Wettbewerbsrecht

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Werbung

Rechtliche Bewertung von Werbeaussagen, vergleichender Werbung, Rabattaktionen, Coupons und Gewinnspielen

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Fachliche Kompetenz für Händler mit verschiedenen Vertriebswegen (eigener Onlineshop, eBay, Amazon, In- & Ausland)

Abmahnungen

Verteidigung gegen Abmahnung aufgrund angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht

Ihr Mitbewerber hält sich nicht an die Regeln

Unternehmer, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, verschaffen sich gegenüber Mitbewerbern Vorteile durch Rechtsbruch. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt einige Beispiele für unlautere Verhaltensweisen. Unlauter handelt etwa, wer:

  • seine Mitbewerber durch gezielte Maßnahmen beeinträchtigt,
  • dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen,
  • den Gesamtpreis, wichtige Preisbestanteile oder Lieferkosten einer Ware oder Leistung verschleiert,
  • Werbung nicht explizit als solche deklariert,
  • Unwahrheiten über die wesentlichen Merkmalen einer Ware oder Leistung verbreitet,
  • falsche Dinge über sich (oder die eigene Firma) herausstellt, um sich zu profilieren,
  • die Bedingungen für Rabattaktionen oder Gewinnspiele nicht eindeutig angibt.

Häufige Fragen zu Werbung und Wettbewerb

Ein Großteil der Verstöße im Wettbewerbsrecht findet in Werbemaßnahmen, Angeboten und Vertragsklauseln im Internet statt.

  • Ist diese Werbeaussage rechtlich zulässig?
  • Ich habe eine Abmahnung von einem Wettbewerbsverband erhalten – was muss ich tun?
  • Dürfen Konkurrenzprodukte verglichen werden?
  • Ab wann werde ich vom Privatverkäufer zum gewerblichen Händler?
  • Wie kann ich meinen Onlineshop und Checkout rechtlich einwandfrei absichern?
  • Was muss ich beim Verkauf auf eBay und Amazon beachten?
  • Ist meine Internetseite wettbewerbsrechtlich einwandfrei?
  • Was kann ich tun, wenn ein Konkurrent einen meiner Mitarbeiter abwirbt?

Sie sind Privatverkäufer und haben eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten

Ihnen wird in einer Abmahnung ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen und Sie fühlen sich zu Unrecht angegriffen. Sie sehen sich selbst als Privatverkäufer und in vielen Fällen wird Ihre Einschätzung sogar richtig sein.

Tatsächlich wenden sich immer wieder „Abmahnopfer“ an uns, die auch wir eindeutig als Privatverkäufer ansehen. Dabei ist das Aussprechen einer solchen Abmahnung gegenüber einem Privatverkäufer mit dem Wettbewerbsrecht nicht in Einklang zu bringen.

Wenn Sie als Privatverkäufer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei. Sie müssen die Abmahnung nicht hinnehmen.

Denn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt für den wirtschaftlichen Wettbewerb und ist insoweit nur auf geschäftliche Handlungen anwendbar. Außerdem stehen Sie nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Abmahner.

Um feststellen zu können, ob Sie geschäftlich oder rein privat gehandelt haben, sollten Sie sich immer die Frage stellen: Bin ich für mein eigenes oder ein fremdes Unternehmen tätig geworden? Leider ist diese Frage aber nicht immer ganz so einfach zu beantworten. Daher zieht die Rechtsprechung einige Indizien heran, um die Motivation der Handlung bewerten zu können.

  • Verkäuferstatus: Auf dem Auktionsportal eBay kann der Verkäufer seinen Verkäuferstaus (privat/gewerblich) zwar in seinem Mitgliedskonto eigenständig definieren, diese Angabe ist allerdings nicht rechtlich maßgeblich für die Einstufung der Kauf- und Verkaufsaktivitäten.
  • Vielzahl von Verkäufen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes: dies kann eine gewerbliche Tätigkeit hindeuten (einen groben Überblick über die Anzahl der Verkäufe und Käufe vermittelt die Anzahl der Bewertungen).
  • Wiederholtes Anbieten gleichartiger Artikel: auch dies kann als Indiz für die gewerbliche Verkaufsaktivität heranzuziehen sein.
  • Vielfacher Vertrieb von neuen Artikeln: Auch der vermehrte Vertrieb von Neuware kann indiziell zugunsten der Annahme eines gewerblichen Händlers gewertet werden.
  • Besondere Aufmachung der Aktionsangebote: wenn in dem Verkaufsangebot Formulierungen (wie etwa „wir“ oder „unsere Kunden“) gewählt werden, so gibt auch das Anlass einen eBay Verkäufer als Gewerbetreibenden einzustufen.

Sollten Sie Zweifel haben, ob Sie als Privatverkäufer oder als Unternehmer zu sehen sind, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie umfassend im Hinblick auf die Möglichkeiten der Verteidigung gegen die Abmahnung.

Ihre Hinweispflichten als Unternehmer

Bei Fernabsatzverträgen treffen Sie als Unternehmer erhebliche Hinweispflichten gegenüber dem Verbraucher. Der Umfang der Hinweispflichten und deren Maßstäbe variieren von Branche zu Branche.

Wenn Sie einen gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis nicht erteilen, gefährden Sie nicht nur die Wirksamkeit des Vertrages und eine makellose Reputation. Außerdem droht eine kostenträchtige wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung.

