Rückgabe bei Maßanfertigung, Gravur, Gutschein u.a. personalisierten Waren – die aktuelle Rechtslage Vertragsrecht

Rückgabe bei Maßanfertigung, Gravur, Gutschein u.a. personalisierten Waren – die aktuelle Rechtslage

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Bei individualisierten Geschenken handelt es sich um Waren, die individuell angepasst oder personalisiert wurden. Dies kommt oft bei der Anbringung von Namenszügen oder Fotoaufdrucken vor. Aber auch andere Individualisierungen sind möglich. Der Artikel ist personalisiert, wenn er auf Kundenwunsch spezielle Merkmale aufweist und ihn so von den restlichen Waren gleicher Art abhebt. Aber kann man denn nun ein individualisiertes Produkt oder Geschenk auch zurückgeben?

Gibt es überhaupt eine Rückgabe individualisierter Waren und Geschenke?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich aus einem Kaufvertrag zu lösen. Infolgedessen gibt es auch unterschiedliche Arten der Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs von individualisierten Produkten.

Individualisierte Produkte können beispielsweise folgende Artikel sein:

  • Schmuck mit eingraviertem Namen
  • PC mit ausgewählten Komponenten
  • Maßangefertigte Kleidungsstücke oder Möbel
  • Fotokalender oder Fotoalbum
  • Personalisierter Gutschein
  • Zeichnung oder Karikatur nach Kundenauftrag
  • Buch mit persönlicher Widmung des Autoren
  • Handlackierte Sonderanfertigung eines Brettspiels

Um die Frage vorweg zu nehmen: ja, es gibt auch bei individualisierten Produkten grundsätzlich ein Rückgaberecht. Es müssen dafür allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Im Nachgang schauen wir uns die Rechtslage einmal näher an.

Kann man den Kauf individualisierter Produkte und Geschenke widerrufen?

Bei Fernabsatzverträgen, also solchen Käufen, die über des Internet aber auch am Telefon oder mittels Katalog abgeschlossen wurden, gibt es für Privatpersonen (Verbraucher) grundsätzlich immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§§ 312b, 355 BGB).

Doch auch beim Widerrufsrecht gibt es Ausnahmen, denn ansonsten würde man gerade im Fall von personalisierter Ware den Verkäufer mit dem Risiko konfrontieren, dass der Verbraucher grundlos die erworbenen Artikel zurück schickt. Üblicherweise sind individualisierte Artikel durch die Personalisierung für den Verkäufer nicht mehr weiter zu verkaufen, sodass dem Verkäufer ein wirtschaftlicher Totalschaden entstünde. Deswegen regelt es § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB:

Das Widerrufsrecht besteht […] nicht bei folgenden Verträgen: Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, […].

Wortlaut des § 312g Absatz 2 Nr. 1 BGB

Wann können Sie sich auch bei individualisierten Käufen auf das Widerrufsrecht berufen

Es gibt aber Fallkonstellationen, in denen Sie sich auch beim Kauf individualisierter Produkte über Fernkommunikationsmittel trotzdem auf das Widerrufsrecht berufen dürfen.

  1. Hinweispflicht des Verkäufers: So muss der Verkäufer Sie als Käufer auf den Ausschluss des Widerrufsrechts in seiner Widerrufsbelehrung hingewiesen haben. Nur dann ist Ihnen die Rückgabe eines personalisierten Artikels im Rahmen des Widerrufsrechts nicht möglich. Ein bloßer Verweis hierauf in den AGB des Onlineshops genügt nicht. Vielmehr muss in der Widerrufsbelehrung selbst zwingend ein ausdrücklicher Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufes gem. § 312g Absatz 2 Nr. 1 BGB fixiert sein.
  2. Trennbare Artikel: Die Ausnahme des § 312g BGB gilt nach Rechtsprechung des BGH auch dann nicht, wenn Sie die Ware unter vom Verkäufer vorgegebenen Optionen konfiguriert haben und sich die Bestandteile nach der Individualisierung recht einfach wieder voneinander trennen lassen. Konfigurieren Sie sich im Webshop des Verkäufers beispielsweise ein Notebook mit diverser Zusatzausstattung (z.B. größeren Akku oder einer Speichererweiterung), so kann Ihnen das Widerrufsrecht nicht versagt werden, soweit die Komponenten ohne Beschädigung zu nehmen wieder getrennt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003, VIII ZR 295/01). Dies ist nur folgerichtig, denn der Händler benötigt keinen gesteigerten Schutz. Durch so eine Individualisierung der Ware entsteht ihm kein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil, schließlich kann er die Ware ohne Probleme weiterveräußern.

