CopeCart kündigen, widerrufen, anfechten Abzocke

CopeCart kündigen, widerrufen, anfechten

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Die CopeCart GmbH ist ein seriöses Unternehmen, das Leistungen für digitale Vertragsabschlüsse bietet. Leider werden Dienste des Berliner Unternehmens gelegentlich von windigen Abzockern missbraucht. Haben auch Sie im Internet als Verbraucher oder Unternehmer einen Online-Coaching Vertrag gebucht und mussten anschließend enttäuscht feststellen, dass man Sie über den Tisch gezogen hat? Oder haben Sie erst nach dem eigentlichen Vertragsschluss realisiert, dass nicht der Online-Coach, sondern der Plattformbetreiber CopeCart Ihr Vertragspartner geworden ist? Nun wollen Sie sich vom Vertrag lösen, aber der Online-Coach beruft darauf, dass er nicht Ihr Vertragspartner sei, sondern der Plattformanbieter. CopeCart seinerseits erklärt Ihnen, Sie hätten bei Vertragsschluss einen Widerrufsverzicht erklärt, der die Vertragsbeendigung ausschließe. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie sich dennoch aus einem sittenwidrigen Online-Coaching Vertrag lösen können und was Sie dafür tun müssen.

Online-Coaching mit CopeCart als Vertragspartner

Zunächst werfen wir einen Blick darauf, um was für ein Unternehmen es sich bei CopeCart handelt. CopeCart bietet in erster Linie Lösungen für Unternehmer zum digitalen Verkauf an, wie automatisierte Lösungen für Online-Produktanbieter zur Zahlungsabwicklung. Für Online-Coaches wird das Tool „Close“ besonders interessant sein. Dieses dient der Kundengewinnung durch die Vereinfachung des Vertragsschlusses. Während eines Telefongesprächs oder Videochats können über ein digitales Bestellformular Kundendaten und Zahlungsoptionen ausgefüllt werden. Ausgelegt ist dieses Angebot insbesondere auf hochpreisige Dienstleistungspakete, wozu Online-Coaching-Programme üblicherweise zählen.

Fragen zum CopeCart Vertrag im Zusammenhang mit Online-Coaching Angeboten

Längst nicht alle CopeCart Ansprüche sind unbegründet. Hier soll es allein um unseriöse Online-Coaching Angebote gehen. Dieser Beitrag soll die wichtigsten Möglichkeiten darstellen, die Sie einer unbegründeten CopeCart Forderung entgegenhalten können.

Wann wird CopeCart überhaupt mein Vertragspartner?

So viel zur Produktpalette von CopeCart. Sind Sie als Kunde mit der Leistung Ihres Coaches nicht zufrieden, oder wollen den Vertrag aus anderen Gründen beenden, liegt es nahe, sich auch an seinen persönlichen Ansprechpartner – den Online-Coach – zu wenden. Es gibt leider viele unseriöse Online-Coaches, die ihren Firmen- und Wohnsitz bewusst ins Ausland verlegt haben und insoweit schwer „greifbar“ sind. Überdies verteidigt sich der Online-Coach nur allzu gerne mit der Aussage, er sei nicht Ihr Vertragspartner geworden. Man solle sich an CopeCart wenden. Nun stellt sich die Frage, wie es in solchen Fällen zu einem Vertragsabschluss mit CopeCart kommen kann und was dies für die Geltendmachung ihrer Rechte bedeutet.

Die Website gibt darüber wenig Aufschluss. Informationen zu Coaching-Programmen, die über CopeCart zu erwerben sind, sind nicht zu finden. In den AGB für Endkunden sind (Stand 15.09.2022) keine konkreten Hinweise hierzu enthalten. Allerdings ist bekannt, dass CopeCart als Reseller (Wiederverkäufer) handelt. Es werden also Produkte oder Dienstleistungen wie zum Beispiel Coaching-Programme von anderen Unternehmern (hier: Coaches) aufgekauft, um diese an Endkunden weiter zu veräußern. Die Durchführung des Coaching-Programms ist allerdings trotzdem noch den Coaches vorbehalten.

