Klage im Wettbewerbsrecht wegen irreführender Werbung mit der Aussage „schadstofffrei“ Wettbewerbsrecht

Klage im Wettbewerbsrecht wegen irreführender Werbung mit der Aussage „schadstofffrei“

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Sie haben mit dem Zusatz „Meine Produkte sind schadstofffrei“ geworben und haben jetzt eine Klage erhalten? Rechtsanwälte, wie etwa die Kanzlei in den ZOB-Arkaden in Aalen, die im Namen der allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG wegen wettbewerbswidriger Werbung Händler in Anspruch nimmt, erstreiten für ihre Mandanten auch Entscheidungen vor Gerichten. Doch ist die Werbung mit der Aussage „schadstofffrei“ überhaupt problematisch? Das beleuchtet unser Artikel.

Klage rund um die „Schadstofffreiheit“

Wir beleuchten eine typische wettbewerbsrechtliche Klage mit Bezug auf die Bezeichnung „schadstofffrei“ anhand eines Verfahrens, dass die eingangs bezeichnete Gesellschaft geführt hat.

Tätigkeitsfeld der vorbenannten allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG ist der Versandhandel mit Möbeln, Haus- und Heimtextilien. Vertrieben werden „nachhaltige, ökologische Produkte für das natürliche Schlafen und Wohnen“ – von Matratzen, Betten, Kissen und Decken bis hin zu Echt- und Massivholzmöbeln für Schlaf-, Wohn- und Esszimmer.

Ausweislich des Internetauftritts des Unternehmens spielt die Schadstoffbelastung für die allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG dabei augenscheinlich eine große Rolle. Gemäß der Schadstoffprüfungs-Garantie werden Rohstoff-Proben aller Artikel des Stamm-Sortiments von einem unabhängigen Institut geprüft. Dies wird mit konkreten, online einsehbaren Schadstoff-Analysen belegt. Außerdem stehen dem Besucher der Website sowohl ein Schadstoff-Lexikon mit ausführlichen Informationen zu relevanten Schadstoffen als auch Schadstoff-Richtlinien inklusive eines kleinen Überblicks über Prüfkriterien und Zertifikate zur Verfügung. Die allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG scheint sich also mit dem Thema Schadstoffprüfung und -belastung auszukennen.

Werbung mit „schadstofffrei“ – was ist falsch daran?

Vor diesem Hintergrund wundert es kaum, dass die allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG gerade Werbungen mit Angaben zur Schadstoffbelastung abmahnt. Ausgehend von einer uns vorliegenden Abmahnung wird Ihnen als Abmahnempfänger vorgeworfen, dass die von Ihnen mit dem Zusatz „schadstofffrei“ beworbenen Produkte tatsächlich gar nicht schadstofffrei seien und dass aufgrund dieses Umstandes eine wettbewerbswidrige, weil irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG vorliege. Da die konkreten Produkte, in unserem Fall Massivholzbetten, Rohstoffe beinhalten, die ständig schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt seien, könne es sich nicht um Produkte handeln, welche komplett schadstofffrei seien.

Nach Maßgabe des angeführten § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware – wie etwa:

Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren.

Die erforderliche Irreführungsgefahr besteht, wenn das Verständnis, das die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 10.04.2014, I ZR 43/13). So verhält es sich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auch bei der Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“: Schließlich versteht der Verbraucher die Werbung mit diesem Begriff dahingehend, dass die beworbene Ware überhaupt keinen Schadstoff enthalte, also keinen einzigen Stoff, der abstrakt geeignet sei, ihn zu schädigen. Die streitgegenständliche Werbeaussage ist daher auch und selbst dann irreführend, wenn die Ware Schadstoffe nur in einer solchen Konzentration enthält, die entweder gesetzliche Grenzwerte bzw. Vorgaben privater Institutionen nicht überschreitet oder von Fachkreisen als vernachlässigenswert angesehen wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2018, 2 U 34/18).

Solange das von Ihnen angebotene Produkt also nicht vollständig schadstofffrei ist, was insbesondere bei Möbeln aus Holz oder Matratzen bzw. Bettwaren und/oder Bekleidungsstücken nahezu unmöglich ist, ist bei einer entsprechenden Werbung von einer wettbewerbswidrigen, irreführenden Handlung auszugehen.

Muss die Schadstoffbelastung bewiesen werden?

Doch welche Partei muss die Schadstofffreiheit oder –belastung in einem etwaig folgenden Prozess beweisen? Ist dies Ihre Aufgabe oder trifft die Beweislast die allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG?

