Beleidigungen und Mobbing

Beleidigungen und Mobbing beenden.

Lassen Sie sich nicht unterkriegen. Wir gehen für Sie konsequent gegen lästige Mobber vor, die nichts besseres zu tun haben, als Sie zu schikanieren.

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Rechtliche Mittel gegen Diffamierung und (Cyber-)Mobbing

Die Schein-Anonymität des Internets gepaart mit einem gestörten Unrechtsbewusstsein ermutigt einige Personen dazu, andere Menschen auf öffentlichen Plattformen und Sozialen Netzwerken zu diffamieren. Dabei veranlassen den Mobber meist niedere Beweggründe, Profilierung oder gar finanzielle Aspekte, um das Opfer zu schikanieren.

So werden etwa Schüler von Mitschülern im Internet bedroht und bloßgestellt oder es werden (bearbeitete) Fotos und Videos veröffentlicht, die einen Arbeitskollegen in einer verfänglichen Situation darstellen.

Strafrechtliche Betrachtung gegen Internet-Mobbing

Mobbing erfüllt aus strafrechtlicher Sicht zumeist die Tatbestände der Beleidigung gem. § 185 StGB, der üblen Nachrede i. S. d. § 186 StGB oder der Verleumdung aus § 187 StGB. Daneben kommen auch Nötigung i. S. d. § 240 StGB oder Bedrohung i. S. d. § 241 StGB in Betracht.

In einigen Fällen kann auch die Volksverhetzung gem. § 130 StGB oder eine strafrechtlich relevante Gewaltdarstellung gem. § 131 StGB beobachtet werden. Seltener, aber auch nicht ganz abwegig, sind Fälle, in denen die Bloßstellung unter einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes entsprechend § 201 StGB oder Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen i. S. d. § 201a StGB stattfindet.

Mobbingopfer können gegen den Mobber eine Strafanzeige erstatten. Diese können auch Online gestellt werden. Für Nordrhein-Westfalen lautet der Link: https://service.polizei.nrw.de/anzeige

Zivilrechtliche Maßnahmen beim Cyber-Mobbing

Neben der Strafanzeige kommen auch effektive zivilrechtliche Schritte gegen den Mobber und unter Umständen auch gegen den Betreiber des Internetauftritts in Betracht, auf welchem der diffamierende Inhalt veröffentlicht wird.

Zur Durchsetzung der Unterlassungsansprüche bietet sich eine Abmahnung oder eine gerichtliche Durchsetzung der Unterlassungsansprüche an. Um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen, kann kurfristig auch eine einstweilige Verfügung gegen den Mobber erwirkt werden.

Da die Maßgaben der anzurufenden Gerichte in diesem Zusammenhang oft strenge Voraussetzungen an die Eilbedürftigkeit stellen, sollte das Mobbing Opfer keine Zeit verstreichen lassen, um die Identität des Mobbers festzustellen und gegen diesen vorzugehen. Ein zeitnahes und konsequentes Vorgehen gegen Mobber im Internet kann in den meisten Fällen zum Erfolg führen.