGB).

Ein Privatverkäufer kann die Gewährleistung entsprechend § 444 BGB vollkommen ausschließen. Allerdings ist nicht jede Formulierungbei solch einem Ausschluss der Sachmängelhaftung erlaubt.

Ein rechtlich zulässiger Gewährleistungsausschluss führt dazu, dass der Verkäufer nur noch in bestimmten Fällen (z. B. bei arglistiger Täuschung) haftet. Häufig finden sich daher in Kaufverträgen Formulierungen wie „gekauft wie gesehen„. Diese drei Worte stellen jedoch keinen vollständigen Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen dar. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat festgestellt, dass bei dieser Formulierung nur solche Mängel von der Gewährleistung ausgeschlossen werden, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar sind.

Auch ein Privatverkäufer darf Mängel nicht verschweigen

Ein derartiger Ausschluss hilft nicht bei allen Mängeln. Insbesondere greift ein Gewährleistungsausschluss dann nicht, wenn der Verkäufer bewusst einen Mangel verschwiegen hat. Der Verkäufer muss zwar nicht immer alle negativen Merkmale über das zu Fahrzeug von selbst erzählen, alle für Verkaufentscheidung wesentlichen Mängel dürfen jedoch nicht verschwiegen werden.

Haftung für Mängel am Fahrzeug

Der Bundesgerichtshof hat ausgeurteilt, dass ein Verkäufer auch dann für Unfallschäden haften muss, wenn er dieser durch die Formulierungen wie „Unfallschäden laut Vorbesitzer: Nein“  verneint hat.

Wenn ein Verkäufer von Unfallschäden Kenntnis hat, muss er diesen angeben

Wenn der Verkäufer von einem Unfallschaden weiß – egal ob er ihn selbst verursacht oder  im Rahmen des eigenen Erwerbs des Fahrzeuges mitgeteilt bekommen hat – muss er diese Tatsache dem potentiellen Käufer mitteilen.

Es spielt keine Rolle, ob der Schaden durch fachgerechte Reparatur oder Austausch beseitigt wurde, da das Kraftfahrzeug weiterhin als Unfallfahrzeug gilt.

Baujahr und Erstzulassung sind wesentliche Angaben

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Angabe eines falschen Kilometerstandes, Baujahrs oder des Datums der Erstzulassung. Nach der gängigen Rechtsprechung sind derartige Angaben über das Fahrzeug wesentliche Angaben, die die Kaufentscheidung beeinflussen, wenn sie deutlich von den tatsächlichen Werten abweichen.

Zusicherungen von Eigenschaften sollten immer ausdrücklich im schriftlichen Vertrag festgehalten werden. Als Verkäufer sollte man dabei niemals Versprechung machen, bei denen man sich nicht ganz sicher ist. Am besten weist man in solchen Fällen darauf hin, dass man nicht ganz sicher sei, einem aber nichts Gegenteiliges bekannt sei.

Um ein Fahrzeug zu bewerben und letztendlich zu verkaufen, werden oftmals trotz Gewährleistungsausschluss Aussagen wie „checkheftgepflegt“ oder „der Motor läuft 1A“ in die Beschreibung aufgenommen.

Wenn ein Käufer nach Abholung des Fahrzeuges feststellt, dass eine Wartung aus dem Checkheft ausgelassen wurde oder der Motor beispielsweise nur auf drei statt vier Zylindern läuft, beruft sicher der Verkäufer oftmals auf den Gewährleistungsausschluss.

In diesen Fällen muss dann geprüft werden, ob der Verkäufer mit den vorgenannten Aussagen eine Eigenschaft des Fahrzeuges zugesichert hat. Wäre das nämlich der Fall gewesen, wäre womöglich die Rückabwicklung des Vertrags für den Käufer möglich.

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass ein als privater Verkäufer in wirklichkeit gewerblich mit Autos handelt, so ist ein eventuell vereinbarter Gewährleistungsausschluss generell nichtig, da die gewerbliche Tätigkeit auch auf die Verkaufsaktivitäten durchschlägt, sofern diese sachverwandt sind.

Wer ist der Autoverkäufer?

Achten Sie beim Autokauf über eBay darauf, dass nach der Rechtsprechung der Kaufvertrag bereits mit der Abgabe des eigenen Gebotes zu Stande kommt. Wer also bei einer eBay Auktion ein Angebot abgibt, ist an dieses gebunden, wenn er den Zuschlag erhält – auch dann, wenn man zunächst überboten wird und der Höchstbietende später sein Gebot wieder zurückzieht.

Wir empfehlen Ihnen beim Kauf eines gebrauchten Autos Recherchen über den Verkäufer anzustrengen. Unter Umständen finden sich im Internet Erfahrungsberichte oder aber die Homepage oder das Unternehmensregister vermitteln nähere Kenntnisse über den Gebrauchtwagenhändler (wie lange ist dieser aktiv, wer ist der Geschäftsführer, welche Fahrzeuge hat das Unternehmen im Bestand).