Urheberrecht

Internetanschlussinhaber haftet für WLAN

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Internetanschlussinhaber haftet für unzureichend geschützten WLAN Router – BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08

Mit Urteil vom 12.05.2010 hat sich der Bundesgerichtshof (AZ I ZR 121/08) zu den Pflichten eines Internetanschlussinhabers beim Einsatz eines WLAN-Routers geäußert. Seit Mitte dieser Woche liegt nunmehr die Urteilsbegründung vor. Die Begründung der Entscheidung beinhaltet leider kaum neue Erkenntnisse.

Der BGH bejaht einen Unterlassungsanspruch eines Rechteinhabers gegen einen Internetanschlussinhaber, der seinen WLAN Router unzureichend vor dem Zugriff Dritter schützt.

Zu einem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk über einen bestimmten Internetanschluss mittels eines P2P Clienten anderen Tauschbörsennutzern öffentlich zugänglich gemacht worden ist, besteht die Vermutung dahingehend, dass der Internetanschlussinhaber für diesen Rechtsverstoß verantwortlich ist. Soweit der Anschlussinhaber darlegt, nicht er, sondern ein Dritter habe den Verstoß begangen, trifft ihn getreu § 138 Abs. 2 ZPO für diese Behauptung eine sekundäre Darlegungslast. Der BGH fügt beiläufig an, dass die Vorlage eines Routerprotokolls im Hinblick auf die Erklärungspflicht eines Internetanschlussinhabers mitunter Bedeutung erlangen könnte. In der Praxis gestaltet sich die Beibringung eines entscheidungserheblichen Protokolls für den betroffenen Anschlussinhaber jedoch zumeist schwierig. Denn häufig reicht dieser vom WLAN Router erfasste Log – je nach Frequenzdichte des Zugriffs auf den Router – nur einige Wochen zurück. Dies führt häufig dazu, dass bei der Kenntnisnahme von dem Inhalt der Abmahnung, das Routerprotokoll bereits mit aktuellen Zugriffsdaten überschrieben worden sein dürfte. Der Log Eintrag mit den Verbindungsdaten im Zeitpunkt des Verstoßes ist dann unwiderruflich gelöscht.

In seinen weiteren Ausführungen lehnt der BGH die von einigen Abmahnern in der Vergangenheit vorgenommene Übertragung der Grundsätze aus der sog. „Halsband Entscheidung“ des BGH vom 11.03.2009, I ZR 114/06, auf Filesharing Konstellationen, in denen Rechtsverletzungen an geschützten Werken über einen Internetanschluss durch einen Dritter verübt werden, kategorisch ab. Es ginge nach Auffassung des BGH zu weit, jene Haftungsmaßstäbe, die an einen eBay Accoutinhaber zu stellen sind, welcher seine Zugangsdaten für das Auktionsportal nicht sorgfältig verwahrt, auf einen Internetanschlussinhaber zu übertragen, der seinen WLAN Anschluss nicht ausreichend sichert.

Äußerungen des Bundesgerichtshofs zu den Maßnahmen der Sicherung des WLAN

Welche Maßnahmen ein Anschlussinhaber zur Sicherung seines Funknetzwerks vor dem Zugriff Dritter ergreifen muss, beurteilt der BGH in Abhängigkeit von den jeweiligen technischen Möglichkeiten. Einem Internetanschlussinhaber sei es nach Auffassung des BGH nicht zuzumuten, seine Netzwerksicherheit fortlaufend dem neusten Stand der Technik anzupassen. Abzustellen sei vielmehr auf die im Kaufzeitpunkt des WLAN Routers für den privaten Bereich marktübliche Sicherung. Diese Maßnahmen zur Sicherung des WLAN vor dem unbefugten Zugriff Dritter sind – entgegen der vom OLG Frankfurt mit Urteil vom 01.07.2008, 11 U 52/07 vertretenen Ansicht – nicht erst ab Kenntnis des Anschlussinhabers von der Rechtsverletzung durch einen Dritten über den eigenen Internetanschluss vorzunehmen. Vielmehr ist das Funknetzwerk bereits mit Inbetriebnahme des Routers vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

Zur Sicherstellung dieses Schutzes ist die Vergabe eines persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwortes unabdingbar.

Im Hinblick auf die vom Rechteinhaber geltend gemachten Abmahnkosten weist der BGH darauf hin, dass der Rechtsstreit diesbezüglich noch nicht zur Entscheidung reif sei. In der Urteilsbegründung findet sich insoweit kein abschließender Hinweis zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG auf den zugrunde liegenden Sachverhalt. Damit ist die höchstrichterliche Stellungnahme zu den Anwendungsbereichen der Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs von Rechteinhabern für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung auf 100 EUR in Filesharing-Konstellationen zunächst „vertagt“.

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