Worauf muss ich als Fotomodel beim Modelvertrag achten? Vertragsrecht

Worauf muss ich als Fotomodel beim Modelvertrag achten?

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Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Sie Fotomodel und stehen kurz vor einem Shooting? Oder Sie sich von einem (professionellen) Fotografen ablichten lassen, um die dabei entstehenden Bilder für die eigene Internetseite, soziale Netzwerke oder Sedcards zu verwenden? Dann sollten Sie folgendes bedenken, wenn Sie die vertraglichen Regelungen durchlesen und den Vertragstext unterschreiben: Beim Shooting entstehen nicht nur im besten Fall hochprofessionelle Aufnahmen von Ihnen; es entsteht auch das Urheberrecht eines Dritten an Bildern, die Sie zeigen! Dies bedeutet nichts anderes, als dass Sie die Entscheidungsgewalt über Art und Umfang der Verwendung der Bilder verlieren, wenn Sie nicht ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung des Modelvertrages legen. Doch welche Regelungen sollte der Modelvertrag genau enthalten und welche Regelungen bringen dagegen für Sie eher Nachteile mit sich? Und welche Ansprüche stehen Ihnen als Fotomodel bei einer Vertragsverletzung durch den Fotografen zu? Diese und andere rechtliche Aspekte rund um den Modelvertrag beleuchtet unser Artikel.

Die rechtliche Ausgangssituation beim Modelvertrag

Hauptaspekt des Modelvertrages ist die schriftliche Zustimmung Ihrerseits, also der fotografierten Person, zur Verwendung und Veröffentlichung der Bilder durch den Fotografen – auch Model Release genannt. Diese spezielle Form der Einigung soll das sich aus einem Fotoshooting zwangsläufig ergebende Spannungsverhältnis zwischen den gegenseitigen Interessen und Rechten lösen.

  • Auf der einen Seite steht das Urheberrecht des Fotografen an den entstandenen Bildern. Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. Auch geschossene Bilder fallen unter den Begriff des geistigen Eigentums. Als Urheber eines Fotos gilt ausnahmslos derjenige, der das Foto geschossen hat – in Ihrem Fall also der Fotograf. Dieser wird daher auch das Interesse haben, von seinem Urheberrecht durch Nutzung, d.h. insbesondere durch Verwendung und Veröffentlichung der Bilder, Gebrauch zu machen.
  • Dem gegenüber steht Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht als Model in Form des Rechts am eigenen Bild. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Es gibt Ihnen als der abgebildeten Person die Befugnis, über die Verwendung des Bildes zu bestimmen, einschließlich des Rechts, einer Veröffentlichung zu widersprechen. Dies dürfte in der Regel auch mit Ihrem Interesse korrespondieren, der Veröffentlichung Ihrer Bilder zumindest Grenzen in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht zu setzen.

Welche Regelungen sollte der Modelvertrag zwingend enthalten und wieso?

Um die soeben geschilderte Kollision verschiedener Rechte und Interessen, die zweifellos ein großes Konfliktpotential birgt, zur vollen Zufriedenheit beider Person aufzulösen, sollte die Aufschlüsselung der Rechte an den entstandenen Bildern den Kern des Modelvertrages bilden. Schließlich darf nur der Fotograf als Urheber der Bilder entscheiden, was mit dem jeweiligen Bild gemacht werden darf und was eben nicht. Das Urheberrecht kann darum auch nicht an Dritte weitergegeben oder verkauft werden.

Der Fotograf (Urheber) kann jedoch Nutzungsrechte vergeben oder verkaufen. Ein eben solches Nutzungsrecht müssten auch Sie als Model sich vertraglich einräumen lassen. Fehlt es an einer entsprechenden vertraglichen Regelung, ist Ihnen die eigene Nutzung der Aufnahmen nicht gestattet. Die Bilder etwa im Rahmen von Eigenwerbung auf der eigenen Internetseite zu präsentieren oder an andere Modelagenturen weiterzugeben, wäre damit unzulässig und könnte im schlimmsten Fall Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Fotografen begründen (LG Köln, Urteil vom 09.04.2008, 28 O 690/07).

Bestehen sollten Sie im Einzelnen auf die folgenden beiden Verwertungsrechte:

  1. Nutzung der Bilder in veränderter und unveränderter Form für private Zwecke;
  2. Nutzung der Bilder in unveränderter Form für nichtkommerzielle Zwecke: Darunter fällt insbesondere die Nutzung für Eigenwerbung beispielsweise auf der eigenen Internetpräsenz, in den sozialen Netzwerken wie model-kartei.de, Facebook oder Instagram sowie in Bewerbungen, Model-Mappen oder Sedcards.