Sie können selbstständig einen einfachen schnellen Selbsttest durchführen, der Ihnen verrät, ob Sie zumindest die gängigsten Hinweispflichten beachtet haben. Freilich kann dieser Test nicht alle Hinweispflichten erfassen. Aber wenn Sie alle nachstehenden Fragen mit „Ja“ beantworten können, dann haben Sie zumindest die geläufigsten Pflichten erfüllt, die jeder Unternehmer (egal in welcher Branche) dem Verbraucher im Fernabsatz zur Verfügung stellen muss.

  • Haben Sie den Kunden über das Widerrufsrecht und dessen Bedingungen informiert und eine Muster-Widerrufsbelehrung bereitgestellt?
  • Werden auf Ihrer Produktseite die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Leistungen erörtert?
  • Stellen Sie Ihren Kunden vor dem Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung?
  • Wird dem Kunden in Ihren AGB erklärt, wann der Vertrag zu Stande kommt?
  • Werden dem Verbraucher anfallende Liefer- und Versandkosten sowie die Lieferbedingungen benannt?
  • Informieren Sie Ihre Kunden über den Gesamtpreis der Waren oder Leistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben?
  • Stellen Sie dem Kunden Informationen über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht zur Verfügung?
  • Bei unbefristeten Verträgen: Haben Sie dem Kunden die Laufzeit des Vertrags und die Bedingungen der Kündigung dargestellt?
  • Beim Vertrieb digitaler Inhalte: Werden dem Verbraucher die Funktionsweise mitsamt den bestehenden technischen Schutzmaßnahmen der Inhalte sowie die Kompatibilitätsbeschränkungen (mit Hard- / Software) erörtert?

 

  • Werden dem Kunden die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, erklärt?
  • Erklären Sie dem Verbraucher, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von Ihnen gespeichert wird und ob er Ihrem Kunden zugänglich ist?
  • Wird dem Kunden erklärt, wie dieser mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann?
  • Wird der Verbraucher über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen in Kenntnis gesetzt?

Haben Sie eine oder mehrere Fragen mit „Nein“ beantwortet? Dann liegt die Vermutung nahe, dass Sie auch weitergehenden Hinweispflichten nicht entsprechen. Lassen Sie es nicht auf eine kostenspielige Abmahnung ankommen. Wir bieten Ihnen die individuelle Beratung für die in Ihrer Branche und im Hinblick auf Ihren Waren- und Leistungskatalog zu erbringenden Hinweispflichten.

Überdies helfen wir Ihnen als Onlinedienstleister oder Webshopbetreiber, die Vorgaben der Preisangabenverordnung zu beachten.

Wir stellen sicher, dass alle in  Ihrem Shop genannten Preise den gesetzlichen Anforderungen genügen. So wird u.a. gewährt, dass Sie gegenüber Verbrauchern stets die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Wir stellen für Sie sicher, dass die Verkaufs- oder Leistungseinheiten und die Gütebezeichnung korrekt angegeben werden.

Neben der korrekten Angabe von Endpreisen prüfen wir für Sie auch die formgerechte Angabe des Grundpreises. Die Pflicht zur Preisangabe je Maß- bzw. Mengeneinheit trifft Sie als Händler, soweit Sie dem Verbraucher Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten oder dafür werben. Wir sorgen auch dafür, dass Sie die Preisangaben korrekt platzieren, egal wo Sie ihre Waren anbieten. Wir kontrollieren für Sie die unmittelbare Nähe der Grundpreisangabe zum Endpreis.

Werbung nach Wettbewerbsrecht prüfen

Vermeiden Sie rechtswidrige Werbeaussagen

Irreführende geschäftliche Handlungen definiert das Wettbewerbsrecht als unlauter. Eine geschäftliche Handlung ist dann irreführend, wenn sie durch unwahre Angaben oder sonstige Täuschungen geprägt ist. Die Grenzen zur irreführenden Handlung sind bei innovativen Werbemaßnahmen schnell überschritten.

  • Das liegt u.a. daran, dass es auf eine tatsächliche Irreführung von Verbrauchern gar nicht ankommt. Ausreichend ist die bloße Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Irreführung.
  • Ferner müsste Sie als Unternehmer eine umfangreiche rechtliche Kenntnisse im Zusammenhang mit der Verwendung von Werbebegriffen und Qualitätsbekundungen mitbringen. Welches Unternehmen ohne eigene Marketing-Rechtsabteilung kann so etwas schon von sich behaupten? Jeder Schluss- und Räumungsverkauf, jede Rabattaktion und jedes Jubiläums- bzw. Eröffnungsangebot wird zum rechtlichen Spießrutenlauf. Jedes Wort in der Werbemitteilung wird von den Wettbewerbshütern kritisch beäugt.
  • Ein weiterer Grund ist darin begründet, dass auch die unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten rechtswidrig ist.
  • Selbst bei irreführenden Unternehmensangaben ist Vorsicht geboten. Nur wo man Übertreibung unmissverständlich als solche erkennen kann, stellt sie keinen Wettbewerbsrechtsverstoß dar.

Wir unterstützen Sie bei der Einhaltung der Grenzen und beraten Sie bei der Planung umfangreicher Werbekampagnen. Wir schützen Sie vor sinnlosen Investitionen für teure, illegale Werbekampagnen.