Namensinhaber gegen Domaininhaber Domainrecht

Namensinhaber gegen Domaininhaber

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Das Recht an einem Namen kann sich mit einem Domainnamen kollidieren. Wir erklären, wann sich ein Namensträger gegen einen Domaininhaber durchsetzen kann und welche Ansprüche dem Domaininhaber entgegen gehalten werden können.

Mein Name, meine Domain

Sie wollen sich einen eigenen Internetauftritt zulegen? Dann spielt sicher auch für Sie der Name Ihrer zukünftigen Domain eine zentrale Rolle. Der Domainname sollte sorgfältig gewählt werden, schließlich droht bei allzu „ungestümer“ Domainregistrierung eine Inanspruchnahme durch Dritte, etwa in Form einer „Domain Abmahnung“. Obendrein fungiert der Name als Aushängeschild für Ihre Homepage und entscheidet mit über deren Erfolg und Misserfolg. Um eine besonders prägnante und einprägsame Verbindung zwischen Website und Betreiber zu schaffen, wird nicht selten der eigene Name in die Domainbezeichnung integriert.

Doch was ist, wenn die Domain mit Ihrem Namen bereits vergeben ist? Das muss nicht automatisch das letzte Wort sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich als Namensinhaber selbst eine belegte Domain „schnappen“. Wie das geht und warum dies funktioniert wird nachstehend erörtert.

Namensrecht aus § 12 BGB kann Recht auf Freigabe der Domain begründen

Wenn Ihr Name in der Domain eines Dritten auftaucht, der selbst diesen Namen gar nicht führt, kommen in erster Linie namensrechtliche Ansprüche zur Freigabe der Domain in Betracht. Für diese Fälle statuiert das Namensrecht aus § 12 BGB einen Anspruch auf den Verzicht auf die Domain, wenn die Registrierung des jeweiligen Kennzeichens im Domainnamen eine unberechtigte Namensanmaßung darstellt und soweit Sie als Anspruchsteller als Berechtigter von der Nutzung der Domain und damit des Zeichens für sich selbst ausgeschlossen sind (BGH, Urteil vom 22.11.2001, I ZR 138/99).

Damit Sie sich die streitgegenständliche Domain unter Bezugnahme auf das Namensrecht sichern können, müssen also folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Domain muss zunächst einen geschützten Namen beinhalten und dieser Name muss eine hinreichende namensmäßige Unterscheidungskraft aufweisen (BGH, GRUR 2005, 517; GRUR 2002, 814). Je einprägsamer und individueller Ihr Name ist, desto eher ist diese namensmäßige Unterscheidungskraft zu bejahen. Die Erfolgschancen namensrechtlicher Ansprüche wären also etwa in Bezug auf meinen Namen „Rassi Warai“ deutlich höher als bei sog. Gattungs- oder Sammelnamen wie „Jäger“, „Fuchs“, „Müller“ oder „Meier“. Als Domaininhalt ist jedoch nicht nur der Name geschützt, sondern auch das Pseudonym: Dieses ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. Und in manchen Fällen können sogar Abkürzungen dem Schutz des Namensrechts unterfallen. So hat sich beispielsweise der Saarländische Rundfunk 2013 die Domain sr.de von einem Dritten gesichert (BGH, Urteil vom 06.11.2013, I ZR 153/12). Der Unterscheidungskraft stehen allerdings beschreibenden Angaben entgegen. Das bedeutet, dass Domainbezeichnungen, die sich allein auf eine Gattung oder eine Tätigkeit beziehen, keinen Namensschutz erlangen können. Allerdings können Wortkombinationen, die aus Wörtern bestehen, die für sich allein genommen beschreibend sind, in der Kombination wieder eine ausreichende Originalität und Einprägsamkeit schaffen.
  2. Weiterhin muss eine unberechtigte Namensanmaßung vorliegen. Eine solche Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB setzt den unbefugten Gebrauch der Domain durch den aktuellen Nutzer voraus. Weiterhin bedingt die Namensanmaßung, dass durch den unbefugten Namensgebrauch beim Verkehr eine Zuordnungsverwirrung hervorgerufen werden könnte. Wer eine Domain registriert, obwohl ihm kein eigenes Recht an dem entsprechenden Namen zusteht, gebraucht diese unbefugt (BGH, Urteil vom 06.11.2013, I ZR 153/12; BGH, GRUR 2008, 1099). Wenn sodann Sie als tatsächlich berechtigter Namensträger durch die unbefugte Verwendung der Domain zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt werden, mit denen Sie nichts zu tun haben, liegt auch die Zuordnungsverwirrung vor (BGH, Urteil vom 10.12.2015, I ZR 177/14). Die Anforderungen hieran sind gering. Denn der Verbraucher wird oftmals den Domainnamen als Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts auffassen. Daher genügt es schon, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem aktuellen Domain Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGH, Urteil vom 02.12.2004, I ZR 92/02).

Die Webseite braucht dabei nicht einmal Inhalte aufweisen. Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt nach Ansicht des BGH bei der Verwendung dieses Namens als Internetadresse nämlich schon mit der Registrierung ein (BGH, Urteil vom 22.11.2001, I ZR 138/99).

Unter den genannten Voraussetzungen gewährt § 12 BGB primär einen Anspruch bei privater Nutzung der Domain durch Dritte. Handelt es sich um Unternehmenskennzeichen oder Firmenbezeichnungen, sind namensrechtliche Ansprüche allerdings nicht automatisch ausgeschlossen. § 12 BGB findet in solchen Fällen vielmehr analoge Anwendung.