Diese Nutzungsrechte sollten Sie sich im besten Fall ohne zeitliche, örtliche oder inhaltliche Einschränkung zusichern lassen. Dieser Umstand ist wichtig und üblich.

Bestehen sollten Sie darüber hinaus auch noch auf weitere, elementare Bestimmungen:

  • Lassen Sie sich vom Fotografen die Befugnis einräumen, zum Fotoshooting eine Person Ihres Vertrauens mitzubringen. Gerade bei einem Shooting mit einem Ihnen bisher unbekannten Fotografen oder einem Shooting an einer abgelegenen Location können Sie sich so absichern und allen – leider nie ganz auszuschließenden – Eventualitäten vorbeugen.
  • Vereinbaren Sie ein Mitsprache- und Vetorecht in Bezug auf Körperhaltungen und Aufnahmeorte.
  • Einigen Sie sich mit dem Fotografen zudem auf einen Passus, der das Recht des Fotografen festlegt, Veränderungen an den Bildern vorzunehmen. Ist dies überhaupt gestattet oder wollen Sie es lieber ganz ausschließen? Oder wollen Sie einer potentiellen Aufwertung lediglich bestimmte Grenzen setzen? Möglich wäre dann etwa eine Formulierung wie „Die Bilder dürfen bearbeitet werden, solange es der Bildsituation nicht entgegenwirkt“.

Auf welche Regelung im Modelvertrag ich mich als Fotomodel nicht einlassen sollte

Während Sie sich Ihre eigenen Nutzungsrechte an den entstandenen Bildern wie gesehen möglichst uneingeschränkt gewähren lassen sollten, gilt für die Verwertungsrechte des Fotografen das genaue Gegenteil. Keinesfalls zustimmen sollten Sie der Aufnahme der folgenden oder einer inhaltlich vergleichbaren Regelung in den Vertragstext:

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass unwiderruflich sowie zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt sämtliche Rechte für jegliche Nutzung und Veröffentlichung der durch den Fotografen von dem Model angefertigten Fotos auf den Fotografen übertragen werden bzw. bei diesem verbleiben.

Mögliche Gestaltung aus einem Agenturvertrag

Durch Ihre Unterschrift unter einen eine solche Bestimmung enthaltenen Vertragstext willigen Sie nämlich auch in die Nutzung der Bilder zu Zwecken der kommerziellen Werbung ein. Sollte dies jedoch Ihrem Interesse entsprechen, empfehlen wir Ihnen zumindest, zeitliche und örtliche Grenzen zu stecken, sodass die Bilder beispielsweise nur für zwei Jahre ausschließlich in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verwertet werden dürfen.

Ebenso nicht ausgenommen wäre die Veröffentlichung der Bilder in pornographischen oder ähnlich unseriösen Medien.

Die verschiedenen Arten des Modelvertrages

Im Hinblick auf Ihre Vergütung als Model sind zwei verschiedene Vertragsmodelle zu unterscheiden, deren jeweiligen Vor- und Nachteile wir Ihnen zur besseren Übersichtlichkeit gegenüberstellen wollen.

Beim so genannten tfp-Vertrag handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Fotograf und Model, bei der das Model nicht mit einer Gage, sondern mit den Resultaten des Fotoshootings für seine Dienste entlohnt wird, d.h. das Model erhält als Honorar für die Tätigkeit keine monetäre Vergütung, sondern eine Auswahl der entstandenen Aufnahmen. Typischerweise handelt es sich dabei um Papierabzüge der Bilder (tfp = time for prints). Seit dem Einzug der Digitalfotografie ist jedoch auch der Begriff tfcd (time for CD) gebräuchlich; hierbei werden die Bilder in digitaler Form weitergegeben. Zu berücksichtigen ist, dass beim tfp-Vertrag für die Veröffentlichungsbefugnis in der Regel eine weitere Vergütung erforderlich ist, da die generelle Vergütung des Fotografen ja bereits durch das Posieren des Models erfolgt. Vorteil dieses Vertragstyps ist, dass beide Seiten aufgrund der Unentgeltlichkeit experimentell zusammenarbeiten und ihre jeweiligen Portfolios ausbauen können. Sowohl Fotograf als auch Model können neue Dinge probieren und solche Shootings nutzen, um sich zu verbessern. Auf der anderen Seite kann die Unentgeltlichkeit allerdings auch zu einer geringeren Qualität der Bilder führen, was jedoch nicht zwingend der Fall sein muss.

Das Gegenstück zum tfp-Vertrag ist der Gagenvertrag. Dabei wird eine monetäre Vergütung des Models festgelegt.

Kann ich als Fotomodel den Modelvertrag kündigen?

Die Frage, ob, wann und wie Sie sich von einem einmal geschlossenen Modelvertrag wieder lösen können, hängt maßgeblich davon ab, welches Recht auf den Modelvertrag anzuwenden ist. In Betracht kommen sowohl das Dienst-, als auch das Werkvertragsrecht. Wesentlicher Unterschied ist der folgende: Während beim Dienstvertrag nur die Dienstleistung als solche geschuldet wird, wird beim Werkvertrag hingegen ein bestimmter Arbeitserfolg, ein Arbeitsergebnis, versprochen. Letzteres wird beim Modelvertrag anzunehmen sein. Ihr Fotograf schuldet schließlich bei lebensnaher Betrachtung nicht nur die bloße Bemühung, Bilder aufzunehmen, sondern die Aufnahme und Produktion der Bilder als konkreten Erfolg durch Arbeitsleistung.

Bis zur Vollendung des Werkes, d.h. bis zur Fertigstellung der Bilder und deren Übergabe an Sie, können Sie den Modelvertrag dementsprechend jederzeit kündigen. Dieses freie Kündigungsrecht, das an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist, gewährt Ihnen § 648 S. 1 BGB. Allerdings erhält der Fotograf nach Maßgabe des § 648 S. 2 BGB als Ausgleich nicht etwa nur die Vergütung für die bis zur Kündigung vielleicht schon erbrachten Leistungen, sondern unter Anrechnung seines ersparten Aufwands auch den Teil der Vergütung, der auf den aufgrund der Kündigung nicht mehr zur Ausführung gelangten Teil entfällt.

Als Alternative dazu steht Ihnen in § 648a BGB die Kündigung aus wichtigem Grund zur Verfügung. Danach können sowohl Sie als auch der Fotograf den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, der vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Im Falle dieser Kündigung Ihrerseits kann der Fotograf nach § 648a Abs. 5 BGB lediglich diejenige Vergütung verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

Meine Ansprüche als Fotomodel bei Vertragsverletzung durch den Fotografen

Es kann jedoch auch Fallkonstellationen geben, in denen eine Kündigung des Modelvertrages trotz aufgetretener Ungereimtheiten gar nicht Ihrem Interesse entspricht, etwa weil Sie an dem Vertrag festhalten und anderweitige Ansprüche geltend machen wollen.

  • Bleiben die vom Fotografen gefertigten Bilder im Hinblick auf die Qualität hinter Ihren Erwartungen zurück und stellt diese Abweichung auch einen Sachmangel dar, können Sie nach den §§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen – also insbesondere die Aufnahme und Produktion neuer Bilder. Gerade bei Fotos und Bildern ist dabei jedoch die durchaus schwierige Abgrenzung zwischen einem objektiven Mangel des Bildes und einer bloßen subjektiven Unzufriedenheit mit dem Ergebnis vorzunehmen. Ein Sachmangel liegt nur dann vor, wenn ein außenstehender Gutachter den von Ihnen gerügten Mangel am Bild eindeutig erkennen kann. Nicht begründen können Sie einen Sachmangel dagegen damit, dass Ihnen das Bild aus persönlichen Gründen nicht gefällt.
  • Des Weiteren können aus Ihrer Sicht Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche in Betracht kommen, wenn Ihr Fotograf die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungs- oder Bearbeitungsrechte pflichtwidrig überschreitet. So gestattet ein Modelvertrag nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt nicht die Bearbeitung der Bildnisse in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.05.2017, 2-03 O 134/06). Konkret ging es um die Einarbeitung eines „Stinkefingers“ auf die nackte Brust des Models. Entscheidend ist im jeweiligen Einzelfall immer, ob es sich um eine erhebliche Veränderung der Fotografie handelt, die über eine übliche Nachbearbeitung oder Retusche von Fotografien deutlich hinausgeht bzw. die derart in die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person eingreift, dass sie zumindest einer Zustimmung bedurft hätte. Ist dies der Fall, können Sie als abgebildete Person aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Unterlassung sowie die Zahlung von Schadensersatz verlangen.
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