Vertragsrecht

Haftung eines Auktionshauses – Haftungsausschluss in Versteigerungsbedingungen

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Kein grundsätzlicher Haftungsausschluss in Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses

Oftmals sehen sich Nutzer und Besucher eines Auktionshauses mit Versteigerungsbedingungen konfrontiert, die eine Haftung des Auktionshauses erheblich einschränken. Derartige Einschränkungen können bei den jeweiligen Erwerbern durchaus zu erheblichen Rechtsnachteilen führen. Nunmehr musste sich der Bundesgerichtshof mit einer Klage eines Erwerbers gegen ein Auktionshaus aufgrund derartiger verklausulierter Einschränkungen innerhalb der Versteigerungsbedingungen fassen.

Mit seinem aktuellen Urteil vom 09.10.2013 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Klausel innerhalb von Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses unwirksam ist, wenn die Haftung des Auktionshauses für Sachmängel gegenüber dem Versteigerer weitgehend ausgeschlossen wird.

Sachmängelhaftung innerhalb der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen

Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist die Versteigerung einer Buddha Skulptur. Im Rahmen des Auktionskataloges und wurde die Skulptur wie folgt beschreiben, „Sitzender Buddha, Dhyan Asana, […] China, Sui-Dynastie, 581-681 […] Museal!“. Die Skulptur wurde zu einem Preis von mehr als 20.000,00 Euro versteigert. Der Erwerber ließ die Skulptur im Rahmen eines Privatgutachtens von einem Sachverständigen prüfen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass verschiedene Anhaltspunkte gegen die Authentizität der Buddha Skulptur sprechen würden.
Daraufhin hat sich der Erwerber zunächst erfolglos an den Einlieferer der Skulptur gewandt und hat sodann das Auktionshaus auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen. Das Auktionshaus hat jedoch eine Rückzahlung des Kaufpreises unter Hinweis auf seine Versteigerungsbedingungen abgelehnt.
Die Versteigerungsbedingungen sahen vor, dass der Erwerber eines Objektes aus der Versteigerung gegenüber dem Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche auf Grund etwaiger Sachmängel der erworbenen Ware erheben konnte. Darüber hinaus sahen die Bedingungen vor, dass das Auktionshaus nicht für etwaige Vermögensschäden im Rahmen des Schadensersatzes haftet, es sei denn es liege Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

Gewährleistungsausschluss verstößt gegen § 309 Nr. 7a BGB

Im Wege des Rechtszuges hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der vom Auktionshaus in den Versteigerungsbedingungen vorgenommene Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes verstößt der in den Versteigerungsbedingungen geregelte Gewährleistungsausschluss gegen § 309 Nr. 7a BGB, da nach dieser Vorschrift eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Haftung für Schäden die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass die der Entscheidung zu Grunde liegende Formulierung innerhalb der Versteigerungsbedingungen bereits nach ihrem Wortlaut auch Ansprüche des Erwerbers gegen das Auktionshaus wegen Mängeln der ersteigerten Ware enthalte. Daher greife die unzulässige Klausel auch im Fall der streitgegenständlichen Skulptur nicht.
Eine Entscheidung über die Echtheit der streitgegenständlichen Skulptur hat der Bundesgerichtshof zwar in seinem Urteil vom 09.10.2013 nicht getroffen, jedoch hat er festgestellt, dass eine in der vorgenannten Form im Auktionskatalog beschriebene Skulptur jedenfalls dann mangelhaft ist, wenn es sich bei der Skulptur nicht um eine aus der angegebenen Epoche stammende Originalskulptur sondern lediglich um ein neuzeitliches Plagiat handelt.

Fazit zum Haftungsausschluss von Auktionshäusern

Auch wenn die vorliegende Entscheidung wohl nicht auf Internetauktionshäuser übertragbar ist, so hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung doch die Rechte von Auktionshausbesuchern gestärkt. Der Bundesgerichtshof hat nicht nur umfassende Einschränkungen der Haftung in der vorliegenden Form für unzulässig erklärt, sondern darüber hinaus entschieden, dass ein Auktionshaus für den Inhalt der eigenen Artikelbeschreibung und des eigenen Auktionskataloges haftet, wenn sich im Nachhinein eine Abweichung der versteigerten Gegenstände zu der wiedergegebenen Beschreibung herausstellt.

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