Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.
Mit einem Autokauf gehen zahlreiche Fragen – zumeist solche rechtlicher Natur – einher. Wer das Auto dann noch „unbedingt“ über das Internet erwerben will, hat sich nicht nur mit den Aspekten rund um das Auto an sich, sondern auch mit den vielfältigen Fragestellungen, die der Fernabsatz mit sich bringt, zu befassen.
Einige dieser Aspekte des „Kraftfahrzeugerwerbs über das Internet“ beleuchtet heute die BILD Zeitung (Link zum Artikel BILD Artikel Neuwagenkauf im Internet sowie BILD-Bundesausgabe vom 09.05.2014 auf Seite 10), deren Mitarbeitern unsere Kanzlei (genauer gesagt Rechtsanwalt Markus Rassi Warai), im Zusammenhang mit einigen Fragestellungen fachlich beratend zur Seite stand.
Das Thema ist durchaus ein interessantes, dem wir – an dieser Stelle – in Kürze einen längeren Beitrag widmen wollen. Daher sei Kaufinteressenten zunächst der Artikel bei BILD Online (Link s.o.) bzw. in der Printausgabe der heutigen BILD ans Herz gelegt. Diesen möchten wir im Nachgang noch etwas ergänzen.
Vertragspartner beim Online-Neuwagen-Portal
Zunächst drängt sich die Frage auf, wer den überhaupt Vertragspartner des kaufwilligen Vierradfreundes wird. Wer bei einem Kauf eines Autos über ein Online-Neuwagen-Portal letztlich Vertragspartner des Autokäufers wird, ist in den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Portals geregelt. Die gängigen Portale (so etwa autohaus24.de, netcar.de oder meinauto.de) beinhalten lediglich eine Vermittlungsleistung des Portalbetreibers. Vertragspartei des Kaufinteressenten wird also der Kfz-Händler, der das Angebot unterbreitet.
Autokauf im Internet und Rücktrittsrecht
Vielen Kaufinteressenten drängt sich die Frage auf, ob beim Interneterwerb eines Autos ein Rücktrittsrecht besteht. Hier muss man zunächst einmal die Begrifflichkeiten „Rücktritt“ und „Widerruf“ unterscheiden. Bei einem Mangel am Fahrzeug kann der Käufer unter besonderen Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten. Welche Voraussetzungen dies sind, ist in den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB geregelt. Am bedeutsamsten ist die Bestimmung, nach der der Käufer dem Autohändler eine angemessene Frist zur Nacherfüllung des – bereits bei Gefahrübergang bestehenden – Mangels zu setzen hat. Verstreicht diese Frist fruchtlos, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
Ungeachtet eines Mangels kann ein Kaufinteressent bei einem Fernabsatzvertrag seine Willenserklärung zum Vertragsschluss auch widerrufen. Hier gilt allerdings zu beachten, dass bei Fahrzeugen, die etwa nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, kein Widerrufsrecht besteht. Dies ist bei Neuwagen, die über ein entsprechendes Portal – nach Duchlaufen der Optionen der vorgegebenen Konfigurationsroutine – bestellt werden, wohl nur selten anzunehmen. Anders kann der Fall stehen, wenn ein Fahrzeug eine weitreichende Umgestaltung zur Bedienung durch einen Kraftfahrzeugführer mit einer körperlichen Behinderung, erfährt. Ein so bestelltes Fahrzeug ist für einen Händler nämlich praktisch kaum mehr weiterzuveräußern.
Der Kfz-Kaufvertrag und seine Regelungen
Der Kaufvertrag spielt beim Autokauf eine gewichtige Rolle – für die Vertragsparteien sollte der Kfz-Kaufvertrag gar die entscheidende Rolle einnehmen. Der Kaufvertrag regelt die Inhalte des Rechtsgeschäfts. Hier können gravierende Fhler unterlaufen. Wir haben dem Thema Kfz-Kaufvertrag daher einen eigenen Beitrag gewidmet. Den Beitrag Kfz-Kaufvertrag finden Sie hier.
Überführungskosten beim Online-Neuwagenerwerb
Die Übernahme von Überführungskosten durch den Käufer muss vertraglich vereinbart werden. Der Käufer sollte daher die ihm angetragenen Bestimmungen vor dem Kaufabschluss gründlich studieren und zwar ungeachtet dessen, ob ein Neuwagenkauf über das Internet oder beim lokalen Händler erfolgt. Über die Konditionen der Überführung des Autos sollte sich frühzeitig unterhalten werden. Denn ohne eine vertragliche Regelung hat der Käufer das Fahrzeug beim Händler abzuholen.
Importfahrzeug muss als solches deklariert werden
Grundsätzlich muss ein Autohändler einen Käufer über alle preisbildenden Faktoren aufklären. Auch das Herkunftsland eines Fahrzeugs kann einen solchen preisbildenden Faktor darstellen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Ausstattung eines Fahrzeugs, welches für den Vertrieb in einem anderen Land produziert wurde, im Vergleich zu der in Deutschland üblichen Serienausstattung dieses Autos, Einschränkungen aufweist. Daher ist ein Autohändler aus diesseitiger Sicht stets gut beraten, den potentiellen Käufer vor dem Vertragsschluss über das Herkunftsland des zu verkaufenden Fahrzeuges in Kenntnis zu setzen.
Fahrzeugkonfiguration über Online-Neuwagen-Portal
Ob und inwieweit eine Konfigurationsoption zur Verfügung steht, bestimmt der jeweilige Portalbetreiber. Alle uns aus der Praxis bekannten Online-Neuwagen-Kaufportale sehen die Möglichkeit vor, das Wunschfahrzeug in vielen Belangen den eigenen Wünschen anzupassen.
Gewährleistung und Garantie
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Kunde im Falle des Autokaufs über das Internet die gleichen vorgenannten Rechte hat, wie ein Kunde, der ein Auto im Autohaus erwirbt. Hinsichtlich der Gewährleistung, welches ein gesetzlich verbrieftes Recht des Käufers ist, macht der Gesetzgeber insoweit keinen Unterschied. Bei der Garantie, welche eine freiwillige Leistung des Herstellers darstellt, kann dies anders aussehen. Hier empfiehlt es sich, die Garantiebedingungen genau zu studieren. So hat man schon von Garantien gelesen, die daran gebunden waren, dass der Kauf bei einem autorisierten Händler stattfindet.
Wartung und Inspektion – egal wo?
Grundsätzlich steht dem Käufer frei, eine Werkstatt seiner Wahl mit der Wartung des erworbenen Fahrzeugs zu betrauen. Es kann jedoch vorkommen, dass im Rahmen der Herstellergarantie sogenannte „Wartungsklauseln“ Verwendung finden. Diese können mitunter auch die Bindung an Vertragswerkstätten vorsehen.
Kfz Finanzierung und Neuwagen-Portale
Nahezu alle uns aus der tagtäglichen Praxis bekannten Vermittlungsportale bieten auch Finanzierungen für den geplanten Neuwagenerwerb an. Rein juristisch handelt es sich bei solchen Finanzierungen jedoch um einen eigenständigen Vertragsschluss mit zumeist anderen Vertragspartnern (in der Regel sind dies Banken). Hier sollten die Vertragsklauseln vom Käufer möglichst gründlich studiert werden. Denn gelegentlich beinhalten Finanzierungsverträge Klauseln, die verdeckte Kosten enthalten. Hier ist Vorsicht und im Zweifel die Einholung eines rechtskundigen Rates unabhängiger Dritter dringlist empfohlen.
Nur ausnahmsweise Anzahlung
Bei verlangten Anzahlungen sollte ein Käufer hellhörig werden. Hier droht ihm ein Ausfallrisiko, denn im Falle der Insolvenz des Händlers könnte neben dem nicht gelieferten Auto auch seine Anzahlung verloren gehen. Ob eine Anzahlung seitens des Autohändlers verlangt werden kann, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab. Grundsätzlich ist ein vereinbarter Kaufpreis sofort und vollständig zur Zahlung fällig. Wird jedoch zusätzlich ein Finanzierungsvertrag – mit dem Ziel der Begleichung des Kaufpreises – abgeschlossen, sind die diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen vom Vertragsschuldner zu beachten. Bei diesen Verträgen sind Anzahlungen keine Seltenheiten.
Es kann in Einzelfällen auch vorkommen, dass ein Händler vom Käufer eine Anzahlung vor der händlerseitigen Bestellaufgabe gegenüber dem Hersteller verlangt. Lässt sich die Anzahlung partou nicht vermeiden, so sollte der Käufer gegenüber dem Händler zumindest auf der Zahlung in ein Treuhandkonto bei einem zuverlässigen Treuhänder bestehen.
Händler mit Firmensitz im Ausland
Sitz der Kfz-Händler im Ausland, so stellt sich die Frage nach dem geltenden Recht. Grundsätzlich gilt das vertraglich vereinbarte Recht. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung oder ist diese nicht wirksam, so unterfallen derartige Verträge regelmäßig dem Recht desjenigen Staates, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Käufer Verbraucher ist und der Verkäufer seine gewerbliche Tätigkeit zumindest auch auf den Staat, in dem der Käufer seinen Aufenthalt hat, ausrichtet.