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Sie haben als Buchhändler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen einer Verletzung der Buchpreisbindung erhalten und wissen nicht, wie Sie nun handeln sollen? Worum es sich genau bei der Buchpreisbindung handelt und wie Sie infolge einer Abmahnung vorgehen sollten, erfahren Sie hier.
Was versteht man unter der Buchpreisbindung?
Bücher dürfen in Deutschland grundsätzlich nur für einen bestimmten Preis veräußert werden, den der Verlag bestimmt. Dieses Gebot nennt sich Buchpreisbindung.
Der Zweck der Buchpreisbindung liegt darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern, vgl. § 1 BuchPrG.
Worauf stützt sich die Abmahnung gegen den Buchhändler?
Die Abmahnung stützt sich auf den Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgebot. Dieses ist im Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) geregelt.
Nach § 5 Abs. 1 BuchPrG ist derjenige, der Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert verpflichtet, einen Endpreis für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Dieser Preis ist sodann für den Buchhandel maßgeblich. Unter Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Käufer zu verstehen, die die Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwerben, vgl. § 2 Abs. 3 BuchPrG.
Wer Bücher importiert, darf zur Festsetzung der Endpreise den vom Verleger empfohlenen Letztabnehmerpreis einschließlich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten. Hat der Verleger keinen Preis für Deutschland empfohlen, so darf der Importeur zur Festsetzung des Endpreises den für den Vertragsstaat festgesetzten oder empfohlenen Nettopreis des Verlegers für Endabnehmer zuzüglich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten.
Verleger oder Importeure können folgende Endpreise festsetzen:
- Serienpreise
- Mengenpreise
- Subskriptionspreise
- Sonderpreise für Institutionen, die bei der Herausgabe einzelner bestimmter Vertragswerke vertraglich in einer für das Zustandekommen des Werks ausschlaggebenden Weise mitgewirkt haben
- Sonderpreise für Abonnenten einer Zeitschrift beim Bezug eines Buches, das die Redaktion dieser Zeitschrift verfasst oder herausgegeben hat
- Teilzahlungszuschläge
Ist die Abmahnung berechtigt? Gelte ich als Buchhändler iSd. Buchpreisbindungsgesetzes?
Abgemahnt werden kann jeder, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, ohne den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis einzuhalten.
Dabei stellt sich jedoch die Frage, ab wann man gewerbs- oder geschäftsmäßig handelt. Dies grundsätzlich nicht an einer bestimmten Verkaufszahl festzumachen. Der Begriff der Gewerbs- oder Geschäftsmäßigkeit ist nicht per Gesetz definiert und muss daher gerichtlich ausgelegt werden. Im Bereich des OLG Frankfurt findet sich zwar eine Entscheidung worin es um 40 verkaufte Bücher ging, doch hat sich das Gericht nicht dazu geäußert, dass dies auch die Untergrenze für geschäftsmäßiges Handeln sei. Nur wenige Zeit später entschied das gleiche Gericht, dass bereits 4 identische Bücher und 8 andere Bücher die kritische Marke überschritten. Der Verkauf galt als „für eine Privatperson ungewöhnlich“, damit geschäftsmäßig und wettbewerbswidrig.
Online-Buchhändler: Gilt die Buchpreisbindung schon beim Anbieten des Buches?
Weiter ist es fraglich und von der Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt, ob der Gesetzgeber mit seinen Regelungen einen Vertriebserfolg an die Preisbindung knüpft, oder ob bereits das Angebot solcher Bücher zu einem anderen als dem vorgegebenen Preis gegen die o. g. Regelungen verstößt.
Der Wortlaut des § 3 BuchPrG legt den erfolgreichen Verkauf eines Buches nahe. Nach dieser Bestimmung ist nur derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, dazu angehalten, den vom Verlag oder Importeur festgesetzten Buchpreis einzuhalten.
Ist die Abmahnung begründet: Fallen meine Buchverkäufe unter die Buchpreisbindung?
Die Buchpreisbindung gilt nicht nur für Bücher, sondern auch für Musiknoten, kartographische Produkte, Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.
Für fremdsprachige Bücher gilt die Buchpreisbindung nur dann, wenn das Buch überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt ist. Importierte Bücher sind daher in der Regel nicht von der Buchpreisbindung erfasst. Eine Umgehung der Buchpreisbindung durch Export und Reimport ist jedoch nicht möglich.
Verschenkt der Buchhändler ein Buch, so stellt dies keinen Verstoß gegen § 3 BuchPrG dar (OLG Dresden, Urteil vom 26.06.2018, 14 U 341/18).
Eine Buchhandlung darf auch Geschenkgutscheine verkaufen, mit denen (vom Käufer) beschenkte Dritte neue Bücher unter Anrechnung des Gutscheinwerts günstiger erwerben können. Ein solches Vorgehen stellt keinen Verstoß gegen die Buchpreisbindung dar.
Auch mangelhafte oder gebrauchte Bücher sind nicht von der Buchpreisbindung erfasst.
Haben Sie beim Verkauf von gebrauchten Büchern darauf geachtet, diese auch als solche zu deklarieren, dann ist die Abmahnung gewiss unbegründet. Fraglich erscheint, ob eine Inanspruchnahme gerechtfertigt ist, wenn ein gebrauchtes Buch veräußert wird, aber nicht als solches gekennzeichnet ist.
