Wichtige Informationen zum Markenrecht
Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke
Jemand meldet eine Marke an, die Ihrer Marke ähnelt? Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung des Verletzerzeichens kann gegen die Markeneintragung des Verletzers Widerspruch erhoben werden. Damit soll eine Verwechslungsgefahr zu Ihrer Marke verhindert werden – das gilt auch für Gemeinschafts- und IR-Marken. Zum Widerspruch berechtigt sind Sie als Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit einem älterem Zeitrang. Für den Widerspruch vor dem DPMA ist eine Gebühr in Höhe von 120 Euro zu entrichten. Ist der Widerspruch begründet, kann die Marke gelöscht werden. Wir unterstützen Sie bei der kontinuierlichen Überwachung der Markenregister auf Anträge zur Eintragung ähnlicher Marken. Wir übernehmen für Sie während und nach dem Widerspruchsverfahren die Korrespondenz mit dem DPMA und dem Verletzer.
Markenschutzdauer
Eine eingetragene Marke erfährt mit dem Anmeldetag für 10 Jahren einen Markenschutz. Der Markenschutz kann immer wieder um jeweils 10 weitere Jahre gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr verlängert werden. Wir beachten für Sie die Schutzfristen und stellen die Anträge auf vollständige oder teilweise Verlängerung Ihrer Marke.
Löschung einer Marke
Verletzt eine eingetragene Marke Ihre Rechte an Ihrem Zeichen oder Ihrem Namen, so gehen wir für Sie gegen die Marke vor. Eine Marke kann wegen Nichtigkeit oder aber wegen Verfalls gelöscht werden oder aber wegen der Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung. Ganz gleich, ob die Markenfähigkeit fehlt oder dem Anmelder der Marke keine Rechte an der Marke zustehen – wir unterstützen Sie im gesamten Löschungsverfahren.
Zur Löschung bedarf es eines entsprechenden Antrags auf die Löschung wegen Nichtigkeit. Der Antrag ist kostenpflichtig. Die Gebühr beläuft sich auf 300 EUR. Nach Unterrichtung des Inhabers der Marke über den Löschungsantrag hat dieser zwei Monate Zeit, Widersprich gegen die Löschung einzulegen. Das Verfahren wird vor dem DPMA geführt.
Auf Antrag kann die Eintragung einer Marke auch wegen Verfalls nach § 49 MarkenG gelöscht werden. Ein Verfall liegt vor, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Ein begründeter Anspruch auf Löschung wegen Verfalls kann sowohl zunächst im Wege eines Löschungsantrags an das DMPA, als auch direkt per Klage vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden.
Markenrecht und Urheberrecht
Wer sich neben der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Markengesetz auch auf das Urheberrecht berufen kann, stärkt seine Rechtsposition. Dieses schützt nämlich auch vor einer Verfielfältigung, Bearbeitung oder Umgestaltung.