Kosten

Unsere Gebühren.
Keine Überraschungen.

Wie hoch sind unsere Anwaltsgebühren? Wir legen sehr viel Wert darauf, unsere Vergütung so transparent wie möglich für Sie zu gestalten.

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Weitere Informationen zu unseren Rechtsanwaltskosten

Gebührenvereinbarungen

Wir schließen mit Ihnen in den meisten Fällen eine Honorarvereinbarung ab. So haben Sie stets einen Überblick über die anfallenden Gebühren. Sofern nach der Erstberatung weitere Beratungen oder rechtsanwaltliche Vertretung notwendig werden, so werden wir mit Ihnen hierüber eine erneute Vereinbarung über die Kosten treffen. So bleiben Ihnen „böse Kostenüberraschungen“ erspart.

Der Streitwert als Grundlage

Treffen Sie mit uns eine Gebührenvereinbarung, so können Sie dieser direkt entnehmen, was unsere anwaltliche Tätigkeit kostet. Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hingegen ist komplizierter. Für die Vertretung des Mandanten, etwa vor dem Amts- oder Landgericht in einem zivilrechtlichen Verfahren, bemisst sich die Höhe der nach dem RVG anfallenden Gebühren nach dem sog. „Streitwert“. Der Streitwert entspricht i.d.R. Ihrem finanziellen Interesse an der Klärung der Rechtsangelegenheit. Die Berechnung der Anwaltsgebühren nach dem RVG ist unproblematisch, wenn Ihnen der Streitwert bekannt ist. Sie können dann die Höhe einer Gebühr aus der Gebührentabelle des RVG ermitteln. Diese Tabelle finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de.

Die Berechnung der Anwaltskosten nach dem Streitwert ist für den Mandanten schwer zu durchblicken. Der Streitwert kann sich während des Prozesses verändern. Zudem ist bei Mandatsübernahme oft nicht absehbar, in welchem Umfang der Anwalt im Laufe Zeit tätig werden muss. Aus einer anfänglichen Beratung kann sich ein umfangreicher Prozess mit Beweisaufnahme, Terminsvertretung und mehreren Vollstreckungsversuchen ergeben. Eine Kostenvorhersage ohne Gebührenvereinbarung ist immer schwierig und nicht selten gar nicht möglich.

Beratungshilfe (BerH) und Prozesskostenhilfe (PKH)

Soweit Sie die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln aufbringen können, steht Ihnen unter Umständen die Inanspruchnahme von Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe zu.

Nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfe) auf Antrag gewährt, wenn:

  • der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
  • keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen und
  • die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

Nach § 2 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes wird Beratungshilfe gewährt in Angelegenheiten im Zivilrecht (einschließlich Angelegenheiten, für welche die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind), Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht und Sozialrecht.

Für die Prozesskostenhilfe bestimmt § 114 ZPO, dass eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe erhält, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Sowohl für die Beratungshilfe, als auch für die Prozesskostenhilfe müssen Sie somit zunächst einen Antrag beim zuständigen Gericht auf die Gewährung von Beratungshilfe und/oder Prozesskostenhilfe stellen. Das zuständige Gericht können Sie auf der Internetseite www.justizadressen.nrw.de in Erfahrung bringen. Wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen zur Antragsstellung sowie zur Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.

Prozessfinanzierung

Sie haben keine Rechtsschutzversicherung, nicht die finanziellen Mittel, um einen Prozess zu finanzieren und Prozesskostenhilfe wurde Ihnen nicht bewilligt? Auch für diese Fälle gibt es eine Lösung. In geeigneten Fällen übernimmt ein Prozessfinanzierer das gesamte Kostenrisiko. D.h. auch für den Fall, dass Ihr Prozess verloren gehen sollte, übernimmt ein Dritter alle anfallenden Gerichtskosten, Anwaltshonorare und Sachverständigenkosten. Allerdings legen Prozessfinanzierer Wert auf erfolgsversprechende Fälle mit hohen Streitwerten. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an unser Kanzleiteam.

Gebühren im Mahnverfahren

Das Mahnverfahren kann in diversen Konstellationen ein geeignetes Mittel sein, um Ihr Geld von einem Schuldner zurück zu erlangen. Im Vergleich zur Klage ist das Mahnverfahren eine schnellere und günstigere Alternative zur Durchsetzung Ihrer Geldforderungen. Diese Vorteile sind darauf zurückzuführen, dass das Mahnverfahren von einem Rechtspfleger durchgeführt wird. Es findet allein eine Prüfung der formellen Richtigkeit der Angaben statt, d.h. die Prüfung der Frage, ob und inwieweit Ihnen der Anspruch tatsächlich zusteht, erfolgt nicht.

Bei einem Mahnverfahren fällt eine Gerichtsgebühr an, deren Höhe abhängig von Ihrer Forderung ist. Die exakte Höhe können Sie der Tabelle auf den Seiten des Justizportals des Landes NRW unter www.justiz.nrw.de entnehmen.

Wenn Sie uns beauftragen möchten, für Sie den Forderungseinzug / Inkasso durchzuführen, so schließen wir in geeigneten Fällen aus Gründen der Kostentransparenz im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Wahrnehmung Ihrer Interessen auch hierüber im Vorfeld eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen.

Kosten Mediation / Konfliktmanagement

Für eine außergerichtliche Mediation treffen wir mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung. Für das Vorgespräch berechnen wir lediglich 178,50 Euro inkl. USt. Weitere Gebühren (Versand- und/oder Telekommunikationskosten und/oder Schreibauslagen) werden für das Vorgespräch nicht erhoben. Das Honorar des Mediators orientiert sich am Aufwand und Umfang der Mediation. Regelmäßig wird eine transparente Stundenhonorarvereinbarung mit Ihnen getroffen. Dabei werden die Kosten der Mediation zumeist von jeder Partei zur Hälfte getragen. Besondere Vereinbarungen, wie etwa Tagessätze, sind in Einzelfällen auch möglich. Bei Fragen zum Ablauf oder zu den Kosten einer Mediation sprechen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie einen Termin für eine unverbindliche Vorbesprechung.

Kosten Schlichtungsverfahren vor der Gütestelle

Kostengrundlage für ein Schlichtungsverfahren vor unserer anerkannten Gütestelle ist unsere Schlichtungs- und Kostenordnung. Die Schlichtungs- und Kostenordnung können Sie hier einsehen oder herunterladen.