Computer Strafrecht

Ihr Anwalt in Sachen Computerstrafrecht.

Kein Neuland: Hacker, Bots und DDoS-Attacken, Datendiebstahl, Darknet und Betrug: Wir helfen Ihnen.

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Markus Rassi Warai, Rechtsanwalt
10 Bewertungen

Damit können Sie sich an uns wenden

  • Eavesdropping: Ausspähen, Abhören, Mithören und -schneiden von fremdbestimmten Nachrichten (§§ 202a, 202b StGB, § 148 TKG)
  • Private und öffentliche Internetanschlüsse und WLAN Netzwerke (Wer haftet?)
  • Betrug im Internet: z. B. durch den Verkauf von Plagiaten oder ausbleibender Warenversand trotz Zahlung (§ 263 StGB, § 263a StGB)
  • Datenmissbrauch, insbesondere Identitätsdiebstahl (§ 44 BDSG)
  • Entwicklung und/oder Verbreitung von Schadprogrammen (Malware) und Vorbereitungshandlungen (§ 202c StGB)
  • Online Stalking und Mobbing
  • Spam per E-Mail und unerwünschte Werbung per Fax
  • Strafbare Kennzeichenverletzung oder Verletzung einer Gemeinschaftsmarke (§ 143, § 143a MarkenG)
  • Strafbare Werbung (§ 16 ff. UWG)
  • Urheberrechtsverletzungen (§ 106 ff. UrhG)
  • Verbreitung von pornographischem Material (§ 184 StGB)
  • Volksverhetzung und Gewaltdarstellung (§ 130 f. StGB)

Versteckte Kosten bei Internetportalen

Auf einigen Internetportalen (beispielsweise auf Datingportalen und Single Börsen) lassen sich grenzwertige und teilweise deutlich rechtswidrige Geschäftsmodelle mit verstecken Abos erkennen, gegen die unsere Anwälte für Sie vorgehen. Selten sind in solchen Fällen nämlich wirksame Verträge mit Ihnen zustande gekommen – und wenn doch, helfen wir Ihnen aus diesen oftmals überteuerten Verträgen mit extrem langen Laufzeiten wieder „rauszukommen“.

Abgezockt werden leider auch immer wieder Käufer auf Plattformen wie ebay, den eBay Kleinanzeigen oder dem Amazon Marketplace. Dort tummeln sich zu häufig Anbieter, die nach einer Vorkasseleistung schlicht keine Gegenleistung erbringen oder aber eine andere, minderwertige, defekte oder gefälschte Ware versenden.

Kostenpflichtige Abonnements

Nach deutschem Recht kann die Laufzeit eines Abos in Deutschland dem Grunde nach maximal zwei Jahre betragen. Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine längere Vertragslaufzeit regeln, sind nach § 309 Nr. 9 a BGB unwirksam. Verträge dürfen stillschweigend und automatisch höchstens um jeweils ein Jahr verlängert werden. Zudem sind Kündigungsfristen von mehr als drei Monaten vor Vertragsende unzulässig.

Ein Abonnent muss vor Vertragsabschluss hinreichend über alle Einzelheiten des Vertrags in Kenntnis gesetzt werden. Ist das nicht der Fall gewesen, kann dieser unter Umständen die Erfüllung seiner Vertragspflichten (die Zahlung) verweigern.

Ihre Möglichkeiten, ein Abonnement zu beenden

  • Abonnenten stehen ein ordentliches und außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist nicht an eine Frist gebunden, bedarf dafür aber eines wichtigen Kündigungsgrunds. Das Kündigungsrecht ist meistens in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters dargelegt.

    Wenn es keine vertragliche Vereinbarung über das Rechts der Kündigung gibt, ergibt sich das Kündigungsrecht direkt aus dem Gesetz.
  • Ein Widerrufsrecht steht einem Verbraucher immer dann zu, wenn ihm dieses per Gesetz eingeräumt wird. Dieses Widerrufsrecht besteht insbesondere beim Fernabsatz (z. B. über das Internet) nach § 312 b BGB und § 312 d BGB, bei Haustürgeschäften nach § 312 BGB und beim Fernunterricht nach § 4 Fernunterrichtsschutzgesetz. Die Ausübung des Widerrufsrechts muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache ausreichend ist. Nach § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine entsprechende Widerrufsbelehrung gemäß § 360 Abs. 1 BGB in Textform mitgeteilt wird. Wenn die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird, beträgt die Frist einen Monat.
  • Es gibt in einigen Fällen auch die Möglichkeit, die Willenserklärung zum Abonnement anzufechten. Die Anfechtung ist eine rechtsvernichtende Einwendung, die eine Willenserklärung rückwirkend beseitigen kann. Ein Anfechtungsgrund kann etwa in einem Irrtum liegen. Eine solche Anfechtung muss allerdings unverzüglich erfolgen, wenn man vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Ausnahme: Bei arglistiger Täuschung gibt es eine Frist von einem Jahr (ab Kenntniserlangung der Täuschung) zur Anfechtung.