Vertragsrecht

Ihr Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Minden.

Verständliche Rechtsberatung, Vertragsprüfung und Gestaltung von individuellen Verträgen für Unternehmer und Verbraucher

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Dienstverträge

Verträge über die Erbringung spezieller Leistungen und Dauerschuldverhältnisse

Dienstleistungsvertrag für Gewerbe

Werkverträge

Vertragliche Vereinbarungen über die erfolgreiche Bewerkstelligung einer Leistung

Werkverträge für Unternehmer

Geschäftsbedingungen

Vereinbarungen und Vorschriften über die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Unsere vertragsrechtlichen Leistungen

  • Wir erstellen „maßgeschneiderte“ Verträge für Ihr Unternehmen, die in jeder Hinsicht den aktuell geltenden branchenspezifischen Maßgaben entsprechen, damit Ihre Verträge nicht nur rechtssicher, sondern auch lange gültig bleiben
  • Wir prüfen die Bestandsverträge Ihres Unternehmens, wie Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen; Agenturverträge; E-Commerce-Regelwerke; Lizenzverträge, Software-Entwicklungsverträge; Kooperations-, Projekt- und Entwicklungsverträge; Fotograf- und Modelverträge; Datenschutzwerke und beraten Sie im Hinblick auf die Rationalisierung Ihrer Vertragsabschlüsse
  • Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung, Durchsetzung und Vollstreckung Ihrer bestehenden Vertragsansprüche
  • Wir sind für Sie da, wenn es um die Rückabwicklung von Immobilienkaufverträgen geht – vereinbaren Sie jetzt eine Beratung!
  • Unsere Anwälte gestalten und überprüfen Verträge im Bereich Arbeitsrecht, Dienstleistungsverträge, Eheverträge, Gesellschaftsverträge & NDAs, Kauf- und Mietverträge, Pferdeeinstellverträge, sowie auch Verträge über die Kooperation von Ärzten und Verträge über den Praxisverkauf
  • Wir helfen branchenübergreifend bei der Abwehr von vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen auf Leistung, Herausgabe, Zahlung, Lieferung, Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Entrichtung von Vertragsstrafen

Häufige Fragen zum Vertragsrecht

In unserer tagtäglichen Arbeit geht es regelmäßig um Probleme im Zusammenhang mit Kaufverträgen (insbesondere für den KFZ Verkauf, Produktmängel oder Fälschungen und Plagiate) und Dienstverträgen (mangelhafte Ausführung, Fehler bei der Sanierung Ihrer Immobilie oder Klauseln in Arbeitsverträgen). Wir beraten Sie gern, wenn Sie Rat von einem Anwalt benötigen.

  • Welche Vertragswerke benötigt mein Startup-Unternehmen?
  • Handelt es sich bei meinem Vertrag um einen Werkvertrag oder Dienstvertrag?
  • Ist meine Datenschutzerklärung richtig und vollständig?
  • Muss ich eine Vertragsstrafe zahlen?
  • Kann ich diesen Vertrag so unterschreiben oder gibt es irgendwelche Fallstricke?
  • Wie komme ich aus diesem Vertrag (vorzeitig) wieder raus?
  • Welche Möglichkeiten habe ich, wenn sich mein Vertragspartner nicht an den Vertrag hält?

Prüfung von Verträgen und Beratung

Die Prüfung bestehender Geschäftsbedingungen und Individualverträge wird motiviert vom prophylaktischen Sorgfaltsdenken gewissenhafter Vertragsverwender.

Ein Fehler im Vertrag kann die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrag gefährden oder gar in der Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund der spürbaren Interessensbeeinträchtigung von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern ufern.

Lassen Sie Ihren Vertrag auf Fallstrick und Lücken von einem Rechtsanwalt prüfen. Wenn Ihr Vertrag „veraltet“ ist, bringen wir ihn für Sie auf den aktuellen Stand. Wir helfen Ihnen, Haftungsrisiken in Ihrem Vertrag zu erkennen und durch geeignete Maßnahmen der Haftungsfreistellung oder Begrenzung zu „entschärfen“.  

