Verletzung des Urheberrechts
Das Urheberrecht dient dem Schutz des Urhebers und seines Werkes. Seid Ihr Fotograf, Sänger oderVideoartist? Dann schützt das Urheberrecht Euch und Euer Werk. Überdies sichert das Urheberrecht dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes.
So steht es dem Urheber eines Werkes zu, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden darf. Zudem hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und unter welcher Bezeichnung das Werk verwertet wird ist. Dieses Verwertungsrecht umfaßt insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, sowie das Recht, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dem Urheber fällt folglich auch das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger im Internet, Funk & Fernsehen zu.
Beispiel:
Ein Fotograf kann bestimmen, ob das von ihm gefertigte Lichtbild auf der Webseite eines Unternehmens erscheinen darf, ob er bei dieser Veröffentlichung als Urheber des Bildes genannt werden möchte und zu welchen finanziellen Konditionen das Lichtbild veröffentlicht werden darf. Kurz: Der Fotograf legt die Lizensierungsbedingungen fest.
Wird das Urheberrecht an einem Werk verletzt, stehen dem Urheber verschiedenste ansprüche gegen den Verletzer zu. So kann der Urheber von dem Verletzer nicht nur die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr die Unterlassung der Rechtsverletzung verlangen, sondern darüber hinaus auch noch Auskunft verlangen, wo, in welchem Zeitraum und in welcher Art das jeweilige Werk verletzt wurde sondern auch Schadensersatz und Aufwendungsersatz von dem dem Verletzer fordern. Ihr könnt also nicht nur verlangen, dass die widerrechtliche Verwertung Eures Werks eingestellt wird, sondern auch sicherstellen, dass es zukünftig nicht mehr zu solchen Verletzungshandlungen kommt. Dazu stehen Euch unter gewissen Voraussetzungen finanzielle Ansprüche gegen der Rechteverletzer zu.
Beispiel:
Der Berufsfotograf stößt auf eine widerrechtliche Verletzung eines von ihm gefertigten Lichtbildes auf der gewerblichen Homepage eines Unternehmens. Hier kann der Fotograf die Entfernung des Lichtbildes von der Homepage des Unternehmens und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern. Dazu kann der Fotograf darüber Auskunft verlangen, seit wann das Lichtbild auf der Homepage verwendet wird und ob das Lichtbild noch anderweitig von dem Unternehmen (bespielsweise in Flyern oder Prospekten) genutzt wird.
Der Fotograf kann gegenüber dem Unternehmen auch Schadensersatzansprüche geltend machen. So kann er im Rahmen der Lizenzanalogie das von dem Unternehmen verlangen, was jemand, der sein Lichtbild zu diesem Zweck ordentlich erworben hätte, an ihn gezahlt hätte. Letztendlich kann er auch das von dem Unternehmen verlangen, was er selbst für die Verfolgung seiner Rechte aufwenden musste; beispielsweise Ermittlungskosten oder die Kosten für die außergerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Zur Verfolgung seiner Rechte stehen dem Rechteinhaber neben der Abmahnung des Rechtsverletzers die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, u.U. auch im Wege der Einstweiligen Verfügung, zur Verfügung. Das Urheberrecht sieht jedoch vor, dass dem Rechteverletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung mittels einer Abmahnung die Gelegenheit geben soll, den Streit durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen.