Abmahnung beim Verkauf von Fußball Tickets Wettbewerbsrecht

Abmahnung beim Verkauf von Fußball Tickets

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Sie haben eine Abmahnung wegen des Verkaufs von Fußball Tickets erhalten? Nun fragen Sie sich, ob die Abmahnung begründet ist und Sie die Kosten der Abmahnung zu zahlen haben und die Unterlassungserklärung abgeben müssen. Unser Beitrag erklärt die Rechtslage und gibt Tipps zum Umgang mit der Abmahnung beim Verkauf von Fußball Tickets. In der Abmahnung beruft sich der Veranstalter zur Begründung seiner Unterlassungsansprüche oftmals auf das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht und das Deliktsrecht.

Beim Fußball Ticket Verkauf droht Abmahnung

Zunächst stellt sich die Frage: Darf man von offiziellen Verkaufsstellen oder Dritten erworbene Fußball Tickets weiter verkaufen oder nicht? Diese Frage beschäftigt nicht nur Sie, sondern auch zahlreiche weitere Fußball Fans. Es lässt sich festhalten, dass der private Weiterverkauf von Fußball Tickets durch die Bestimmungen der Fußballvereine nicht generell verboten wird. Wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden, ist der Weiterverkauf von Fußballtickets zulässig. Einzuhalten sind die Bedingungen der Veranstalter. Der Bundesgerichtshof hat es bereits im Jahre 2008 als zulässig erachtet, dass Veranstalter von Fußballevents eigene Regelungen zum Ticketvertrieb aufstellen dürfen, soweit dadurch begründete Interessen geschützt werden (BGH, Urteil vom 11.09.2008, I ZR 74/06).

InteresseInteresse des Veranstalters am Erhalt einer sozialen PreisstrukturInteresse des Veranstalters am kontrolliertem Ticketverkauf zur Einhaltung von StadionverbotenGesetzliches Interesse an der Einhaltung der lauterkeitsrechtlichen „Spielregeln“
Verletzung der InteressenAngebot oder Veräußerung von Tickets mit der Absicht, einen höheren Kaufpreis als den Original-Ticketpreis zu erzielenAngebot oder Veräußerung von Tickets über Verkaufsportale, die einen anonymen Verkauf ermöglichenAngebot oder Veräußerung von Tickets unter Missachtung des Vertriebskonzepts der Veranstalter
VerstoßVerstoß gegen die ATGB durch das bloße Anbieten des Fußball Tickets (Angebot ausreichend, Verkaufsabschluss nicht erforderlich)Verstoß gegen die ATGB durch das bloße Anbieten des Fußball Tickets (Angebot ausreichend, Verkaufsabschluss nicht erforderlich)Mitbewerberbehinderung durch Schleichbetrug, Verstoß gegen das UWG durch Behinderung eines Vertriebskonzepts, mit dem der Dienstleistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolgt
Übersicht über die unterschiedlichen Interessen und Ansprüche der Veranstalter

Zudem dürfen die Tickets im Falle der privaten Weitergabe nicht mit der Absicht angeboten oder veräußert werden, damit einen höheren Kaufpreis als den Original-Ticketpreis, zu erzielen. Ein Verstoß gegen die ATGB kann also auch dann vorliegen, wenn es zu einer Veräußerung oder Weitergabe letztlich nicht kommt.

Denn in den meisten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Fußballkarten- und Ticketerwerb der ersten Herrenmannschaften der Fußball Bundesliga finden sich Klauseln, mit denen die Rückgabe von Tickets und die Erstattung des Eintrittspreises für die meisten Fälle ausgeschlossen ist. Wenn die Rückgabe an den offiziellen Verkaufsstellen damit zumeist verbaut ist, neigen Fußball Freunde dazu, sich mit dem anderweitigen Vertrieb der Tickets zu befassen. Doch auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb sehen die Allgemeinen Ticket Geschäftsbedingungen der Veranstalter oft eigene Regeln vor.

Inhalt dieses Beitrags:

Allgemeine Ticket Geschäftsbedingungen

Nach § 305 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, welche eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Inhalt der ATGB

Die Allgemeinen Ticket Geschäftsbedingungen der verschiedenen Vereine beinhalten allesamt ähnliche Regelungen zum Verkauf von Fußball Tickets und zu den Sanktionen im Falle des Weiterverkaufs.