Anwälte für Vertragsgestaltung und allgemeines Vertragsrecht

Die Vertragsgestaltung gilt als juristische „Königsdisziplin“. Während Rechtsauslegung und -anwendung zum „täglich Brot“ eines jeden Rechtsanwalts gehören, führt die privatautonome Rechtsgestaltung ein „Schattendasein“. Um diese „Lücke zu stopfen“ haben einige Legal-Tech Dienstleister simple Vertragsgeneratoren entwickelt, mittels denen sich Verbraucher ohne einen Anwalt einfache Vertragswerke (wie Kfz-Kaufverträge) erstellen können.

Doch für komplexe und individuelle Regelungswerke bedarf es eines fachkundigen Anwalts für allgemeines Vertragsrecht. Unsere Kanzlei in Minden ist Ihr Ansprechpartner für Vertragsgestaltung. Seit 2007 gestalten wir für Mandanten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz umfangreiche und hochkomplexe Verträge.

Maßgeschneiderte Verträge vom Anwalt müssen nicht teuer sein

Wir ermitteln und gewichten mit Ihnen gemeinsam die für Sie – als Vertragspartei – bedeutsamen Interessen. Sodann konzipieren wir für Sie den strukturierten Vertragsrohentwurf. Schließlich bringen wir unter Einhaltung aller bekannten Gestaltungsprinzipien sowie unter Beachtung der für Ihre Branche geltenden Regelungen Ihr Vertragsprojekt „zu Papier“.

Wir verstehen unser „Handwerk“ – echte Vertragsgestaltung, aber günstig. Wir halten nichts von „standardisierten Musterverträgen“, die schon im Zeitpunkt der Verwendung veraltet bzw. lückenhaft sind und dann auch noch laufend hohe Kosten auslösen, weil man die Verträge Jahr für Jahr überarbeiten lassen muss. Unsere Verträge werden „maßgeschneidert“ für Ihr Unternehmen erstellt und entsprechen in jeder Hinsicht den aktuell geltenden branchenspezifischen Maßgaben. Das hat den Vorteil, dass Ihre Verträge rechtssicher und darüber hinaus auch noch lange gültig sind. Weil aber auch die von uns gestalteten Verträge irgendwann einmal überarbeitet werden müssen (z. B. bei einer Gesetzesänderung oder einer betrieblichen Änderung in Ihrem Unternehmen), sind unsere „maßgefertigten“ Verträge „leicht wartbar“ (d. h. einfach zu aktualisieren). Wichtig: „Maßgeschneidert“ heißt dabei nicht teuer. Verträge aus unserem Hause sind günstig und sparen auch im Laufe Ihrer Verwendung Zeit und Kosten. Unsere langjährige Tätigkeit im Vertragsgestaltungswesen eröffnet uns den Zugriff auf eine umfassende Gestaltungsbibliothek mit mannigfaltigen Formulierungsbeständen. Das spart Zeit und Kosten.

Lassen auch Sie sich von unserer Expertise und unseren fairen Konditionen überzeugen. Lernen Sie uns und unsere Arbeit in einem unverbindlichen ersten Gestaltungsgespräch mit einem Anwalt kennen.

Sie verstehen Ihren Vertrag nicht? Unsere Anwälte für Vertragsrecht helfen!

Verträge zu verstehen, ist oft kompliziert. Die korrekte Auslegung von Willenserklärungen spielt im Vertragsrecht eine zentrale Rolle. Für die Auslegung hält das Bürgerliche Gesetzbuch zwei Normen im allgemeinen Teil bereit, nämlich § 133 BGB und § 157 BGB. Während die erstgenannte Bestimmung auf die subjektive Auslegung abstellt, thematisiert § 157 BGB die objektive Auslegung (nähere Informationen zur Auslegung). Wir bieten Ihnen eine verständliche Rechtsberatung.

Im Falle nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen (z.B. bei einem Testament) findet die Norm des § 133 BGB Anwendung. Hier sollte sich bei der Willensauslegung nicht allein auf den Wortlaut eines Schriftstücks gestützt, sondern geprüft werden, ob die tatsächliche Willensübereinstimmung des Unterzeichners einen vom Text des Schriftstücks abweichenden Inhalt hatte. Denn § 133 BGB bestimmt, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen ist und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks gehaftet werden sollte.