Das namensrechtliche Prioritätsprinzip beim Streit um eine Domain

Handelt es sich dagegen um mehrere Personen mit dem gleichen Namen, heißen Sie als Anspruchsteller also genauso wie der aktuelle Domaininhaber, so ist die namensrechtliche Beurteilung eine andere: Hier findet der Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ (engl.: „First come, first served“) – auch Prioritätsprinzip genannt – Anwendung. Danach steht demjenigen Namensträger die Domain zu, der diese zuerst registriert hat.

Eine wichtige Ausnahme von diesem Prinzip greift allerdings dann ein, wenn ein Namensträger überragende Bekanntheit genießt. Dann erwarten nämlich die Internetnutzer auch diesen Namensträger unter der Webadresse.

Ein solcher Bekanntheitsgrad wurde etwa vom BGH in Bezug auf „shell.de“ angenommen. Den entsprechenden Rechtsstreit gewann die Deutsche Shell GmbH, ein Tochterunternehmen des weltweit bekannten Mineralölunternehmens Shell, gegen eine Privatperson namens Andreas Shell, die unter der nämlichen Adresse zunächst eine in den Farben rot und gelb gehaltene Homepage seines nebenberuflich betriebenen Übersetzungs- und Pressebüros eingerichtet hatte (BGH, Urteil vom 22.11.2001, I ZR 138/99).

Registrierung der Domain auf Dritte

Weitere Schwierigkeiten treten darüber hinaus auf, wenn die Nutzung der Domain zwar durch den Namensträger erfolgt, die Domain jedoch auf eine andere Person registriert ist. Praktische Relevanz entfaltet diese Konstellation in Fälle, in denen der Namensträger einen Treuhänder wie Strato oder 1&1 Ionos mit der Einrichtung der Internet-Präsenz beauftragt. Nach Ansicht des BGH kommt der Registrierung eines aus dem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen solchen Treuhänder im Verhältnis zu Gleichnamigen die oben skizzierte Priorität nur dann zu, wenn für alle Gleichnamigen wie Sie eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht, zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat (BGH, Urteil vom 24.03.2016, I ZR 185/14).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Priorität ist dabei die Beanspruchung des Domainnamens durch den Gleichnamigen – etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC, auf den im weiteren Verlauf noch eingegangen wird. Enthält die Website – etwa im Impressum – allerdings keinen Hinweis auf den dahinter stehenden Namensträger, so greift das Prioritätsprinzip mangels Erkennbarkeit nicht. Dann können Sie sich also den Domainnamen „schnappen“.

Rechte gegen die DENIC

Neben den Ansprüchen gegen den Domainnutzer selber können auch Rechte gegen die sog. DENIC bei der Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehen. Bei der DENIC handelt es sich um die zentrale Registrierungsstelle und Betreiberin aller Domains mit der Länderendung .de.

Zunächst sollten Sie als Namensinhaber den aktuellen Domainnutzer zur Abgabe einer Verzichtserklärung in Bezug auf die in Rede stehende Domain gegenüber der DENIC auffordern.

Einen Anspruch auf die direkte Übertragung der Domain haben Sie nicht.

Gleichzeitig sollten Sie einen Dispute-Antrag stellen. Mit einem solchen kann die DENIC dazu angehalten werden, Sie bei der „Herausgabe“ der streitigen Domain zu unterstützen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie nachweisen, dass Ihnen ein Recht an der Domain zukommen könnte, welches Sie gegen den jetzigen Domaininhaber geltend machen. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann von ihrem bisherigen Inhaber zwar weiter genutzt, nicht aber auf einen Dritten übertragen werden. Zudem werden Sie als Inhaber dieses Eintrags neuer Domaininhaber, sobald die Domain gelöscht ist oder sonst freigegeben wird. Der Eintrag gilt zunächst für ein Jahr, kann jedoch auf Antrag verlängert werden, sofern die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber noch nicht abgeschlossen ist. Ein entsprechendes Formular für einen Dispute-Antrag steht Ihnen auf der Internetseite der DENIC zur Verfügung.

Darüber hinaus kann Ihnen gegenüber der DENIC ein Anspruch auf Löschung der Domain zustehen. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Domaininhaber für eine Inanspruchnahme auf Herausgabe der Domain nicht erreichbar war – jedoch nur unter eingeschränkten Voraussetzungen: So muss zunächst eine offenkundige, rechtsmissbräuchliche Registrierung vorliegen. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn bereits ein rechtskräftiger Titel gegen den Domaininhaber vorliegt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010, 16 U 239/09). Dann ist die DENIC nämlich als sog. Mitstörer für die Löschung der Domain verantwortlich.

Verhaltensempfehlungen für Namensträger, um sich eine Domain zu schnappen

Es bestehen mithin einige rechtliche Möglichkeiten, sich die gewünschte Domain zu „schnappen“. Soweit Sie die Möglichkeit dazu haben, sollten Sie zunächst den aktuellen Domaininhaber identifizieren. Dies gelingt am wahrscheinlichsten über das Impressum des Webauftritts.

Insbesondere aufgrund der Datenschutzgrundverordnung kann sich dieses Aufsuchen der Person hinter der Domain jedoch schwieriger und zeitintensiver gestalten als noch vor dem Inkrafttreten dieser europäischen Maßnahme. Hier bietet der Antrag auf Auskunft der Domaininhaberdaten bei der DENIC eine Chance, den Domaininhaber ausfindig zu machen.

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