Beim Cardsharing erwischt worden? Was kann ich tun? Urheberrecht

Beim Cardsharing erwischt worden? Was kann ich tun?

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Ziemlich genau vor 1 Jahr erhielten zahlreiche Kunden des Cardsharing Anbieters CCCam-Service.com eine Vorladung der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter wegen des Verdachts des widerrechtlichen Empfangs der Programme des Medienkonzerns Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG. Einige Cardsharer erhielten auch eine anwaltliche Abmahnung nach Wahrnehmung eines illegalen Cardsharing Angebotes. Was kann ich tun, wenn ich mich zivil- oder strafrechtlich mit einem Cardsharing Vorwurf konfrontiert sehe?

Wie macht sich der Betreiber eines Cardsharing Servers strafbar

Zu den Betreibern von Cardsharing Server zählen wir in diesem Beitrag auch diejenigen Privatleute, die ihren Freunden oder ihrer Familie ihren Account über einen Zugriff auf ihren Server zur Verfügung stellen.

Wenn Sie nun einen solchen Cardsharing-Server betreiben, also selbst Kunde eines Pay-TV-Anbieters sind und es Dritten gegen Bezahlung ermöglichen, über Ihren Server unbefugt Sendesignale mit Pay-TV-Programmen zu entschlüsseln, müssen Sie sich Folgendes vorwerfen lassen (OLG Celle, Beschluss vom 31.08.2016, 2 Ss 93/16):

  • Zunächst erfüllt Ihr Handeln den Tatbestand des Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB zum Nachteil des jeweiligen Pay-TV-Anbieters. Dabei handelt es sich gewiss nicht um ein kleines Kavaliersdelikt. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Je nach Dauer, Umfang und Verbreitung Ihres Angebots kann sogar das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmäßigkeit zu bejahen sein, sodass die Freiheitsstrafe auf bis zu zehn Jahre anwachsen kann.
  • Außerdem handelt es sich um einen unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Unter Strafe gestellt sind danach jegliche Handlungen, die dazu dienen sollen, die vom Urheber aufgestellten technischen Maßnahmen zu überwinden und sich dadurch Zugang zum urheberrechtlichen Werk zu ermöglichen.
  • Eine Strafbarkeit wegen des Ausspähens von Daten nach § 202a Abs. 1 StGB scheidet für Sie als Betreiber eines Cardsharing-Servers zwar regelmäßig aus, da Sie selbst als Kunde des Pay-TV-Anbieters zum Entschlüsseln dessen Sendesignals berechtigt sind. Sie können sich jedoch strafbar machen wegen der Beihilfe zum Ausspähen von Daten durch Ihre Kunden als hierzu nicht berechtigte Dritte, denen Sie mithilfe Ihres Cardsharing-Servers die Möglichkeit verschaffen, Pay-TV-Programme zu entschlüsseln.
  • Des Weiteren verstoßen Sie als Cardsharing-Anbieter in aller Regel gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pay-TV-Senders. In den AGB der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG etwa heißt es unter dem Punkt „Obliegenheiten, allgemeine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Kunden“: „Die Nutzung der Smartcard zur Weitergabe von Verschlüsselungsdaten oder sonstige ungenehmigte Manipulationen am Datenverarbeitungsvorgang der Smartcard, um die Sky Programmangebote unberechtigt zu nutzen („Cardsharing“) oder die ungenehmigte Weitersendung der Sky Programmangebote („Live-Streaming“), sind strengstens untersagt.“ Verstöße gegen diese Bestimmungen begründen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.

Durch die enge Zusammenarbeit und umfangreiche Recherche der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG und Nagravision (Hersteller eines der von Sky eingesetzten Sicherheitssysteme) konnten in jüngster Vergangenheit vermehrt Cardsharing-Programme abgeschaltet und Anbieter ermittelt werden. Und auch die polizeilichen Möglichkeiten in der Bekämpfung von Cybercrime wachsen spürbar. Um der wachsenden Herausforderung dieser speziellen Form der Kriminalität adäquat zu begegnen, wurde zum Beispiel im Jahr 2011 das Cybercrime-Kompetenzzentrum im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen eingerichtet. Ähnliche Anlaufstellen sind auch in den anderen Bundesländern zu finden.

Die Kriminalpolizei ermittelt regelmäßig zunächst den Server-Standort und geht dabei auch Hinweisen der Betreiber von Rechenzentren oder Kunden nach. Anschließend wird vom Ermittlungsrichter die Durchsuchung samt Beschlagnahme des Servers angeordnet.