8.2 Unzulässige Weitergabe: Der Kunde verpflichtet sich und versichert ausdrücklich, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der Erwerb zu gewerblichen oder kommerziellen (d.h. mit Gewinn) Weiterverkauf ist untersagt. Untersagt ist dem Kunden insbesondere,
a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. über eBay, Facebook, etc.) und/oder bei nicht vom FCB autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, etc.) anzubieten und/oder zu verkaufen,
b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben;
c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben,
d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,
e) Tickets ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den FCB gewerblich oder kommerziell zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepaketes,
f) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,
g) Tickets an Fans von Gastclubs (bei Auswärtsspielen an Fans von Heimclubs) weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste. […]

Ticketvertriebsklausel aus den ATGB der FC Bayern München AG

11.1 Voraussetzungen:
Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 8.2 oder 9.4, ist der FCB (…) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 EUR gegen den Kunden zu verhängen.
11.2 Höhe:
Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne, wobei klarstellend darauf hingewiesen wird, dass die Vertragsstrafe die durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse bzw. Gewinne übersteigen kann.

Vertragsstrafenklausel der ATGB der FC Bayern München AG

Die Klauseln anderer Bundesliga Fußball Veranstalter sind ähnlich „gestrickt“.

Ziffer 8/ 9: Nutzung und Weitergabe
8.2/ 9(4) Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf oder eine sonstige unzulässige Weitergabe der Tickets durch den Kunden ist untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,
a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei Ebay, Ebay-Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht vom Club autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, StubHub etc.) zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen,
b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 15% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben,
d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,
e) Tickets ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Clubs kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,
f) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht oder die in den letzten fünf Jahren aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Sportveranstaltungen ausgeschlossen wurden, insbesondere wegen Beteiligung an Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten sind und gegen die in diesem Zeitraum ein Stadionverbot erlassen wurde, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,
g) Tickets an Fans von Gastclubs weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste, oder
h) Sondertickets weiterzuverkaufen oder an Personen weiterzugeben, bei denen der mit dem Sonderticket verbundene Zweck nicht erfüllt ist.
i) das Ticket ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Clubs bzw. Veranstalters zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn, im Wege von Verlosungen oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben und/oder zu verwenden.
8.3/ 9 (5) Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen oder gewerblichen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in den SONDER-ATGB oder in Ziffer 8.2/ 9 (4) vorliegt und
a) die Weitergabe über die offizielle Zweitmarktplattform des Clubs und in der hierfür auf der Zweitmarktplattform vorgegebenen Weise erfolgt, oder
b) solange (1) der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und dem Club sowie der Verarbeitung seiner Daten durch den Club einverstanden erklärt, (2) der Club auf dessen Anforderung hin unter Nennung des neuen Ticketinhabers über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder der Club die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat und (3) der Kunde oder Empfänger des Tickets auf Verlangen des Clubs. bzw. Veranstalters Auskunft darüber erteilt, ob, wann, welche und wie viele Tickets ggf. zu welchem Preis an welche Personen veräußert oder weitergegeben wurden.

Auszug aus Weitergabebestimmungen der ATGB der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA

Daneben beinhalten die Allgemeinen Ticketgeschäftsbedingungen für den Signal Iduna Park im Falle der Verletzung der Veräußerungsbedingungen folgende Vertragsstrafenklauseln.

Ziffer 11/ 12: Vertragsstrafe
11.1/ 12 (1) Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 10.2/ 9 oder 10 – insbesondere Ziffer 10.2 lit. a) und b) – oder Ziffer 9.7, ist der Club ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 9.11 bzw. deliktsrechtlicher Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,- EUR für jeden Einzelfall gegen den Kunden zu verhängen.
11.2/ 12 (2) Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne.

Vertragsstrafenbedingungen in den ATGB der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA

Gültigkeit von ATGB

Nach § 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender (in diesem Fall der Veranstalter) bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei (den Käufer des Fußball Tickets) ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

In der Praxis wird der Hinweis auf die Allgemeinen Ticket Geschäftsbedingungen (ATGB) des jeweiligen Veranstalters zumeist durch einen hervorgehobenen Aushang an dem jeweiligen Verkaufsstand (beim Vor Ort Kauf), durch einen verbalen Hinweis im automatisierten Ticket-Call-Center (bei der telefonischen Buchung, der mitunter eine entsprechende) Aktion – wie etwa einen Tastendruck am Telefon – des Bestellers vorsieht) oder durch einen Hinweis samt Hyperlink zu den ATGB (deren Kenntnisnahme durch ein zu setzendes Häkchen zu bestätigen ist) während des Online-Bestellvorgangs im offiziellen Online-Ticket-Shot erteilt. Bei dem Vor-Ort-Erwerb erklärt der Ticket Käufer mit der Abgabe der Willenserklärung zum Kauf des Tickets konkludent sein Einverständnis bezüglich der Geltung der ATGB.

