Werkvertragsrecht
Der Werkvertrag verpflichtet eine Vertragspartei (den Werkunternehmer) zur Herstellung eines versprochenen Werkes und die andere Partei (den Werkbesteller) zur Entrichtung einer vereinbarten Vergütung (den Werklohn). Das Werkvertragsrecht findet seine gesetzlichen Grundlagen in den §§ 631 ff. BGB.
Es geht also um die Herstellung eines Werkes und damit die Herbeiführung eines Erfolgs. Darin unterscheidet sich der Werkvertrag vom Dienstvertrag, welcher lediglich die Leistung verspricht. Bei Werkverträgen ist der Werkunternehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig. Die Hauptleistungspflicht des Werkunternehmers ist erst mit der Abnahme seines Werks durch den Werkbesteller.
Abnahme des Werks, Mängel und Gewährleistung
Nach § 640 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
Der Unternehmer muss dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu bereitstellen. Das ist es dann, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat, welche idealerweise in dem Werkvertrag beschrieben ist. Sollte die Beschaffenheit nicht vereinbart sein, gilt: Das Werk ist dann frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist, welche vom Besteller erwartet werden konnte. Ein Vergütungsanspruch des Werkunternehmers entsteht nur, wenn das Werk die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt, wäre dies als Sachmangel zu werten. Rechtsmängel hingegen würden etwa bestehen, wenn Dritte in Bezug auf das Werk Rechte gegen den Besteller geltend machen könnten (z. B. bei verletzten Urheberrechten).
Wegen unwesentlichen Mängeln kann die Abnahme des Werkes nicht verweigert werden. Nimmt der Werksbesteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm nur dann Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller entsprechend der Voraussetzungen aus § 634 BGB entweder:
- die Nacherfüllung verlangen,
- den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und/oder
- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Bei der Nacherfüllung kann der Unternehmer wahlweise den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Dies ist einer der Unterschiede zwischen dem Werkvertrag und dem Kaufvertrag. Beim Kaufvertrag kann der Käufer nämlich entscheiden, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache möchte.