Urheberrecht

Klage der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG erfolgreich abgewehrt

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Klage der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG vor Landgericht Braunschweig

Bereits in der Vergangenheit haben wir darüber berichtet, dass die Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG Abmahnungen über die Rechtsanwaltskanzlei Komning Rechtsanwälte wegen der vermeintlichen Verletzung etwaiger Urheberrechte ausspricht. In der Abmahnung fordert die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG den Empfänger der Abmahnung zur Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz auf. Darüber hinaus wird der Empfänger angehalten, zur Ausräumung der angeblich bestehenden Unterlassungsansprüche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Ansprüche sollen ausweislich der Abmahnung berechtigt sein, da die Sky Deutschland Fernsehen GmbH im Rahmen von Kontrollbesuchen in Gaststätten, Bars u.ä. eine ungenehmigte Ausstrahlung und somit eine ungenehmigte Vorführung ihres Fernsehprogramms festgestellt und dokumentiert haben will.

Klageschrift der Rechtsanwälte Komning für Sky Deutschland

Kommt der Empfänger der Abmahnung diesen Forderungen nicht oder nicht vollumfänglich nach, so verfolgt die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ihre vermeintlichen Ansprüche auch im Wege einer Klage. Doch auch im Fall einer solchen gerichtlichen Durchsetzung steht der Empfänger einer Abmahnung der Rechtsanwälte Komning im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG nicht schutzlos gegenüber. Dem Artikel liegt eine Klage, welche durch deren Rechtsanwaltskanzlei Komning Rechtsanwälte vor dem Landgericht Braunschweig (Az.: 9 O 1127/14) eingereicht wurde, der Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG zugrunde. Mit aktuellen, rechtskräftigen Urteil vom 10.12.2014 konnten wir für unsere Mandantschaft erfolgreich die Klage und die Forderungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG abwehren.

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Klage der Sky Deutschland gegen Gaststättenbetreiber

Mit der Klage hatte die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG zwei vermeintlich widerrechtliche Ausstrahlungen des urheberrechtlich geschützten Fernsehprogramms, vorliegend einer Sportsendung, verfolgt und neben Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen auch einen Auskunfts- und einen Feststellungsanspruch geltend gemacht. Der noch außergerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch wurde gerichtlich nicht verfolgt, da bereits vor Erhebung der Klage eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Jedoch sind uns aus unserer Praxis Verfahren bekannt, in denen der deutlich streitwerterhöhende Unterlassungsanspruch gerichtlich verfolgt wurde.

In der uns vorliegenden Klageschrift fordert die Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG über die Kanzlei Komning Rechtsanwälte einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 4.068,00 Euro. Die Rechtsanwälte führen aus, dass der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG durch „die widerrechtliche Ausstrahlung und die unerlaubte öffentliche Wahrnehmung“ von Sportsendungen ein Schaden in Höhe der entgangenen Lizenzgebühr für die jeweilige Ausstrahlung entstanden ist. Diese richtet sich nach den Ausführungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG nach der Fläche der jeweiligen Betriebsstätte. Bei Räumlichkeiten bis 100 qm und einer Laufzeit von 12 Monaten würden die Lizenzgebühren und somit der Schaden 4.068,00 Euro betragen.

Ferner führen die Rechtsanwälte Komning aus, hätte die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG einen Anspruch auf Auskunft über alle zum Zweck der Schadensberechnung erforderlichen Daten und  des jeweilig zugrunde liegenden Sachverhalts. Ein weiterer Schaden sei insbesondere dann gegeben, wenn Verstöße in einem längeren Zeitraum als dem angenommenen Lizenzzeitraum begangen wurden und/oder die Räumlichkeiten der Gaststätte größer als 100 qm seien und so eine andere Berechnungsbasis anzuwenden sei. Den Streitwert des Auskunftsanspruchs gibt die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG mit 1.250,00 Euro an.

Um etwaige Schadensersatzansprüche, die sich aus der eingeforderten Auskunft ergeben, bereits zu titulieren, hat die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG die Feststellung beantragt, dass der Inanspruchgenommene verpflichtet ist, ihr denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die ungenehmigte öffentliche Zugänglichmachung ihres Programms entstanden ist. Den Streitwert für diesen Feststellungsanspruch geben die Komning Rechtsanwälte mit 5.000,00 Euro an.

Letztendlich fordert die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG auch noch die Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 1.005,40 Euro im Wege des Aufwendungsersatzes.

Die Klage vor dem Landgericht Braunschweig

In der Klageschrift hatte die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vorgetragen, dass der in Anspruch genommene Gastronom an zwei unterschiedlichen Tagen Fußballspiele aus ihrem Fernsehprogramm öffentlich wiedergegeben hat, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Zum Beweis dieses Vortrages hat die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG je ein Protokoll eines Kontrollbesuchs an den zwei Tagen sowie Lichtbildaufnahmen vorgelegt. Die Lichtbildaufnahmen zeigten zwar unstreitig die Gaststätte des Inanspruchgenommenen jedoch war auf den Lichtbildaufnahmen weder zu erkennen welches Programm gezeigt wurde, noch ob dieses Programm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG zuzuordnen war. Entsprechend wurde durch uns für unsere Mandantschaft bestritten, dass es sich bei dem Fernsehprogramm um ein Fernsehprogramm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG handelt und dass dieses öffentlich vorgeführt wurde.

In einer ersten mündlichen Verhandlung hat das Landgericht Braunschweig zunächst seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage abgegeben. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG beweisen muss, dass die streitgegenständliche Fernsehsendung überhaupt in der Gaststätte des Inanspruchgenommenen ausgestrahlt und somit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Wir hatten für unsere Mandantschaft die Ausstrahlung bestritten und zudem vorgetragen, dass an dem Tag des vermeintlich zweiten Verstoßes eine private Feier stattgefunden hat, die durch ein Schild mit der Aufschrift „geschlossene Gesellschaft“ kenntlich gemacht wurde. Daher würde ohnehin keine öffentliche Wiedergabe vorliegen.

