Stalking

Gegen Stalking vorgehen.

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Stalking ist strafbar

Der Straftatbestand des Stalkings ist in § 238 StGB definiert und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – in manchen Fällen auch bis zu fünf oder 10 Jahren – oder mit einer Geldbuße bestraft. Letztere findet in der Regel bei Ersttätern Anwendung, während Wiederholungstätern oft Haftstrafen drohen.

Das Gesetz wurde im Februar 2017 in der Hinsicht überarbeitet, dass ein Handeln bereits dann als Stalking strafbar sein kann, wenn es lediglich dazu geeignet ist, den Tatbestand hervorzurufen.

Es muss also keine tatsächliche Beeinträchtigung des Opfers mehr vorgefallen sein, bevor der § 238 StGB Anwendung findet.

Weiter gilt Stalking seit der Überarbeitung wie fast alle anderen Straftaten im StGB auch als sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Tat(en) bei Kenntnisnahme von Amts wegen aufnehmen muss. Die Erstattung einer Anzeige ist also nicht zwingend notwendig, damit die Justiz tätig wird.

Besonders charakteristisch für Stalking Handlungen is, dass sie eine Regelmäßig- und Häufigkeit vorweisen – oftmals über mehrere Monate und Jahre hinweg. Zu den typischen Handlungen zählen beispielsweise:

  • die Verfolgen in der Öffentlichkeit und die häufige, „zufällige“ Anwesenheit im Umfeld der Wohnung oder des Arbeitsplatzes
  • das Schreiben von Textnachrichten und Briefen, die Drohungen und Beleidigungen enthalten oder als solche zu deuten sind
  • wiederholte Störanrufe und nächtlicher Telefonterror mit oder ohne Gespräch
  • die Erstellung fiktiver Inserate und Profile auf Internetportalen und in Zeitungen
  • zerstochene Autoreifen und eingeworfene Fensterscheiben
  • die üble Nachrede im Bekanntenkreis und in sozialen Netzwerken

Anordnung von Deeskalationshaft

Bei einer Wiederholungsgefahr kann ein Stalker unter zwei Voraussetzungen in Untersuchungshaft genommen werden:

  1. Es muss mindestens ein dringender Verdacht bestehen, dass der Stalker eine substantielle Gefahr für Leib und Leben des Opfers oder dessen Angehörige oder ihm nahestehende Personen sein.
  2. Es muss eine begründete Gefahr bestehen, dass der Täter die Straftat weiterführen oder ähnliche Straftaten begehen wird, bevor es zu einem rechtskräftigen Urteil kommt.

In manchen Fällen ist eine Untersuchungshaft auch möglich, um vorhersahbaren Straftaten – insbesondere bei Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder Lebensgefahr – vorzeubeugen.

Insbesondere bei Ersttätern genügt jedoch vielfach schon eine Gefährderansprache durch die Polizei. Diese sucht dabei den Stalker innerhalb kürzester Zeit nach einem Vorfall auf (innerhalb 48 Stunden), deckt somit seine vermeintliche Anonymität auf und zeigt ihm unter Androhung der rechtlichen Konsequenzen die Grenzen seines Handelns auf.

Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz

Wenn Sie persönlich oder als Angehöriger und Hinterbliebener durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, stehen Ihnen möglicherweise Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu.

Zu den Leistungen, die Sie erhalten können gehören:

  • Fürsorgeleistungen, wie etwa Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Entschädigungszahlungen
  • Medizinische Behandlungen und Pflegeleistungen
  • Hilfsmittel, wie Zahnersatz oder Prothesen
  • Bestattungs- und Sterbegeld

Ihm Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes wird kein Schmerzensgeld gezahlt und auch keine Vermögensschäden erstattet. Diese Ansprüche müssten gegen den Schädiger direkt geltend gemacht werden.

Der Antrag auf Entschädigung kann formlos bei Ihrer Krankenkasse oder mittels des offiziellen Antragsformulars aufgegeben werden.