Wettbewerbsrecht

Abmahnung Film-Verkauf FSK-18 keine Jugendfreigabe | JuSchG Abmahnung

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JuSchG Abmahnung droht beim Verkauf und Versand von FSK 18 Filmen, soweit den Jugendschutzbestimmungen nicht entsprochen wird.

Am 20. November 2006 ereignete sich an einer Realschule in Emsdetten eine Tragödie. Als Konsequenz des Amoklaufs wurden zum 1. Juli 2008 die Jugendschutzmaßgaben deutlicher in den Blickwinkel des Verbrauchers gerückt – allen voran die FSK Kennzeichen. Mit der Änderung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), insbesondere des § 12 Abs. 2 JuSchG, wurden neue Kennzeichnungspflichten festgelegt.

In der alten Fassung des Gesetzes hieß es noch: „Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Die oberste Landesbehörde kann Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.“

Nunmehr bestimmt § 12 Abs. 2 JuSchG neben der Hinweispflicht aus Satz 1: „Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen.“ Während sodann Satz 3 unverändert übernommen wurde,  enthält der vierte Satz des § 12 Abs. 2 JuSchG  wiederum einen Hinweis, der verdeutlicht, dass die Kennzeichnungspflicht verschärft wurde – der Satz lautet: „Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.“

Neue Videoträgermedien sollen infolgedessen fortan mit einem entsprechenden Hinweis vor dem eigentlichen Film der Kennzeichnungspflicht entsprechen. Der Inhalt des Hinweistextes lautet „Die FSK-Kennzeichnungen erfolgen auf der Grundlage von §§ 12, 14 Jugendschutzgesetz. Sie sind gesetzlich verbindliche Kennzeichen, die von der FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen werden. Die FSK Kennzeichnungen sind keine pädagogischen Empfehlungen, sondern sollen sicherstellen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe nicht beeinträchtigt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.FSK.de.“ und kann auf der Webseite der FSK unter der URL FSK.de/media_content/936.pdf sowie auch auf dem Internetauftritt des BVV unter URL bvv-medien.de/index.php?content_id=43 eingesehen werden.

Interessenvertreter der Filmwirtschaft reagierten zunächst verhalten auf die neue FSK Kennzeichnungspflicht. Grund hierfür waren u.a. die Kosten, die mit der neuen FSK Kennzeichnung und der Umsetzung der Maßgaben des Jugendschutzgesetzes einhergingen.

Der Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V. aus Hamburg, der auf sein mittlerweile über 30-jähriges Bestehen zurückblickt, konnte eine Übergangsregelung bis zum 31.03.2010 für Altbestände erwirken, sodass diese mit einem Sticker nach den neuen Kennzeichnungsmaßgaben über der alten FSK Kennzeichnung auf der Packung versehen werden konnten. Seit dem 1. April 2010 ist die Übergangsfrist Geschichte. D.h. alle Filme, die nunmehr in den deutschen Handel gelangen müssen der neuen Kennzeichnung entsprechen.

Was bedeutet dies für Händler und Online-Händler?

Geprüfte Filme:

Alle Filme, die eine Prüfung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft unterzogen wurden sind mit Kennzeichen iSd. § 12 JuSchG zu versehen, bevor sie im deutschen Vertriebsgebiet zum Verkauf angeboten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der jeweilige Film als gebraucht oder neu angeboten wird. Ein Bekleben mit neuen Stickern mit den FSK Kennzeichen ist nicht mehr gestattet.

Ungeprüfte Filme und Medien ohne FSK Kennzeichnung:

Für Filme ohne eine FSK Einstufung gilt etwas anderes:

  • Getreu § 14 Abs. 3 JuSchG dürfen Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Abs. 2 JuSchG von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Prüfungsverfahrens vom Anbieter gekennzeichnet sind, einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.
  • Überdies dürfen solche Filme auch Volljährigen nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. Nicht unter den Versandhandel fällt allerdings ein Online-Vertrieb, der den Maßgaben des § 1 Abs. 4 JuSchG gerecht wird.

FSK-18 Filme:

Beim Handel mit Filmen mit einer Einstufung „keine Jugendfreigabe“ ist darauf zu achten, dass diese auf keinen Fall einem Kind oder einer jugendlichen Person zum Kauf angeboten oder überlassen oder sonst wie in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. FSK-18 Filme dürfen nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. Ja, richtig gelesen – sie dürfen nicht im Versandhandel angeboten werden! Bevor allerdings nun bei den Online-Händlern Hektik ausbricht, will ich das Vorgenannte konkretisieren. Denn getreu § 1 Abs. 4 JuSchG ist unter dem Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes durchaus etwas anderes zu verstehen, als es die landläufige Definition vermuten lassen würde. Unter den nicht gestatteten „Versandhandel“ fasst man jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

Folgen des Verstoßes – Abmahnung und Bußgeld droht

Ungeachtet dessen verkaufen einige Online-Händler nach wie vor auf Vertriebsplattformen wie eBay oder dem amazon marketplace oder xJuggler ungeprüfte Medien bzw. Filme, die keine aktuelle FSK Kennzeichnung erhalten haben oder aber FSK-18 Filme (also Filme ohne Jugendfreigabe) und versenden die Medienträger anschließend als normale Postwurfsendung. Online-Händler die so agieren, verstoßen unweigerlich gegen die bestehenden Jugendschutzbestimmungen. Selbst wenn ein Online-Händler vorab die Übermittlung der Personalausweiskennziffer verlangt, vermag dies allein nicht dazu führen, den Maßgaben des Jugendschutzgesetzes zu entsprechen.

Ein gewissenhafter Online-Händler, der FSK-18 Filme vertreibt, muss durch einen vorherigen persönlichen Kontakt mit dem Kunden sicherstellen, dass dieser volljährig ist und eine Identitätsprüfung (etwa durch Sichtung des Personalausweises) durchführen. Dies ist in der Praxis freilich kaum zu bewerkstelligen, es sei denn der Kunde wohnt am Ort des Geschäftssitzes. Daher sollte ein Online-Händler vor dem Versand von FSK-18 Filmen an einen Kunden immer durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt haben, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Dies kann er etwa über eine Identitätsprüfung nach dem PostIdent Verfahren und einem sich daran anschließenden Versand als „Einschreiben eigenhändig“ Brief realisieren.

Verletzt ein Händler diese vorstehenden Vorgaben und versendet er – ob eines lukrativen Geschäftes – beispielsweise FSK-18 Filme auf Blu-ray Medien an einen Kunden, ohne das sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, so verstößt er unweigerlich gegen § 12 Abs. 3 JuSchG iVm. § 1 Abs. 4 JuSchG iVm. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Sein Handeln stellt  insoweit eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar, auf die ein Mitbewerber eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen kann. Mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung werden Unterlassungsansprüche geltend gemacht, um die latente Gefahr, dass der betroffene Händler erneut gegen die Regeln des Jugendschutzgesetzes verstößt, beseitigt wird.

Des Weiteren droht dem Online-Händler neben der Abmahnung auch das Verhängen eines Bußgeldes. Denn die Verletzung der Maßgaben des Jugendschutzgesetzes stellt nach § 28 Abs. 5 JuSchG auch eine Ordnungswidrigkeit dar.

Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder einen Bußgeldbescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde wegen des Verkaufs eines FSK-18 Films bei xjuggler, auf eBay oder im amazon Marketplace, mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das JuSchG, erhält, sollte eine umgehend eine ausführliche Beratung bei einem mit dieser Thematik betrauten Rechtsanwalt einholen.

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