In einem weiteren Termin konnten die Zeugen des Inanspruchgenommenen bestätigen, dass bei dem angeblichen zweiten Verstoß eine private Feier in der Gaststätte war und an der Tür ein Schild mit der Aufschrift „geschlossene Gesellschaft“ ausgehängt wurde. Dies konnte die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG auch nicht entkräften. Das Landgericht Braunschweig führt dementsprechend in seinem Urteil vom 10.12.2014 aus, dass die Wiedergabe von Fernsehsendungen der Sky Deutschland GmbH & Co. KG im Rahmen einer „geschlossener Gesellschaft“ die Rechte der Klägerin nicht verletzt. Das Landgericht führt aus, dass wenn sich eine Wiedergabe an mehrere Personen richtet, sie dann nicht öffentlich ist, wenn der Kreis der Personen bestimmt und abgegrenzt ist sowie die Personen untereinander oder durch den denjenigen der ein Werk verwertet, persönlich verbunden sind. Entsprechend kommt es bei Veranstaltungen letztlich darauf an, ob es sich um eine private Veranstaltung handelt. Da eine solche private Veranstaltung nach den Feststellungen des Gerichts stattgefunden hat, liegt keine öffentliche Wiedergabe und somit keine Rechtsverletzung vor.

Sky Kontrolleur stattet Gaststättenbetreiber Besuch ab

Ferner wurde die von der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG als Zeugin genannte Kontrolleurin, die die vermeintlichen Verstöße dokumentiert und gemeldet hat, vernommen. Die Zeugin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie keine konkreten Erinnerungen mehr an die Kontrollen habe und verwies insoweit auf Ihre Protokolle. Angesichts der Vielzahl von Kontrollen an einem Spieltag und des Zeitraums zwischen der Kontrolle und der Vernehmung als Zeugin ist davon auszugehen, dass sich die Kontrolleure regelmäßig nicht an eine konkrete Kontrolle erinnern dürften. Die Zeugin gab weiter an, dass sie während eines normalen Bundesligaspiels etwa 20 Lokale besuche. Hierbei fertigt sie Fotos und macht handschriftliche Notizen, die jedoch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorlagen. Das Gericht stellte weiter fest, dass es leicht möglich sei, dass es bei der Vielzahl der Kontrollbesuche an einem Spielwochenende zu Fehlern kommt. Daher seien die Protokolle keine ausreichende Grundlage für eine sichere Überzeugungsbildung des Gerichts, dass das Programm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH in der Gaststätte gezeigt wurde. Da auch die von den Rechtsanwälten Komning für die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vorgelegten Fotos sich zur Stützung des Vortrags aus der Klageschrift nicht eignen, sieht das Landgericht Braunschweig einen Verstoß des Inanspruchgenommenen nicht für beweisen an. Da die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG jedoch die Beweislast für die von ihr gerügte Rechtsverletzung trägt und dieser Beweislast nicht nachgekommen ist, konnte das Gericht der Klage der Sky Deutschland GmbH & Co. KG nicht stattgeben.

Landgericht moniert fehlerhafte Berechnung der Lizenzgebühren

Als Randnotiz ist noch bemerkenswert, dass das Landgericht Braunschweig in der mündlichen Verhandlung auch auf die Fläche eingegangen ist, die zur Bemessung des Lizenzschadens von der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG herangezogen wird. Wir hatten schriftsätzlich für unsere Mandantschaft gerügt, dass der Bereich, indem eine Zugänglichmachung des Programmes der Sky Deutschland Fernsehen GmbH möglich ist, keine Fläche von 100 qm, sondern allenfalls von 25 qm umfasst. Bei den von den Komning Rechtsanwälten angegebenen 100 qm handelt es sich um die gesamte konzessionierte Fläche, die sicherlich nicht als Maßstab für die Ausstrahlung der Programme der Sky Deutschland Fernsehen GmbH herangezogen werden kann. Dieser Auffassung hat sich das Landgericht Braunschweig in der mündlichen Verhandlung angeschlossen und ausgeführt, dass es Bedenken habe, wenn die Lizenzgebühr anhand der Konzessionsgröße und nicht anhand des tatsächlichen Bereichs, in dem das Programm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG einsehbar sei, berechnet wird. Eine vernünftig denkende Person würde nach der Auffassung des Gerichts keine derartige Lizenzvereinbarung treffen. Letztendlich war die Bewertung jedoch für das Urteil des Landgerichts Braunschweig unbeachtlich.

Klage der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG abgewiesen

Nach den mündlichen Verhandlungen hat das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 10.12.2014 zu dem Aktenzeichen 9 O 1127/14 die Klage der Sky Deutschland Fernsehen GmbH abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG den Beweis einer Urheberrechtsverletzung an ihren Programmen nicht erbringen konnte.

Was Sie tun sollten, wenn auch Sie eine Klage von Sky Deutschland erhalten haben

Wie das Urteil des Landgerichts Braunschweig zeigt, kann es sich lohnen, einer Klage der Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH entgegen zu treten. Nicht jede Klage ist berechtigt und oftmals gibt es gerade hinsichtlich der Voraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe mehrere Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass eine Klage nicht automatisch erfolgreich ist. Folgerichtig sollte sich jeder Empfänger einer Abmahnung und/oder Klage der Sky Deutschland Fernsehen GmbH fachkundig beraten lassen. Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung dafür gerne zur Verfügung.

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