Ihr Recht am eigenen Bild
Sie können grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob und wie Bilder von Ihnen veröffentlicht werden dürfen.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.§ 22 KunstUrhG
Ausnahmsweise ist die Veröffentlichung von Fotos ohne die Einwilligung des Abgebildeten erlaubt, wenn:
- es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt oder
- das Bild die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen lässt,
- das Foto eine Versammlung zeigt, an der die dargestellten Personen teilgenommen haben oder
- es sich um ein Bildniss handelt, dessen Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Diese Befugnis der Veröffentlichung eines Fotos ohne die Einwilligung der auf ihr abgebildeten Person erstreckt sich nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Für Fotos von Minderjährigen muss die Zustimmung der Eltern eingeholt werden. Der Fotograf trägt trotzdem das Risiko, wenn das angegebene Alter nicht der Wahrheit entspricht.
Ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild wird auf Strafantrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.