Dies führt in der Praxis für Sie als Kunden für Verwirrung, weil für Sie oftmals nicht ersichtlich ist, wer zum Vertragspartner wird. Da es sich bei Coachings um ein sehr persönliches Verhältnis handelt, bei dem die Vertragsdetails in der Regel nur den Parteien bekannt sind, ist es naheliegend, davon auszugehen, dass auch der Coach zum Vertragspartner wird. Zudem kann CopeCart selbst schwer beurteilen, ob eine Schlechtleistung des Coaches vorliegt. Dies kann zu einem „Ping-Pong-Effekt“ führen: Der Coach verweist seinen Kunden bei Problemen auf CopeCart als Vertragspartner, CopeCart wiederum verweist zurück auf den Coach als Leistendem. So wird Ihnen als Kunde die Geltendmachung Ihrer Rechte erheblich erschwert.

Fraglich ist, ob CopeCart überhaupt Ihr Vertragspartner werden kann, wenn dies Ihnen gegenüber von Ihrem Coach nicht zum Ausdruck gebracht worden ist. Um dies beurteilen zu können, ist ein Blick auf die allgemeinen Regelungen zum Vertragsschluss erforderlich. Sollten Sie die Vertragsverhandlungen nur mit Ihrem Coach geführt haben und ist hierbei ein Vertrag geschlossen worden, kann CopeCart nur nach den Regeln der Stellvertretung (§ 164 BGB) zum Vertragspartner werden. Das heißt Ihr Coach müsste entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten im Namen von CopeCart gehandelt haben (sogenanntes „Offenkundigkeitsprinzip“). Ist dies für Sie nicht erkennbar geworden, kann nicht CopeCart zum Vertragspartner werden, sondern nur der Coach. Dies gilt selbst dann, wenn der Coach in dem Glauben gehandelt hat, für CopeCart den Vertrag abzuschließen. Denn wegen § 164 Abs. 2 BGB kann der Coach sich Ihnen gegenüber nicht darauf berufen, irrtümlich in eigenem Namen gehandelt zu haben und so einer eigenen Haftung entgehen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

Auszug aus der Bestimmung des § 164 BGB

CopeCart wird Ihnen gegenüber die Zweifel an der Vertragspartnerschaft abwiegeln und behaupten, trotz allem Ihr Vertragspartner geworden zu sein. Davon sollten Sie sich nicht beirren lassen, soweit der Vertrag schon vor dem Klick auf den CopeCart Button mit dem Online Coach zustande gekommen ist. Sie haben das Recht auf Ihrer Seite. Treffen die oben beschriebenen Umstände auf Ihren Fall zu, ist Ihr Coach der einzige Ansprechpartner. Stellen Sie dies gegenüber CopeCart unmissverständlich klar und

Wie kann ich den Copecart Vertrag widerrufen?

Nun kommen wir zur Ihren Möglichkeiten, einen solchen Coaching-Vertrag zu beenden. Wollen Kunden ihren Coaching-Vertrag widerrufen, beruft sich CopeCart häufig darauf, es sei bei dem Vertragsabschluss ein „Widerrufsverzicht“ erklärt worden. Im Folgenden wird erörtert, ob dieser Sie tatsächlich an der Vertragsbeendigung durch Widerruf hindern kann.

Zunächst ist dafür eine Abgrenzung zwischen B2C- und B2B-Geschäften erforderlich. Denn sind Sie als Unternehmer aufgetreten, steht Ihnen generell kein Widerrufsrecht zu. Daher wird in diesem Abschnitt von der Situation B2C ausgegangen (Verbrauchervertrag). Der Abschluss eines Online-Coaching Vertrages dürfte in der Praxis auch eher unbedarfte Verbraucher betreffen – so offenbaren es zumindest unsere Erfahrungen mit zahlreichen uns angetragenen „Online-Coaching-Abzocke“ Mandaten.

