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Immer mehr Onlineshops werben mit der Liefergarantie bis Weihnachten. Was aber passiert, wenn Sie Weihnachtsgeschenke mit einer Liefergarantie gekauft haben und diese bis Heiligabend nicht rechtzeitig geliefert wurden?
Ist die Liefergarantie bis Weihnachten immer verbindlich?
Wenn die Weihnachtsgeschenke nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zu Ihnen geliefert wurden, können Sie als Verbraucher gegenüber dem Verkäufer nur dann Ansprüche geltend machen, wenn eine Garantie für die pünktliche Lieferung auch verbindlich getroffen wurde.
Grundsätzlich ergibt sich eine solche Liefergarantie bereits aus dem Angebot, aus der Bestellbestätigung oder aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Shops.
Dennoch sollte man sich nicht direkt von den Werbungen blenden lassen. Denn unklare Formulierungen wie „Voraussichtlicher Liefertermin vor Heiligabend“ oder „Liefertermin in der Regel vor Heiligabend“ gelten nicht als verbindlich vereinbarte Liefergarantie. Dies haben auch zahlreiche Gerichte entschieden.
So hat das Oberlandesgericht Hamm mit seinem Urteil vom 18.09.2012 zum Aktenzeichen I-4 U 105/12 entschieden, dass AGB-Klauseln mit unklaren Lieferfristen oder Formulierungen nur einen Richtwert darstellen (sog. Zirka-Fristen). Aus diesem Grund verstoßen diese Klauseln gegen § 308 Nr. 1 BGB und sind somit in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig.
Tipp: Wenn Sie also ein Weihnachtsgeschenk kaufen wollen, achten Sie darauf, dass die Lieferfristen klar und verständlich formuliert sind.
Auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 09.03.2005, 2-02 O 341/04 und Urteil vom 10.11.2005, 1 U 127/05 entschieden, dass Angaben über die Lieferfristen unverbindlich sind, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde.
Tipp: Achten Sie bei der Bestellung Ihrer Weihnachtsgeschenke auf die Bestellfristen der jeweiligen Onlineshops.
Beispiele für Bestellfristen aus dem Jahr 2018
- Mytoys: Bestellschluss für eine pünktliche Lieferung zu Weihnachten (Zustellung am 24.12.2018) ist Samstag, der 22.12.2018 um 9 Uhr (ausgenommen davon sind Speditionsartikel, Direktlieferartikel und Auslandssendungen)
- Amazon: Bei Amazon müssen die Bestellungen bis Mittwoch den 20.12.2018 im System sein. Das bedeutet, dass Sie als Kunde bis zum 20.12.2018 um 23:59 Zeit haben die Bestellung aufzugebem. Wichtig dabei ist, dass der Artikel auch verfügbar sein muss. Daher muss darauf geachtet werden, dass der Artikel als „Lieferung noch vor Weihnachten“ gekennzeichnet ist. Beachte: Vorteile für Prime Kunden. Wenn Sie Prime-Kunde sind, können Sie sich länger Zeit lassen. Der Premiumversand erlaubt es, Bestellungen bis zum 21.12.2018 zu tätigen.
- Douglas: Bei Douglas ist der letzte Bestelltermin der 21.12.2018. Auch hier haben Kunden mit Premiumversand die Möglichkeit, die Geschenke am 22.12.2018 noch zu bestellen.
Lieferzeitangaben und Ausschluss der Liefergarantie
Landläufig wird geglaubt, man habe als Kunde eines Online Versandhändlers ein Recht auf die pünktliche Lieferung bis Weihnachten, soweit man die Weihnachtsgeschenke entsprechend der Bestellfristen des jeweiligen Shops bestellt habe. Diese Auffassung ist allerdings nicht richtig.
Vielmehr treffen auch Sie als Kunden Mitwirkungspflichten, um eine rechtzeitige Lieferung überhaupt erst zu eröffnen. Für die rechtzeitige Lieferung müssen Sie als Kunde sicherstellen, dass die Geschenke rechtzeitig bei Ihnen zugestellt werden können. Denn grundsätzlich gilt die Ware beim ersten Zustellversuch (auch fehlgeschlagene Versuche gelten) als zugestellt. Wenn der Paketbote Sie also nicht antrifft und nur eine Benachrichtigung hinterlässt, gilt das Paket als zugestellt und Sie können keine weiteren Ansprüche geltend machen.