Grundsätzlich gilt: Macht der Abmahnende einen Unterlassungsanspruch aus Irreführung gerichtlich geltend, so genügt er seiner Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vorträgt, die angebotene Ware habe nicht die Eigenschaft, welcher der Verbraucher aufgrund der gerügten Werbung erwarte. Er muss darüber hinaus vielmehr vortragen, worin die Abweichung konkret besteht. Regelmäßig hat der Abmahnende, der geltend macht, eine Ware enthalte nach Art oder Umfang Schadstoffe, wie es der angesprochene Verkehrskreis nach der Werbung nicht erwarte, daher vorzutragen, welche Schadstoffe die Ware enthält.

Tipp: Wie Sie sich als werbender Unternehmer gegen die Klage verteidigen sollten?

Der Kläger hat im Gerichtsverfahren zu beweisen, dass die von Ihnen als „schadstofffrei“ angepriesene Ware schadstoffbelastet ist. Der Kläger muss den Inhalt der Werbeaussage, die Divergenz zwischen dem Aussageinhalt und der daraus erwachsenden Verkehrserwartung sowie die Marktrelevanz beweisen (BGH, Urteil vom 17.10.1984, I ZR 187/82).

Machen Sie nicht den Fehler und gestehen Sie Prüfungsdefizite oder Erkenntnismängel in Bezug auf die Schadstofffreiheit der gerügten Ware ein. Lassen Sie den Kläger seiner Beweislast entsprechen. Denn der Kläger ist in der Pflicht, sich ggf. vorprozessual die notwendigen Kenntnisse über die Schadstoffbelastung zu verschaffen und diese ins Verfahren einzubringen. Er muss beweisen, welche Schadstoffe enthalten sind und ggf. auch in welcher Konzentration diese vorliegen.

Lassen Sie sich auch nicht durch die Bezugnahme auf andere Gerichtsverfahren (wie etwa das Urteil des OLG Stuttgart vom 18.08.2016, 2 U 74/16) verunsichern. Hier geht es um Ihr Verfahren, d. h. es geht allein um Ihre Waren und die von Ihnen konkret getroffenen Aussagen und deren Haltbarkeit.

In der Entscheidung des OLG Stuttgart ging es bereits nicht um die alleinstehende Aussage „schadstofffrei“. Vielmehr wurde die Begrifflichkeit „garantiert schadstofffrei“ eruiert. Diese zwei Werbeaussagen sind unterschiedlich zu werten. In der letztgenannten stehe der Unternehmer aus Sicht des Senats im Wege einer Garantie für die Schadstofffreiheit ein.

Zudem hat der in diesem Verfahren Beklagte nicht stringent dargelegt, dass seine Waren schadstofffrei waren. Vielmehr wurde dargetan, der Verbraucher würde die dort angepriesenen Matratzen als schadstofffrei akzeptieren. Die Ware sei – so der Beklagte – „als unbedenklich anzusehen“. Dies war dem Senat Anlass genug, um in dem Verfahren in der zweiten Instanz (nach einer Teilrücknahme durch den Kläger) gegen den Beklagten zu treffen.

Kann ich im Gerichtsverfahren noch eine Unterlassungserklärung abgeben?

Dem Klageverfahren geht regelmäßig eine Abmahnung voraus. Zunächst macht die allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG mit der Abmahnung den ihr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zustehenden Unterlassungsanspruch geltend. Das bloße Entfernen des Werbezusatzes „schadstofffrei“ von der entsprechenden Angebotsseite genügt jedoch nicht, um diesem Anspruch zu genügen. Vielmehr werden Sie zwecks Ausräumung der Gefahr des Aufrechterhaltens der wettbewerbswidrigen Werbung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, die der Abmahnung bereits als Entwurf beigefügt ist. Darin versichern Sie, es zukünftig zu unterlassen, das beanstandete Produkt mit dem Zusatz „schadstofffrei“ zu bewerben. Für den Fall künftiger Zuwiderhandlungen sieht die Mustererklärung eine Vertragsstrafe von 5.100,00 Euro pro Verstoß vor.