Rückgabe individualisierter Waren bei Mängeln

Sofern der erworbene Artikel von der für den Kauf vereinbarten Beschaffenheit abweicht, also mangelhaft ist, gelten auch bei personalisierten Produkten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. In diesem Fall sind typischerweise die Regelungen des Kaufvertragsrechts anzuwenden.

Ab dem kommenden Jahr (2022) gilt eine Neufassung des § 434 BGB. Danach ist ein Kaufgegenstand künftig frei von Sachmängeln, wenn er bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven (Beschaffenheitsvereinbarung) als auch den objektiven Anforderungen (Branchenüblichkeit und Kundenerwartung) entspricht. 

Es ist dann irrelevant, ob der Mangel am personalisierten Teil der Sache oder sonst an der Ware selbst auftritt. Haben Sie beispielsweise ein Armband mit Namensgravur bestellt, ist es egal, ob zum Beispiel trotz korrekter Angaben Ihrerseits der Name falsch geschrieben wurde oder ob der Verschluss defekt ist.

Bevor Sie eine mangelhafte Sache zurückgeben können, müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben (§ 437 Nr. 1 BGB). Dies kann nach Ihrer Wahl (§ 439 Abs. 1 BGB) durch Reparatur oder Lieferung eines neuen mangelfreien Artikels geschehen. Setzen Sie hierzu dem Verkäufer unbedingt eine taggenau bezeichnete Frist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückfordern. Sie müssen übrigens keine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn von vornherein schon ein fester Liefertermin bestimmt war oder der Verkäufer mitteilt, dass er sich weigert, die Sache zu reparieren oder neu zu liefern.

Wichtig ist aber, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Überlassung der Ware (Gefahrübergang) an Sie vorgelegen haben muss. Haben Sie als Verbraucher bei einem Händler den Artikel erworben, können Sie sich innerhalb der ersten sechs Monate ab Erhalt der Ware auf die Vermutung aus § 477 Abs. 1 BGB berufen. Nach dieser Bestimmung wird vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Im Jahre 2022 wird die Beweislastumkehr bei Mängeln aus § 477 Abs. 1 BGB von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Anfechtung der Willenserklärung zum Kaufvertragsschluss

Weiterhin gilt auch für Erwerbsvorgänge über individualisierte Waren, dass im Falle eines vorliegenden Anfechtungsgrundes die Erklärung zum Kaufvertragsschluss angefochten werden kann.

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Wortlaut des § 119 BGB

Die Anfechtung wegen Irrtums sollten Sie sehr zeitnah (nachdem Sie vom Anfechtungsgrund Kenntnis genommen haben) gegenüber dem Verkäufer erklären. Denn eine zu späte Reaktion Ihrerseits lässt Ihr Recht auf Anfechtung entfallen, § 121 Abs. 1 BGB. Rechtzeitig ist eine Anfechtungserklärung i.d.R., wenn sie spätestens binnen 7 bis 10 Tagen dem Händler zugeht.

Daneben gibt es einen weiteren Anfechtungsgrund, nämlich die bewusste Täuschung durch den Verkäufer. Täuscht dieser Sie etwa wissentlich über die Artikeleigenschaften, sind Sie zur Anfechtung berechtigt.

Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung […] bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

Wortlaut des § 123 BGB

Bei der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer steht Ihnen die Anfechtung binnen einer Jahresfrist zu, § 124 Abs. 1 BGB.

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