In der Regel handelt es sich bei den in Frage stehenden Verträgen um Fernabsatzverträge, die über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, § 312c BGB (z.B. Telefon oder Video-Call). Grundsätzlich steht Verbrauchern bei dieser Art von Verträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu (§ 312g Abs. 1 BGB). Dies gilt sowohl für 1:1 Coaching-Programme als auch für Verträge über digitale Lehrmaterialien wie Coaching-Videos oder Skripten bzw. E-Books. Von der Einräumung des Widerrufsrechts kann auch nicht durch vertragliche Regelungen wie einer Verzichtserklärung abgewichen werden. Das Gesetz stellt in § 312m und § 361 Abs. 2 BGB eindeutig klar, dass von den verbraucherschützenden Vorschriften keine zum Nachteil des Verbrauchers abweichenden Regelungen getroffen werden dürfen. Es gibt allerdings gesetzlich geregelte Fälle, in denen das Widerrufsrecht erlöschen kann.

So kann zum einen gemäß § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB bei Verträgen über Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises (darunter zählt persönliches Online-Coaching) das Widerrufsrecht nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung erlöschen,

  1. wenn Sie vor der Erbringung des Online-Coachings ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Online-Coach vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seinem Coaching beginnt und
  2. Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Ihr Widerrufsrecht in diesem Fall erlischt.

Voraussetzung ist dabei allerdings, dass Sie als Verbraucher Ihre Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben, § 356 Abs. 4 Nr. 2 b) BGB. Das kann gem. § 126b S. 2 BGB auch eine E-Mail sein.

Zum anderen kann gemäß § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB bei Verträgen über digitale Inhalte (wie Lehrmaterialien oder Video-Coaching-Inhalte) gegen Zahlung eines Preises das Widerrufsrecht bei Beginn der Vertragserfüllung erlöschen,

  1. wenn Sie wiederum ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Online-Coach mit der Vertragserfüllung vor Ablauf Ihrer Widerrufsfrist mit seiner Vertragserfüllung beginnt,
  2. Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass durch Ihre Zustimmung Ihr Widerrufsrecht erlischt
  3. und der Online-Coach Ihnen eine Bestätigung des Vertrags nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat.

Zusammenfassend kann ein von Ihnen erklärter „Widerrufsverzicht“ nur dann zu einem Erlöschen des Widerrufsrechts führen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Es kommt also darauf an, ob der „Widerrufsverzicht“ als Erklärung Ihrer Zustimmung zum Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgelegt werden kann. Lassen Sie sich also nicht beirren, wenn CopeCart den Widerruf pauschal ablehnt.

Darüber, ob in Ihrem konkreten Fall ein Ausschluss des Widerrufs in Betracht kommt, kann keine generelle Aussage getroffen werden. Die Einholung eines anwaltlichen Rats ist bei komplizierteren Fällen empfehlenswert. Beachten Sie aber, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich nur 14 Tage nach Vertragsschluss beträgt, § 355 Abs. 2 S.1 BGB. Sie sollten sich mit der Prüfung Ihrer Rechte daher nicht zu lange Zeit lassen.

Wie kann ich den CopeCart Vertrag kündigen?

Ist Ihr Widerrufsrecht bereits erloschen, Ihre Widerrufsfrist abgelaufen, oder sind Sie Unternehmer, stellt sich Ihnen die Frage, welche weiteren Handlungsmöglichkeiten für Sie in Betracht kommen, wenn Sie mit der Leistung Ihres Coaches nicht zufrieden sind. Welche Rechte Ihnen zur Verfügung stehen, kommt in erster Linie darauf an, welcher Vertragstyp vorliegt und wiederum, ob es sich um ein B2B- oder B2C-Geschäft handelt.

