Streit um den Domainnamen
Die Registrierung und Führung einer .de-Domain erfordert einen Erstwohnsitz oder Unternehmenssitz in der Bundesrepublik Deutschland. Alternativ wird aber auch oft ein Administrator als gesetzlicher Vertreter benannt, der für den Domaininhaber diese Maßgabe erfüllt.
Sowohl nach deutschem, als auch europäischem Recht kann eine Domain gepfändet werden. Der Pfändung unterfällt dabei die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle zustehen. Wird eine .de Domain im Auftrage eines Gläubigers gepfändet, so ist die denic eG die anzurufende Drittschuldnerin (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.05.2011, 2-01 S). Insoweit untersteht die Denic eG im Falle einer Pfändung einer .de Domain der Erklärungspflicht aus § 840 ZPO.
Die Eintragung eines bestimmten Domainnamens kann gegen fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen, gegen Namensrechte Dritter, die Bezeichnung einer Gemeinde oder staatliche Einrichtung verstoßen.
Domaingrabbing und Cybersquatting
Das sogenannte Domaingrabbing zeichnet sich durch die Registrierung zahlreicher Domains durch eine Person oder ein Unternehmen aus. In der Regel werden dabei gezielt Gattungsbegriffe registriert. Dahingegen ist im Cybersquatting das zielgerichtete Registrieren von Domains zu sehen, die im Domainnamen überregional bekannte Marken oder Unternehmensbezeichnungen beinhalten.
Domaingrabbing und Cybersquatting sind meistens finanziell motiviert. Die Domains werden häufig nur kurzzeitig gehalten und sollen zeitnah gewinnbringend veräußert werden. Im Domaingrabbing wird regelmäßig eine wettbewerbswidrige Behinderung zu sehen sein. Auch das Cybersquatting ist aus markenrechtlichen oder namensrechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig.