Vertragsrecht

Unwirksame Klausel im Softwareüberlassungsvertrag

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In zahlreichen Fällen, in dem es um Softwareverträge geht, wird die Frage nach der Qualifizierung von Softwareverträgen aufgeworfen. In einem dem Hamburger Landgericht zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt, wird indes eine andere Fragestellung thematisiert. In dem Verfahren ging es um die Bewertung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Softwareherstellers.

Weitergabe von gebrauchter Software

Konkret wurde eine Bestimmung angegriffen, in der es heißt:

Die Weitergabe der Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von […] wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber […] zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber […] schriftlich versichert, dass er alle Software Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. […] kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht. […] Jede Nutzung der Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist […]im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit […] über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf).

Unwirksame Klausel im Softwarevertrag

Mit aktuellem Urteil vom 25.10.2013 zum Aktenzeichen 315 O 449/12 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass eine solche Klausel eines des Softwarekonzerns, mittels der der Weitervertrieb oder die Weitergabe von Lizenzen oder der Zukauf derselben durch Dritte nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des Softwareherstellers erlaubt sei, als Allgemeine Geschäftsbedingung unzulässig sei.

In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass auch die weitere Klausel unwirksam sei, welche dem Softwarehersteller eröffnet, eine externe Kontrolle über die Anzahl der Nutzer, die auf die veräußerte Software zugreifen können, durchzuführen, unwirksam sei. Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn sie benachteilige die Vertragspartner des Softwareherstellers entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, indem sie von der gesetzlichen Regelung des § 69c Nr. 3, S. 2 UrhG abweiche und mit deren Grundgedanken nicht vereinbar sei. Der § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG erfasst das Erschöpfungsrecht. Nach Maßgabe dieser Vorschrift erschöpft sich das Verbreitungsrecht eines Rechtsinhabers an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms, wenn dieses mit seiner Zustimmung im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist. Die Kammer hat festgestellt, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf das streitgegenständliche Softwareprodukt, auf die sich die verfahrensgegenständlichen AGB-Regelungen beziehen, vorliegen.

Gegen die AGB Regelungen hatte ein Softwarevertriebsunternehmen geklagt, das sich mit dem Ankauf von gebrauchten Softwarelizenzen befasste. Der Softwarehändler erhofft sich von dem Urteil des Landgerichts Hamburg auch einen besseren Wettbewerb auf dem Markt für Büro- und Unternehmenssoftware, da die Rechte der Händler gebrauchter Software gestärkt wurden.

Weiterveräußerung von Softwarelizenzen

Das Urteil des Landgerichts Hamburg steht auch im Einklang mit einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2012. Seinerzeit hatte der EuGH (GRUR 2012, 904) in einer vergleichbaren Situation entschieden, dass unter gewissen Umständen auch Softwarelizenzen weiterveräußert werden dürfen. Auf diese Entscheidung hat die Kammer des Landgerichts Hamburg in der mündlichen Verhandlung ebenfalls Bezug genommen.

Angesichts der Entscheidung, die auf der Linie des Europäischen Gerichtshofes liegt, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch zukünftig Gerichte immer wieder Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unzulässig erklären, die den Verkauf von gebrauchten Softwarelizenzen ohne ausreichende Gründe einschränken.

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