Damit wird sich für die Frage ob Fußball Karten verkauft werden dürfen, zunächst eine andere Frage stellen, nämlich von wem der Ticket Verkäufer die Fußball Karten erworben hat. Schließlich gelten die ATGB nur beim Vertragsschluss mit dem Veranstalter. Die jeweiligen ATGB unterstehen überdies der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Hiernach kann sich beispielsweise eine Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Ticket Geschäftsbedingungen daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Bewertung ist allerdings nicht immer ganz einfach zu treffen.

In einem Fall vor dem LG Hamburg wurde entschieden, dass eine AGB-Klausel, die den Weiterverkauf von Veranstaltungstickets zu einem höheren als dem ausgewiesenen Preis verbietet, wirksam ist, solange das Interesse des Verwenders nicht schutzwürdiger ist, als das des Veranstalters (LG Hamburg, Urteil vom 02.04.2014, 327 O 251/14).

Vor dem LG Mainz wurde beschlossen, dass ein in der AGB festgelegtes Weiterveräußerungsverbot keine Benachteiligung des Verwenders darstellt. Begründet wurde dies mit der Schutzwürdigkeit des Sicherheitsinteresses des Veranstalters (LG Mainz, Urteil vom 20.06.2007, 3 S 220/06). Ebenso hat das OLG Hamburg entschieden, dass eine Weitergabebeschränkungsklausel keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB darstellt, solange mit der Klausel das Ziel der Stadionsicherheit bezweckt wird (OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2013, 3 U 31/10).

Wann und unter welchen Bedingungen darf ich ein Fußball Ticket verkaufen?

Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Verkauf einer Fußball Karte oder Dauerkarte gestattet ist, ergibt sich also zumeist aus den Geschäftsbedingungen der Veranstaltungsberechtigten der jeweiligen Fußballspiele. Vor dem Verkauf sollte der geneigte Fußball Fan die vorgegebenen Maßgaben der jeweiligen Veranstalter für die Fußballspiele der betreffenden Mannschaft und der ATGB Verwender beschäftigen. Hierzu sollte ein Blick in die jeweiligen Allgemeinen Ticket Geschäftsbedingungen (kurz ATGB) erfolgen.

Denn Veranstalter, wie etwa die FC Bayern München AG, die Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA, die FC Schalke 04 Arena Management GmbH oder die HSV-Arena GmbH & Co. KG und andere, haben ein Interesse daran, den sogenannten „Schwarzhandel“ mit Fußball Karten zu unterbinden. In erster Line bewegen einen Veranstalter sicherheitstechnische Aspekte, wie etwa das „Aussortieren“ gewaltbereiter Besucher, die Trennung der unterschiedlichen Fankader oder die Durchsetzung von Stadienverboten. Außerdem möchte ein Veranstalter den Verkauf von Fußball Tickets zu überhöhten Eintrittspreisen vermeiden und damit die Stabilität der eigenen Preiskalkulation gewährleisten.

Aus diesen Gründen finden sich nicht selten Klauseln in den Allgemeinen Ticket Geschäftsbedingungen (ATGB) der Veranstalter, die den Erwerb von Karten nur zum privaten Gebrauch gestatten und die Verpflichtungen enthalten, die einen Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf ohne die Zustimmung des Veranstalters untersagen.

Unter einem gewerblichen Verkauf versteht man den Verkauf von Tickets als Unternehmer iSd. § 14 BGB. Als Unternehmer gilt nach dieser Vorschrift derjenige, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Entscheidend ist insoweit der Zweck des An- und Verkaufs der Tickets. Einer Gewinnerzielungsabsicht bedarf es für ein gewerbliches Handeln nicht zwingend. Die Rechtsprechung stellt auf bestimmte Indizien ab, um ein Handeln als eine unternehmerische Tätigkeit zu kategorisieren. Hier kann insoweit die Anzahl der Verkäufe innerhalb eines bestimmten Zeitraums (auch eine hohe Bewertungsanzahl und ein Powerseller Status können hierunter zu fassen sein), der wiederholte Verkauf von gleichartigen Artikeln, der Verkauf von ausschließlich neuen Artikeln, die professionelle Aufmachung des Auktionsangebotes (hierunter zu fassen sind auch die Auktionsbeschreibungen und darin verwandte Begrifflichkeiten wie „werte Kunden“ oder „wir“). Damit ist jeder Einzelfall gesondert zu bewerten. Von einem Verkauf von Fußball Karten auf ebay, in Fußball-Foren und vergleichbaren Plattformen kann insoweit nur eindringlich gewarnt werden. Denn diese Verkäufe stellen in zahlreichen Fällen einen gewerblichen Verkauf dar.