Außerdem sollte gerade zur Weihnachtszeit aufgrund des Wetters mit Verzögerungen gerechnet werden. Aus diesem Grund ist es möglich, dass der Händler die Liefergarantie für den Fall höherer Gewalt, zum Beispiel bei einem Schneesturm, ausschließt. Grundsätzlich sollten etwaige Verzögerungen jedoch bei den Lieferzeitangaben berücksichtigt werden.
Was tun, wenn die Geschenke nicht rechtzeitig ankommen?
Soweit Ihnen als Kunde vom Onlinehändler ein verbindlicher Liefertermin zugesagt wurde und kein vergeblicher Zustellversuch erfolgte, haben Sie zwei sinnvolle Möglichkeiten auf Lieferverzögerungen zu reagieren. In aller Regel werden Sie kein Interesse an der Annahme verspäteten Lieferung mehr haben.
Setzen Sie sich schriftlich mit dem Verkäufer in Verbindung (E-Mail genügt) und wählen Sie eine der nachstehenden Vorgehensweisen.
- Zum einen können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und sodann Schadensersatzansprüche statt der Leistung geltend machen. Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn Sie das Geschenk noch vor Ort im Ladengeschäft erworben haben und der Kaufpreis dort höher war. In diesem Fall können Sie die Differenz des Kaufpreises zu dem Produkt im Onlineshop geltend machen.
- Zum anderen können Sie vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Kaufpreises, wenn Sie aufgrund der Verzögerung das Interesse an der Lieferung verloren haben. Im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses muss der Onlinehändler Ihnen den bereits gezahlten Kaufpreis zurückerstatten. Im Hinblick auf den verspätet gelieferten Artikel können Sie die Annahme verweigern.
- Statt zurückzutreten können Sie freilich auch Ihre Willenserklärung zum Vertragsschluss widerrufen. Nachteilig ist (im Vergleich zum Rücktritt) aber, dass Sie bei Ausübung Ihres Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen haben, soweit der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch keine Zahlung erbracht haben.
Am Besten erklären Sie gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag (unter Nennung des Rücktrittgrundes) und erklären hilfsweise (fristgerecht) den Widerruf Ihrer Willenserklärung zum Kaufvertragsschluss. So können Sie sicherstellen, dass auch beim Streit über das Bestehen der Voraussetzungen zum Rücktritt das Geschäft rückabgewickelt wird.
Darf ich sofort vom Vertrag zurücktreten oder muss ich erst eine Nachfrist setzen?
Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs bzw. den Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises nach Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag ist, dass Sie gegen den Händler einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch aus dem Kaufvertrag haben und, dass die Lieferung dem Händler nicht unmöglich ist.
Nicht erforderlich hingegen ist die (von Händler oft „ins Felde geführte“) Nachfristsetzung an den Verkäufer, wie sie § 281 Abs. 1 BGB und § 323 Abs. 1 BGB vorsehen.
Eine solche Nachfristsetzung ist im Falle einer vertraglich vereinbarten Lieferfrist (§ 271 Abs. 2 BGB) oder gar im Falle eines Fixgeschäfts nicht erforderlich, vgl. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ein Fixgeschäft liegt dann vor, wenn es sich um einen Vertrag handelt, bei dem der genaue Termin der Leistung festgelegt wurde und nach dem Ablauf der Leistungszeit die Leistung gänzlich an Bedeutung verliert. Das Interesse an der Lieferung des bestellten Weihnachtsbaums nach Weihnachten ist nach dem 24. Dezember nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Kaufverträge, die also eine verbindliche Lieferzusage beinhalten, sind als zwingend termingebunden anzusehen, sodass hier die Nachfristsetzung entbehrlich ist.
Alternativ: Festhalten am Vertrag und Ersatz anderweitiger Schäden
Wenn Sie trotz der verspäteten Lieferung noch Interesse an der Ware haben und das Geschenk auch nach Weihnachten für einen Geburtstag o.ä. weiterverwenden möchten, können Sie auch am Kaufvertrag festhalten und vom Verkäufer alternativ den Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Ein solcher Schaden ist aber bei verzögerten Lieferungen von Weihnachtsgeschenken eher praxisfern. Hier wäre etwa eine Leihgebühr für ein Ersatzgerät anzudenken.