Bei der Auslegung von Verträgen wird hingegen die objektive Auslegung nach § 157 BGB angewandt. Dabei wird danach ausgelegt, wie ein objektiver Dritter in der Person des Erklärungsempfängers bei vernünftiger Würdigung aller erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte die Erklärung verstanden hätte. Bei der Auslegung von Verträgen geht der übereinstimmende Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BGH, Urteil vom 13.08.1996, XI ZR 218/95).

Bei der Auslegung bereits bestehender Verträge erweist sich insoweit die Erforschung des Wortsinns als hilfreich.

Problematisch wird es, wenn der wahre Wille einer Erklärung nicht ermittelt werden kann. Dann muss nach einem vernünftigen Inhalt gesucht werden, und zwar einem solchen, von dem man annehmen darf, dass die Parteien ihn so gewollt hätten. Hierbei können als Hilfen der Wortlaut, der Sprachgebrauch, eine Widerspruchsfreiheit, etwaige Begleitumstände oder eine Vorgeschichte, der Zweck der Erklärung oder die allgemeine Verkehrssitte herangezogen werden.

Bindende Vertragserklärungen

Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen – nämlich Angebot und Annahme – zustande. Doch es gibt verschiedene Maßgaben an die Bindung des Erklärenden an seinen Antrag.

Finden Vertragsgespräche unter Anwesenden statt, so kann der Antrag des Erklärenden gemäß § 147 Abs. 1 BGB nur sofort angenommen werden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Dahingegen kann der einem Abwesenden gemachte Antrag bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die verspätete oder abweichende Annahme des Verhandlungspartners ist als neues Angebot seinerseits zu sehen.

Vertrag über digitale Dienste

Verträge über digitale Dienstleistungen und Produkte

Sie sind Anbieter digitaler Produkte oder Vertragspartner eines digitalen Leistungserbringers? Dann sind wir Ihre Kanzlei.

Unsere vertragsrechtliche Fachkenntnis hilft Ihnen, die zahlreichen Hürden, die bei digitalen Produkten gemeistert werden müssen, zu durchdringen. Wir unterstützen Sie als Anbieter digitaler Produkte dabei, Ihre Haftung für Schäden und Mängel an Ihren digitalen Produkten angemessen zu begrenzen. Bei der Bereitstellung digitaler Produkte sorgen unsere Anwälte für die Wirksamkeit Ihres Vertrages, damit Ihnen kein Vergütungsausfall trotz erbrachter Leistung droht.

Wir beleuchten mit Ihnen die Fragen der Lizenzierung Ihrer immateriellen Güter. Die Lizenzreichweite ist ein tragender Aspekt im Vertragswesen digitaler Produkten und Dienstleistungen. Wir kennen die Rechtsprechung um die neuen Regelungen der §§ 327 ff. BGB genau und helfen Ihnen dabei, Ihre Regeln für Ihre digitalen Produkte rechtssicher zu etablieren. Kontaktieren Sie uns für eine Beratung!

Alle Verträge, eine Kanzlei

Bei welchen Verträgen und Vertragsarten Ihnen unsere Kanzlei weiterhilft – nachstehend finden Sie einen Auszug aus unserem Leistungsportfolio:

