Stalking ist strafbar
Der Straftatbestand des Stalkings ist in § 238 StGB definiert und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – in manchen Fällen auch bis zu fünf oder 10 Jahren – oder mit einer Geldbuße bestraft. Letztere findet in der Regel bei Ersttätern Anwendung, während Wiederholungstätern oft Haftstrafen drohen.
Das Gesetz wurde im Februar 2017 in der Hinsicht überarbeitet, dass ein Handeln bereits dann als Stalking strafbar sein kann, wenn es lediglich dazu geeignet ist, den Tatbestand hervorzurufen.
Es muss also keine tatsächliche Beeinträchtigung des Opfers mehr vorgefallen sein, bevor der § 238 StGB Anwendung findet.
Weiter gilt Stalking seit der Überarbeitung wie fast alle anderen Straftaten im StGB auch als sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Tat(en) bei Kenntnisnahme von Amts wegen aufnehmen muss. Die Erstattung einer Anzeige ist also nicht zwingend notwendig, damit die Justiz tätig wird.
Besonders charakteristisch für Stalking Handlungen is, dass sie eine Regelmäßig- und Häufigkeit vorweisen – oftmals über mehrere Monate und Jahre hinweg. Zu den typischen Handlungen zählen beispielsweise:
- die Verfolgen in der Öffentlichkeit und die häufige, „zufällige“ Anwesenheit im Umfeld der Wohnung oder des Arbeitsplatzes
- das Schreiben von Textnachrichten und Briefen, die Drohungen und Beleidigungen enthalten oder als solche zu deuten sind
- wiederholte Störanrufe und nächtlicher Telefonterror mit oder ohne Gespräch
- die Erstellung fiktiver Inserate und Profile auf Internetportalen und in Zeitungen
- zerstochene Autoreifen und eingeworfene Fensterscheiben
- die üble Nachrede im Bekanntenkreis und in sozialen Netzwerken