Freilich könnten Sie im Gerichtsverfahren auch ein Unterlassungsversprechen abgeben. Gerade wegen der ausgelobten Vertragsstrafe sollten Sie von diesen Schritt aber regelmäßig Abstand nehmen. Seien Sie sich eines bewusst: Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung bleibt über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren wirksam. Während dieser gesamten Zeitspanne müssten Sie sodann sicher gehen, den Zusatz „schadstofffrei“ im Zusammenhang mit keiner gerügten Werbeaussage mehr zu verwenden. Gerade bei Werbeanzeigen im Internet gestaltet sich die Einhaltung eines Unterlassungsversprechens als schwierig (haftet man doch als Unterlassungsschuldner auch für Suchmaschinen Cache Einträge).

Sollten Sie ernstlich ein vorzeitiges Verfahrensende in Erwägung ziehen (diesen Schritt sollten Sie wohl überlegt und nur nach ausführlicher Beratung mit Ihrem Anwalt ergreifen), so könnten Sie anstelle der Abgabe einer Unterlassungserklärung das Anerkenntnis der geltend gemachten Ansprüche erklären lassen. Dies hat den Vorteil, dass Sie im Falle der Verletzung gegen die Unterlassungspflicht keine Vertragsstrafe an den Kläger zahlen, sondern allenfalls ein Ordnungsgeld, welches nicht dem Kläger zugute kommt, sondern der Justizkasse. Die Motivation des Klägers nach Verstößen gegen die Unterlassungspflicht zu suchen, ist damit „vermindert“.

Prüfen Sie die Wettbewerbsstellung

Die Unterlassungsansprüche dürfen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG klagweise von einem Mitbewerber geltend gemacht werden. Ob zwischen Ihnen und dem Kläger tatsächlich eine Wettbewerbsstellung besteht, sollten Sie von Ihrem Rechtsanwalt prüfen lassen.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht nur dann, wenn die Klageparteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen
beeinträchtigen
, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.

BGH, Urteil vom 21.02.2002, I ZR 281/99

Das bedeutet: Kläger und Beklagter müssen sich auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen (BGH, Urteil vom 17.10.2013, I ZR 173/12).

Ein Wettbewerbsverhältnis auf dem sachlichen Markt ist anzunehmen, wenn sich das Angebot der zu vergleichenden Unternehmen nach Eigenschaft und Zweck so nahe steht, dass man sich – aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers – im Absatz behindern könnte (OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2013, 4 U 192/12).

Ein Wettbewerb findet auf räumlichem Markt statt, soweit sich das Umwerben der Kunden in demselben – für die Geschäftstätigkeit der Parteien in Betracht kommenden – Gebiet abspielt (OLG Hamburg, Urteil vom 18.01.2018, 3 U 122/17). 

In zeitlicher Hinsicht muss schon oder immer noch eine Wettbewerbssituation gegeben sein. Soweit ein Mitbewerber z. B. seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgegeben hat, besteht kein Unterlassungsanspruch mehr (OLG Köln, Urteil vom 17.01.2020, 6 U 101/19).

Verjährung der Ansprüche innerhalb von 6 Monaten

Die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche verjähren gem. § 11 Abs. 1 UWG innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von der Werbemaßnahme durch den Kläger.

Innerhalb dieser Zeit muss die Klage beim zuständigen Gericht erhoben worden sein. Die Klageerhebung hemmt die Verjährung.

Allerdings wird die Verjährung der Ansprüche wird durch die Klage nur dann gehemmt, wenn die Zustellung der Klageschrift an Sie als Beklagten gem. § 167 ZPO „demnächst“ erfolgt. Lässt sich der Kläger etwa mit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zu viel Zeit, riskiert er die Abweisung der Klage. Auf die Einrede der Verjährung müssen Sie sich aber im Gerichtsverfahren explizit berufen. Dieser Umstand wird nicht von Amts wegen vom Gericht berücksichtigt.

Sind die eingeklagten Rechtsanwaltsgebühren zu hoch?

Neben den Unterlassungsansprüchen macht der Kläger auch sie ihm für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten geltend. Auch die allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG mach die ihr durch die Abmahnung entstanden Rechtsanwaltskosten geltend. Rechtsgrundlage für diese Forderung ist § 9 Abs. 1 UWG.

In dem uns bekannten Fall werden die Kosten auf Grundlage eines Streitwerts von 20.000 Euro unter Zugrundelegung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr mit insgesamt 1.133,00 Euro beziffert. Zu hoch wie wir finden. Auf eine Streitwertdiskussion sei an dieser Stelle verzichtet.

Der BGH hat entschieden, dass in der Regel für die Abrechnung rechtsanwaltlicher Tätigkeit nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen ist (BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11).

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