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Immer häufiger nehmen auch Kinder am Warenhandel teil. Gerade über das Internet werden über Internetportale wie ebay.de oder amazon.de immer mehr Verträge mit zumindest einem Vertragspartner abgeschlossen, der noch minderjährig ist. Dies gilt umso mehr, als Kinder und Jugendliche über eine erhebliche „Kaufkraft“ verfügen und insoweit eine für die Industrie nicht zu unterschätzende Zielgruppe darstellen.
Als Minderjährig gilt, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet bei Minderjährigen, zwischen solchen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (diese gelten gemäß § 104 BGB als geschäftsunfähig) und Minderjährigen, die das siebente Lebensjahr vollendet haben (diese sind nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt).
Vertrag mit dem Kind ist schwebend unwirksam
Diese Beschränkungen in der Geschäftsfähigkeit machen den Warenhandel und Dienstleistungsvertragsschluss mit Kindern und Jugendlichen zu besonderen Rechtsgeschäften. Denn nach § 108 BGB gilt, dass die Wirksamkeit eines von einem Minderjährigen geschlossenen Vertrages von der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters abhängt. Das bedeutet, dass ein Vertreter, zum Beispiel die erziehungsberechtigten Elternteile, einen Vertrag ausdrücklich im Nachhinein genehmigen müssen, damit dieser wirksam wird. Dabei haben zwei sorgeberechtigte Elternteile streng genommen beide gemeinschaftlich ihre Genehmigung zu erteilen (§§ 1626, 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Dassebe gilt auch, wenn die Eltern im Namen des Kindes einen Vertrag schließen. Allerdings kann aus Praktikabilitätsaspekten ein Elternteil den anderen bevollmächtigen, ein Rechtsgeschäft im Namen des Kindes allein zu schließen. Ohne die entsprechende Genehmigung kommt kein wirksamer Vertragsschluss zustande. Alternativ kann natürlich bereits vor Vertragsschluss eine entsprechende Einwilligung des Vertreters des Minderjährigen erteilt werden. Dies bedingt natürlich unweigerlich, dass der gesetzliche Vertreter auch Kenntnis von den Vertragsgesprächen zwischen dem Verkäufer und dem Minderjährigen erlangt. Der § 131 Abs. 2 BGB stellt insoweit sicher, dass die Willenserklärung, die gegenüber einem Minderjährigen abgegeben wird, nur wirksam dann wird, soweit sie dessen gesetzlichem Vertreter zugegangen ist.
Der Taschengeldparagraph
Da das vorstehende Vorgehen in der geschäftlichen Praxis äußerst unpraktikabel ist, sieht der Gesetzgeber in § 110 BGB vor, dass ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als wirksam gilt, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die dem Minderjährigen zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Kurz gesagt bedeutet dieser so genannte „Taschengeldparagraph“, dass Minderjährige ihr Taschengeld, welches ihnen regelmäßig zur freien Verfügung überlassen wird, uneingeschränkt nutzen und ausgeben können. Doch auch hier muss der Vertragspartner aufpassen, dass nicht ein erkennbares Missverhältnis zwischen dem Taschengeld des Minderjährigen und dem Preis der vertraglichen Leistung besteht. So wird ein Minderjähriger in der Regeln nicht mehrere hundert oder tausend Euro im Rahmen seines Taschengeldes ausgeben können, wenn auf Grund des Alters des Minderjährigen gerade einmal ein monatliches Taschengeld von etwa 20,00 Euro zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Gesetzgeber und Rechtsprechung des Schutz des Minderjährigen dem Vertrauensschutz des Vertragspartners vorziehen.
Fallen für Minderjährige im Internet
In der Praxis kommt es häufig vor, dass gerade im Wege des Fernabsatzes und insbesondere über das Internet speziell für Jugendliche entwickelte Angebote vertrieben werden. So gibt es eine Vielzahl von Computerspielen, die vermeintlich kostenlos über kostenpflichtige Extrainhalte verfügen und so den Minderjährigen zum Vertragsabschluss verleiten. Derartige Verträge kommen in der Regel nicht wirksam zu Stande, wenn sie nicht durch den vorgenannten § 110 BGB gedeckt sind.
Was nicht an Kinder verkauft werden darf
Neben den vorstehenden Einschränkungen muss ein Verkäufer auch beachten, dass es eine Vielzahl von Waren gibt, die aufgrund des Jugendschutzes überhaupt nicht an Kinder und/oder Jugendliche verkauft werden dürfen. So dürfen beispielsweise nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, nicht an Minderjährige und andere alkoholische Getränke nicht an Minderjährige unter 16 Jahren verkauft werden. Vergleichbare Regelungen gibt es im Rahmen der Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), die den Verkauf an Personen unter der jeweils vergebenden FSK-Eingruppierung untersagen.
Worauf Verkäufer beim Vertragsschluss mit Kindern und Jugendlichen achten sollten
Dementsprechend bleibt festzuhalten, dass sich Verkäufer – gerade wenn Sie Ihre Waren über das Internet anbieten – immer über das Alter des potentiellen Käufers in Kenntnis setzen sollten (oder gar vergewissern müssen, wenn Leistungen angeboten werden, bei denen der Gesetzgeber einen besonderen Schutz Minderjähriger vorsieht). Andernfalls besteht für den Verkäufer die Gefahr, dass ein vermeintlich geschlossener Vertrag nicht wirksam ist oder dass der Verkäufer sich wegen der Verletzung von Schutzvorschriften sogar strafbar macht.
Verkäufer sollten zudem in Erinnerung behalten, dass sie – sobald sie Kenntnis von einem Vertreter haben – diesen gemäß § 108 Abs. 2 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern können. Erfolgt sodann binnen zwei Wochen keine Erklärung des Vertreters, so gilt die Genehmigung als verweigert. Dies schafft Planungssicherheit für den Verkäufer.