Rufmord und Verleumdung

Rufmord und Verleumdung.

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Rufmord

Der umgangssprachliche Begriff Rufmord ist kein eigener Straftatbestand. Er bezeichnet vielmehr die ähnlichen Straftaten der üblen Nachrede aus § 186 StGB und der Verleumdung aus § 187 StGB. Beide haben gemeinsam, dass der Betroffene in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt wird.

In beiden Fällen kann Strafantrag bei der Polizei gestellt werden. Dabei sollten Sie den Sachverhalt möglichst vollständig detailliert darlegen und idealerweise auch gesicherte Beweisstücke beitragen und Zeugen benennen können. Aber: Erfahrungsgemäß werden viele dieser Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt – ein ernüchterndes Ergebnis für den Geschädigten.

Wir setzen daher Ihre Rechte auf dem zivilrechtlichen Weg mittels Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen durch – eine äußerst wirksame Alternative zur Strafanzeige, für die der Täter sämtliche Kosten tragen muss und sich unterwirft.

Üble Nachrede

Die üble Nachrede greift die persönliche Ehre eines Menschen an. Es werden Behauptungen oder herabwürdigende Tatsachen verbreitet, die nicht erweislich wahr sind. Dies wird in der Regel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

Beim Strafausmaß spielt es auch eine Rolle, in welchem Umfang die Aussagen verbreitet wurden – lediglich in einem kleinen Personenkreis oder gänzlich öffentlich oder gar schriftlich verbreitet.

Im Gegensatz zum Tatbestand der Beleidigung erfolgt hier die Behauptung und Verbreitung gegenüber Dritten. Die Frist zur Verfolgung übler Nachrede beträgt drei Jahre. Während einer Unterlassungsklage logischerweise so früh wie möglich am wirksamsten ist, können Sie mit uns binnen der gesamten Zeit auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Verleumdung

Der entscheidende Unterschied zwischen der üblen Nachrede und Verleumdung ist, dass bei ersterer die verbreiteten Informationen nicht nachweisbar wahr sind. Bei der Verleumdung sind die in Umlauf gebrachten Tatsachenbehauptungen hingegen nachweislich falsch, was der Täter auch weiß – also ein Vorsatz. Das Strafmaß bemisst sich dementsprechend regelmäßig höher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder entsprechender Geldstrafe.