Die finale Konsequenz: Einzelzwangsvollstreckung
Wir streiten uns für Sie vor Gericht, motiviert von dem Ziel, dass Sie schnell einen Vollstreckungstitel in den Händen halten. Ganz gleich, ob Endurteil, Kostenfestsetzungsbeschluss, gerichtlicher Vergleich oder Vollstreckungsbescheid – wir wollen, dass Ihr Schuldner zahlt.
So verfolgen wir für Sie konsequent die zwangsweise Durchsetzung Ihrer Forderungen.
Wir übernehmen für Sie die Korrespondenz mit dem Gerichtsvollzieher und weisen diesen an, Ihre offenen Forderungen zwangsweise zu vollstrecken. Dabei wählen wir – unter Berücksichtigung der bekannten oder ermittelten Aspekte über den Schuldner und sein Umfeld – die schnellste und erfolgsversprechendste Art der Zwangsvollstreckung.
Wir erwägen für Sie den richtigen Gegenstand und Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung. Mit Blick auf eine kostenökonomische Beitreibung der titulierten Geldforderung verfassen wir den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher.
Wir helfen bei der Wahl der richtigen Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
- Sachpfändung und Versteigerung (§§ 808 ff. ZPO)
- Geldpfändung und Überweisung zur Einziehung oder an Zahlung statt zum Nennwert (§§ 829 ff. ZPO)
- Eintragung einer Sicherungshypothek und Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung (§ 867 ZPO, § 869 ZPO i.V.m. ZVG)
- Wegnahme der Sache und Übergabe an den Gläubiger (§§ 883 f. ZPO)
- Entsetzung des Schuldners aus dem Besitz und Einweisung des Gläubigers ( § 885 ZPO)
- Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners (§ 887 ZPO)
- Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung (§§ 894 f. ZPO)
- Zwangsgeld oder Zwangshaft (§ 888 ZPO)
- Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (§ 890 ZPO)