Sie sind Privatverkäufer und haben eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten
Ihnen wird in einer Abmahnung ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen und Sie fühlen sich zu Unrecht angegriffen. Sie sehen sich selbst als Privatverkäufer und in vielen Fällen wird Ihre Einschätzung sogar richtig sein.
Tatsächlich wenden sich immer wieder „Abmahnopfer“ an uns, die auch wir eindeutig als Privatverkäufer ansehen. Dabei ist das Aussprechen einer solchen Abmahnung gegenüber einem Privatverkäufer mit dem Wettbewerbsrecht nicht in Einklang zu bringen.
Wenn Sie als Privatverkäufer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei. Sie müssen die Abmahnung nicht hinnehmen.
Denn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt für den wirtschaftlichen Wettbewerb und ist insoweit nur auf geschäftliche Handlungen anwendbar. Außerdem stehen Sie nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Abmahner.
Um feststellen zu können, ob Sie geschäftlich oder rein privat gehandelt haben, sollten Sie sich immer die Frage stellen: Bin ich für mein eigenes oder ein fremdes Unternehmen tätig geworden? Leider ist diese Frage aber nicht immer ganz so einfach zu beantworten. Daher zieht die Rechtsprechung einige Indizien heran, um die Motivation der Handlung bewerten zu können.
- Verkäuferstatus: Auf dem Auktionsportal eBay kann der Verkäufer seinen Verkäuferstaus (privat/gewerblich) zwar in seinem Mitgliedskonto eigenständig definieren, diese Angabe ist allerdings nicht rechtlich maßgeblich für die Einstufung der Kauf- und Verkaufsaktivitäten.
- Vielzahl von Verkäufen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes: dies kann eine gewerbliche Tätigkeit hindeuten (einen groben Überblick über die Anzahl der Verkäufe und Käufe vermittelt die Anzahl der Bewertungen).
- Wiederholtes Anbieten gleichartiger Artikel: auch dies kann als Indiz für die gewerbliche Verkaufsaktivität heranzuziehen sein.
- Vielfacher Vertrieb von neuen Artikeln: Auch der vermehrte Vertrieb von Neuware kann indiziell zugunsten der Annahme eines gewerblichen Händlers gewertet werden.
- Besondere Aufmachung der Aktionsangebote: wenn in dem Verkaufsangebot Formulierungen (wie etwa „wir“ oder „unsere Kunden“) gewählt werden, so gibt auch das Anlass einen eBay Verkäufer als Gewerbetreibenden einzustufen.
Sollten Sie Zweifel haben, ob Sie als Privatverkäufer oder als Unternehmer zu sehen sind, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie umfassend im Hinblick auf die Möglichkeiten der Verteidigung gegen die Abmahnung.