Ausnahmen von der Buchpreisbindung gibt es auch für bestimmte Abnehmerkreise, wie Verlagsangestellte, Autoren, Lehrer, Schulen und Bibliotheken sowie den Räumungsverkauf einer Buchhandlung.
Welche Ansprüche kann der Abmahner geltend machen?
Wer den Vorschriften des BuchPrG zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Abmahnung wird also zum einen der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht. Zum anderen wird regelmäßig eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgelegt.
Der Unterlassungsanspruch kann nur geltend gemacht werden:
- von Gewerbetreibenden, die Bücher vertreiben,
- von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und die Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
- von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder),
- von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Abmahnenden zusätzlich zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet, § 9 Abs. 1 BuchPrG.
Im Rahmen der Abmahnung werden oftmals auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite geltend gemacht.
§ 9 Abs. 3 BuchPrG verweist nur bezüglich der Verfahrensvorschriften auf diejenigen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, somit auf die § 12 ff. des UWG
Achtung: Achten Sie unbedingte auf die Höhe der Rechtsanwaltskosten aus der Abmahnung. Denn oftmals sind diese viel zu hoch angesetzt. So hat das Oberlandesgericht in Frankfurt entschieden, dass die Abmahnkosten, die sog. Preisbindungstreuhänder in einer rechtlichen Auseinandersetzung verlangen dürfen auf den tatsächlichen Aufwand reduziert werden müssen und eine Pauschale von nur 175,00 EUR erfassen sollten (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.12.2009, 11 U 72/07). Damit soll zu hohen Anwaltskosten ein einer solchen Fallkonstellation ein Riegel vorgeschoben worden.
So sollten Sie als Buchhändler vorgehen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Missachtung der Buchpreisbindung erhalten haben, sollten Sie unbedingte die darin genannte Frist beachten. Mit fruchtlosem Fristablauf droht Ihnen ein gerichtliches Verfahren. Nicht selten strengt der Abmahner ein einstweiliges Verfügungsverfahren an. In diesem gerichtlichen Verfahren wird (zumeist ohne mündliche Verhandlung) binnen weniger Tage eine Unterlassungsverfügung erlassen. Der Antragsteller braucht nicht einmal einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten.
Sollten Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr also nicht einhalten können, erbitten Sie eine Fristverlängerung.
Sollten Sie die Abgabe einer Unterlassungserklärung in Erwägung ziehen, stellen Sie unabdingbar sicher, dass Sie das Unterlassungsversprechen auch sicher einhalten können. Uns sind aus Abmahnungen Unterlassungserklärungen bekannt, die derart schwammig formuliert und so weit gefasst wurden, dass die Einhaltung des Unterlassungsverprechens kaum möglich erscheint. Handeln Sie nicht kopflos und lesen Sie den Inhalt der Unterlassungserklärung sorgfältig. Gegebenenfalls sollten Sie den Inhalt des Unterlassungsversprechens abändern. Niemand kann Sie zwingen, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu nutzen. Ihnen steht frei, das Unterlassungsverprechen zu modifizieren. Allerdings muss auch die modifizierte Unterlassungserklärung geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Da Sie mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung versichern, dass Sie die streitgegenständlichen Bücher nicht weiterhin zu den genannten Preisen anbieten, sollten Sie sicher stellen, dass alle bedenklichen Verkaufsofferten und Angebote von den Verkaufsplattformen entfernt wurden.
Auch längt beendete, aber noch aufrufbare Online Angebote, wie zum Beispiel bei eBay, können von der Unterlassungserklärung erfasst sein, soweit sich diese auf das „Anbieten“ oder das „Bewerben“ eines solchen Buches bezieht. Wird der Buchtitel nach Abgabe einer entsprechend unglücklich formulierten Unterlassungserklärung innerhalb eines solchen Angebots unter Ladenpreis noch abrufbar angeboten, dürfte gemäß der Rechtsprechung eine Vertragsstrafe verwirkt sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2014, 11 U 3/14).
Prüfen Sie den Ihnen vorgeworfenen Verstoß gewissenhaft. Oftmals schießen Abmahner über das Ziel hinaus und nehmen Buchhändler mitunter zu Unrecht in Anspruch. Der Schadensersatzanspruch ist etwa in § 9 Abs. 1 S. 2 BuchPrG enthalten und verlangt eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Buchpreisbindung. Als Buchhändler müssten Sie also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Es gilt der Sorgfaltsmaßstab eines aufmerksamen und gewissenhaften Buchhändlers. Kurzzeitige technische Fehler im Vertriebsprogramm bzw. in der Warenwirtschaftssoftware könnten (nicht müssen) den Schadensersatzanspruch entfallen lassen.
Nicht verlassen sollten Sie sich auf eine verkürzte Verjährung, wie Sie im Wettbewerbsrecht üblich ist. Während im Lauterkeitsrecht eine 6-monatige Verjährung vorherrscht, gilt bei Verstößen gegen die Buchpreisbindung nach §§ 195, 199 BGB die dreijährige Regelverjährung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2014. 11 U 3/14). Denn § 11 Abs. 1 UWG erstreckt sich nicht auf das BuchPrG.