Affiliate-Vertrag
Solide Partnerprogramme und Provisionsmodelle samt Rechten und Pflichten der Vertragsparteien
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (auch Vertragsbedingungen oder ugs. "Kleingedrucktes") für die einheitliche Regelung von Rechtsverhältnissen
Agenturvertrag
Wir unterstützen Agenturen bei der vertragskonformen Regelung der Ausübung ihrer Vermittlungstätigkeiten. Wir sind bestens vertraut mit der aktuellen Rechtsprechungsentwicklung rund um die Problemfelder der Weisungstreue und der Kündigungsmodalitäten bei der entgeltlichen Geschäftsbesorgung.
Arbeitsvertrag
Wir sind keine „Arbeitsrechtler“, sondern „Arbeitsvertragsrechtler“ mit einem klaren Fokus: Wir schützen die Interessen der Arbeitgeber durch innovative Arbeitsvertragsgestaltung.
ASP – Application Service Providing Vertrag
Unsere Kanzlei hilft App Providern in allen Vertrags- und Geschäftsanliegen mit Bezug auf den Application Service Providing Vertrag.
Auftragsdatenverarbeitungsvertrag
Frühere Bezeichnung für einen Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AV-Vertrag/AVV) im Rahmen der DSGVO (damals im Rahmen des BDSG)
Auftragsfilmvertrag
Autoren-Vertrag
Bandübernahmevertrag
Bandvertrag
Bauvertrag
Begutachtungsauftrag
Behandlungsvertrag
Beratervertrag
Beratungsvertrag
Betreuungsvertrag
Betriebsvereinbarung
Bildlizenz
Bürgschaftsvertrag
Bundlingvertrag
Cloud Computing Vertrag
Consultingvertrag
Customizingvertrag
Darlehensvertrag
Darstellervertrag
Datenbank-Lizenzvertrag
Datenbank-Pflegevertrag
Datenschutzerklärung
Designkaufvertrag
Designlizenz
Designübertragungsvertrag
Designvertrag
Dienstvertrag
Disclaimer
Domainkaufvertrag
Domainübertragungsvertrag
Domainvertrag
Domain-Verwaltungsvertrag
Drehbuchvertrag
EDV-Vertrag
EVB-IT Vertrag
Ehevertrag
Entwicklungsvertrag
Erbvertrag
Eventvertrag
Factoring Vertrag
Filmproduktionsvertrag
Finanzierungsvertrag
Firewall-Vertrag
Fotografenauftrag
Franchise Vertrag
Gastspielvertrag
Geschäftsbesorgungsvertrag
Gesellschaftsvertrag
Gründungsverträge im Bereich Gesellschaftsrecht für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) und Personengesellschaften (z. B. KG)
Grafikdesignvertrag
Gründungsvertrag
Gutachtervertrag
Haftungsbeschränkung
Haftungsausschluss
Hosting-Vertrag
Housingvertrag
IT-Projektvertrag
IT-Systemvertrag
IT-Verträge
Kaufvertrag
Kfz Vertriebsvertrag
Konzertvertrag
Kreditvertrag
Künstlervertrag
Künstlerexklusivvertrag
Labelvertrag
Leasingvertrag
Leihvertrag
Lizenzvertrag
Maklervertrag
Markenkaufvertrag
Markenlizenz
Markenübertragungsvertrag
Marketingvertrag
Merchandisingvertrag
Mietvertrag
Modelvertrag
Motivvertrag
Musiklizenz
NDA
"Non-Disclosure Agreement", englisch für: Geheimhaltungsvertrag, Vertraulichkeitsvereinbarung, Verschwiegenheitsvereinbarung, oft im Rahmen einer Geschäftsanbahnung verwendet
Netzbetreibervertrag
Nutzungsbedingungen
Nutzungsvertrag
On-Demand-Vertrag
Optionsvertrag
Pachtvertrag
Partnerschaftsvertrag
Patentkaufvertrag
Patentlizenz
Patentübertragungsvertrag
Pflegevertrag
Plattenvertrag
Portalvertrag
Produktionsvertrag
Promotionvertrag
Providervertrag
Rechercheauftrag
Reisevertrag
Regievertrag
SaaS Vertrag
Schauspielervertrag
Schulungsvertrag
Service-Level-Agreement
Servicevertrag
Software-Downloadvertrag
Softwarekaufvertrag
Softwarelizenz
Software-Pflegevertrag
Softwaremietvertrag
Softwarenutzungsvertrag
Softwarevertrag
Softwareentwicklungsvertrag
Sponsoringvertrag
Speditionsvertrag
Tauschgeschäft
Theatervertrag
Tierkaufvertrag
Transportvertrag
Übersetzervertrag
Unternehmenskaufvertrag
Unternehmensverträge
Veranstaltungsvertrag
Verbraucherverträge
Vergütungsvereinbarung
Verlagsvertrag
Verschwiegenheitsvereinbarung
Wartungsvertrag
Webcast-Vertrag
Webdesign-Vertrag
Website-Betreuungsvertrag
Website-Erstellungsvertrag
Werbevertrag
Werkvertrag
Bei einem Werkvertrag schuldet der Unternehmer den Erfolg – anders als beim Dienstleistungsvertrag, wo lediglich die Leistung (also unabhängig vom Ergebnis) geschuldet wird.
Werklieferungsvertrag