Strafbarkeit des Cardsharing Kunden

Doch nicht nur die Anbieter des Cardsharings machen sich strafbar. Wenn Sie als „Schwarzseher“ ein Cardsharing-Angebot nutzen und auf diese Weise unverschlüsselt Pay-TV empfangen, droht auch Ihnen eine strafrechtliche Verfolgung – und zwar wegen des Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB und wegen des Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB.

An die Kundendaten gelangen die Ermittler über die Auswertung der Serverprotokolle (nach vorheriger Beschlagnahme des Cardsharing Servers) und einem anschließenden IP-Adress Auskunftsantrag gegenüber dem jeweiligen Internetprovider des Kunden. Oder aber man verfolgt die Zahlungswege bzw. Kommunikationskanäle.

Aus den Fällen der jüngsten Vergangenheit wurden die daten der Nutzer von Cardsharing-Modellen etwa über die nachstehenden zwei Wege ausfindig gemacht.

  • Primär können Sie als Kunde über Ihre IP-Adresse ermittelt werden. Durch die benötigte Internetverbindung zwischen den beiden Receivern werden nämlich auch sämtliche IP-Adressen der Nutzer, die auf den Ausgangsserver zugreifen, gespeichert und bleiben somit zurückverfolgbar.
  • Überdies sind in Deutschland Kunden der Cardsharing-Angebote bereits per Bitcoin aufgeflogen. Knapp 2.500 Nutzer machten den Fehler, die Transaktion an die Betreiber der Cardsharing-Modelle über Bitcoin.de durchzuführen, wodurch die Behörden an ihre Identität gelangten. Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist schließlich zur Herausgabe derartiger Daten rechtlich verpflichtet.

Wie verhalten Sie sich richtig bei einer polizeilichen Vorladung?

Sollten Sie nun als Anbieter oder Kunde eines Cardsharing-Modells eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, stellen sich unweigerlich einige Fragen.

Müssen Sie der Vorladung Folge leisten und aussagen? Nein, es ist Ihr gutes Recht, einer Vorladung zur Polizei nicht nachzukommen. Lediglich einer Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht müssen Sie Folge leisten.

Was zieht es für Konsequenzen nach sich, wenn Sie nicht aussagen? Grundsätzlich keine. Bleiben Sie als vorgeladene Person fern, ist nach deutschem Recht eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei nicht zulässig, sofern kein entsprechender richterlicher Beschluss vorliegt. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass die Polizei Sie einfach abholt und mitnimmt. Außerdem dürfen weder Staatsanwaltschaft noch Gericht Ihr Missachten der Vorladung zur Polizei später zu Ihren Lasten auslegen.

In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit einem in Cardsharing Anliegen sachkundigen Rechtsanwalt aufzunehmen, falls Sie eine solche Vorladung erhalten haben. Dieser wird sodann Ihre Verteidigung gegenüber den Ermittlungsbehörden anzeigen, den Vernehmungstermin absagen und Akteneinsicht beantragen. Über die Akteneinsicht erlangt man als Beschuldigter verteidigungserhebliche Erkenntnisse über die von der Staatsanwaltschaft gewonnenen Ermittlungsergebnisse.

Was Sie im Falle einer Abmahnung wegen Cardsharing tun sollten

Doch nicht nur ein polizeiliches Schreiben könnte in Ihrem Briefkasten landen. Auch Abmahnungen des Pay-TV-Senders selber sind bei Weitem keine Seltenheit. Schließlich bedeuten Cardsharing-Modelle für Konzerne wie die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhebliche Einbußen, sodass entsprechende Praktiken soweit wie möglich rigoros unterbunden und sämtliche Fälle entschieden verfolgt werden.

Trotzdem sollten Sie als Empfänger auch ungeachtet der regelmäßig sehr kurzen Reaktionsfrist nicht vorschnell auf die Abmahnung eingehen. Mit der Abmahnung wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der nicht selten über das Maß der – dem Medienunternehmen zufallenden – Unterlassungsansprüche hinaus geht. In einem solchen Fall empfiehlt es sich die Unterlassungserklärung auf das – die Wiederholungsgefahr ausräumende – angemessene Maß zu reduzieren.

Zudem sollte erwogen werden die Unterlassungserklärung dahingehend zu modifizieren, dass diese nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden kann.

Selbst für den Fall, dass die erhobenen Vorwürfe berechtigt sein sollten, empfiehlt es sich, sich fachkundig beraten lassen. Auf diesem Wege kann das Abmahnschreiben auf formale Fehler überprüft, die Höhe der geforderten Entschädigung unter Umständen gesenkt und die Formulierung der Unterlassungserklärung angepasst werden.

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