Soweit die Allgemeinen Ticket Geschäftsbedingungen (ATGB) eines Veranstalters einen kommerziellen Weiterverkauf untersagen, gehen sie gar noch weiter. Mit kommerzieller Intention handelt, wer Tickets kauft, um diese anschließend mit Gewinn zu veräußern. Besonders heikel sind insoweit insbesondere Sofortkauf-Auktionen mit einem höheren Startpreis als dem ursprünglichen Bezugspreis der Fußball Karte.

Mit Urteil vom 12.11.2020 hat das LG Dortmund einen gewerblichen und kommerziellen Weiterverkauf angenommen, als der Beklagte ca. 1.964 Tickets zu einem Gesamterlös von ca. 33.666,91€ gewinnbringend weiterverkauft hat (LG Dortmund, Urteil vom 12.11.2020, 16 O 40/17). Der Klägerin wurde ein Unterlassungs- sowie Auskunftsanspruch und einen Anspruch auf Zahlung der Vertragskosten und Abmahnkosten gegen den Beklagten eingeräumt.

Weitere Nachteile beim Fußball Ticket Verkauf bei ebay, viagogo und Co

Wer Fußball Tickets auf der Internetauktionsplattform ebay.de oder viagogo.de verkauft, läuft – über den Verstoß gegen die ATGB des Veranstalters hinaus – je nach Gestaltung des Auktionsangebotes auch Gefahr, gegen das Markenrecht und/oder das Urheberrecht zu verstoßen. Diesen Umstand machen sich die Veranstalter oder deren Rechtsanwälte zu Nutzen, um ebay zu veranlassen, die Auktion zu beenden und die Daten des Verkäufers preiszugeben.

Es droht das Aussprechen einer Abmahnung. Unter einem fortwährenden Verkauf von Fußball Tickets kann es gar zur (zeitweisen) Sperre für den Kauf von Fußballkarten des entsprechenden Veranstalters, zum Aussprechen eines Hausverbots und/oder zur Verwirkung einer empfindlichen Vertragsstrafe und/oder zur weitergehenden Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche durch die Veranstalter kommen. Die Fußball Bundesligisten haben ein Interesse daran, den Schwarzhandel mit Fußball Tickets zu unterbinden. Man möchte – so heißt es in vielen Abmahnungen – vornehmlich den unkontrollierbaren Handel mit den Fußball Bundesliga Tickets eindämmen. Sei es, um konkurrierende Fangruppierungen auseinanderzuhalten und damit das Gewaltpotential gering zu halten oder um der Wucherei beim Tickethandel Einhalt zu gebieten. Tatsächlich besteht eine Gefahr, dass sich einzelne Weiterverkäufer gleich zahlreiche Tickets erkaufen und damit Fußballfans die Möglichkeit nehmen, zu erschwinglichen Kosten Fußball Tickets zu ergattern.

Bei den Vertriebstätigkeiten über das Internet – etwa über ebay oder viagogo – bietet sich dem Veranstalter jedenfalls keine entsprechende Kontrollmöglichkeit zur Erreichung der vorstehenden Ziele mehr.

So wurde in der AGB des HSV eine Weiterveräußerung von Fußballtickets an Dritte grundsätzlich gestattet, solange diese nicht über die Onlineplattform viagogo.de oder zu einem erhöhten Preis stattfindet. Das LG Hamburg wies einen Unterlassungsanspruch mangels hinreichender Darlegung durch den Fußballverein, dass die Beklagten die Fußballtickets tatsächlich über die Onlineplattform viagogo.de veräußert haben, dennoch ab (LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2022, 312 O 106/20).

Was hat es mit der Abmahnung wegen Verkauf von Fußball Tickets auf sich?

Mit einer Abmahnung gegenüber einem Verkäufer von Fußball Karten wird dieser auf die Rechtswidrigkeit seines Handelns hingewiesen. Zugleich wird er unter dem Setzen einer Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Grundsätzlich vermag nur die Abgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Das bedeutet aber nicht, dass die der Abmahnung anliegende Muster-Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Auch eine hinreichend modifizierte Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr entfallen lassen.

Anwalt spricht Abmahnung wegen Fußball Ticket Verkauf aus

Die Abmahnung wird nicht selten durch eine vom Veranstalter beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ausgesprochen. In diesen Fällen werden regelmäßig auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem abgemahnten Ticketverkäufer geltend gemacht.

Welcher Fußball-Veranstalter mahnt ab?

Nachstehend haben wir einmal eine Liste der uns bekannten Abmahner wegen dem Verkauf von Fußballtickets erstellt. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

  • 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA
  • Bayer 04 Leverkusen GmbH
  • Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA
  • Deutscher Fußball-Bund e. V.
  • Eintracht Frankfurt Fußball AG
  • FC Bayern München AG
  • Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG
  • Sport-Club Freiburg e.V.
  • SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA
  • VfL Bochum 1848 GmbH & Co. KGaA
  • HSV Fußball AG
  • RB Leipzig GmbH

Was tun, wenn man eine Abmahnung wegen eines Fußball Ticket Verkaufs erhalten hat?

Wer ein „Patentrezept“ erwartet, der muss enttäuscht werden; ein solches existiert für Abmahnungen wegen Ticket Verkäufen nicht.

Nicht übereilt Unterlassungserklärung abgeben

Vor einer übereilten Abgabe der Unterlassungserklärung, die dem Abmahnschreiben beigefügt ist, sollte Abstand genommen werden. Denn die von den Interessenvertretern der Veranstalter ausformulierten Unterlassungserklärungen sind oftmals ausufernd weit und benachteiligen den Beklagten. Diese können teilweise zu hohe Abmahnungskosten sowie ein Schuldeingeständnis enthalten. Zudem sollte immer beachtet werden, dass Sie lebenslang an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gebunden sind und Fehler bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung zu hohen Vertragsstrafen führen können.

Nicht selten haben sich die Unterlassungsansprüche auf das konkrete Vertragsverhältnis zu beschränken, da sie (soweit nicht andere Anspruchsgrundlagen bestehen, wie solche aus dem Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht) zumeist auf § 280 Abs. 1 BGB abstellen und damit auf eine Pflichtverletzung aus einem konkreten Schuldverhältnis.

Konkreter Veranstaltungsbezug in Unterlassungserklärung

Die Unterlassungserklärung hat sich in diesen Fällen nur auf solche Aktivitäten zu erstrecken, bezüglich welcher die konkrete(n) Vertragsverletzung(en) vorliegt – bei Einzeltickets also die ganz konkrete(n) Veranstaltung(en) auf die sich das Ticket bezieht.

Ferner werten einige Gerichte die Unterwerfung unter das seitens der Veranstalter geforderte Unterlassungsversprechen in der von ihnen vorgegebenen Ausgestaltung als Schuldanerkenntnis. Außerdem enthalten die der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärungen häufig die Verpflichtung zur uneingeschränkten Kostenübernahme – ungeachtet der Umstände des Einzelfalls (und damit auch jenseits des Umstandes eines zugrunde liegenden gewerblichen Handelns). Der in Anspruch genommene Kartenveräußerer sollte sich aufgrund der kurzen Fristen zeitnah mit einem mit dieser Problematik betrauten Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Dieser wird mit dem Abgemahnten das weitere Vorgehen erörtern und diesem – bei Bedarf – eine abgeänderte Unterlassungserklärung ausformulieren. Sollten Sie die in der Abmahnung gesetzte Frist erfolglos verstreichen lassen, könnte gegen Sie eine einstweilige Verfügung angeordnet werden, welche zu einer weiteren Kostenbelastung führen kann. Das bedeutet aber keineswegs, dass Sie unüberlegt die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung oder gar irgendwelche Mustererklärungen aus dem Internet abgeben sollten.

Von der Abgabe einer im Internet bereitgestellten vorformulierten (sog. modifizierten) Unterlassungserklärung sollte (ohne anwaltliche Prüfung) Abstand genommen werden. Unterlassungserklärungen müssen auf den jeweiligen Fall abgestimmt sein und brauchbare Muster für Verletzungen gegen ATGB eines Fußballveranstalters gibt es nach hiesigem Kenntnisstand im WWW nicht. Uns sind mannigfaltig Fälle bekannt, in denen der Abgemahnte wegen Verletzung des Unterlassungsversprechens (einige Zeit nach Empfang der Abmahnung) auf Zahlung einer Vertragsstrafe über einen oftmals vierstelligen Betrag in Anspruch genommen wird. In nahezu allen Fällen hätte sich dies über eine sauber gestaltete Unterlassungserklärung vermeiden lassen.

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