1:1-Coaching

Handelt es sich um einen Vertrag über ein persönliches Coaching, liegt in der Regel ein Dienstvertrag vor. Davon wird auch im Folgenden ausgegangen. Beachten Sie jedoch, dass im Einzelfall auch andere Vertragstypen wie Werkverträge etc. in Betracht kommen können.

Das Dienstleistungsrecht sieht keine Gewährleistungsrechte vor. Zur Beendigung des Vertrags bleibt Ihnen daher nur die Kündigung, wenn die Dienstleistungen über einen gewissen Zeitraum hinweg erbracht werden sollen. Dabei ist gemäß § 621 BGB eine Kündigungsfrist einzuhalten, außer es liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vor. Der Nachteil besteht allerdings darin, dass anders als beim Rücktritt oder Widerruf bereits erbrachte Leistungen zu vergüten sind.

Liegt ein vertragswidriges Verhalten des Coaches vor, kann Ihnen jedoch § 628 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB weiterhelfen. Demnach steht dem Dienstleister ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als Sie infolge der Kündigung an den bisherigen Leistungen kein Interesse haben. Voraussetzung dafür ist, dass Sie gemäß § 626 BGB fristlos aus wichtigem Grund gekündigt haben und der Dienstleister Sie hierzu durch sein vertragswidriges Verhalten veranlasst hat. Bereits gezahlte Vergütungen muss der Coach Ihnen dann insoweit zurück erstatten.

Ferner kann ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Die genaue Bezifferung eines Schadens gestaltet sich in solchen Fällen oft schwierig. Allerdings kann in Ausnahmefällen, wenn die Dienstleistung für Sie völlig unbrauchbar ist, der Mindestschaden in der Vergütung einer unbrauchbaren Dienstleistung bestehen, sodass Ihnen Schadensersatz in Form der Befreiung von der Vergütung zustehen kann (BGH, Urteil vom 13.09.2018, III ZR 294/16).

Zugegebenermaßen beschränkt sich ein solcher Fall in der Praxis auf die „Abzocker“ unter den Online-Coaches. Der Nachweis, dass an einer Coaching-Leistung kein Interesse besteht, oder diese völlig unbrauchbar ist, gestaltet sich regelmäßig schwierig. So sollten Sie bei echten Abzocker-Angeboten, die tatsächlich keinerlei Mehrwert bieten, möglichst viele Aufzeichnungen und Screenshots zur Beweissicherung fertigen. Empfehlenswert ist auch die Aufzeichnung der aggressiven YouTube Werbeanzeigen der Online-Coaches, soweit diese vollmundig unrealistische Umsatz-Versprechen für haltlose Geschäftskonzepte beinhalten. So ist in einer Werbeanzeige etwa von einem „Power-Closer“-Konzept die Rede, in dem man schon nach einer 1-wöchigen Coaching Teilnahme 4.000 € Tagesumsätze generieren können soll. In einer anderen Videobotschaft verspricht ein adrett gekleideter Coaching-„Guru“ nach dem Abschluss seiner 3-wöchigen Coaching-Ausbildung könne man selber Coaches ausbilden und mit Monatsumsätzen von 30.000 € und mehr rechnen (solche offenkundig betrügerischen „Schneeballsysteme“ stellen hierzulande freilich keine brauchbaren Dienstleistungen dar).

Kauf digitaler Inhalte

Denkbar sind auch Verträge über den Kauf digitaler Inhalte, welche in Verbindung mit einem Coaching stehen können. In Frage kommt hier zum Beispiel der Kauf von E-Books, Video-Lehrgängen, die „On-Demand“ abrufbar sind und anderen digitalen Lehrmaterialien.

Sind Sie Verbraucher, gelten für solche Verträge die neuen Regelungen der §§ 327 ff. BGB. Diese beinhalten spezielle Gewährleistungsrechte, die auf die besondere Situation der Bereitstellung digitaler Produkte zugeschnitten sind. Die Art der Gewährleistungsrechte unterscheidet sich allerdings nicht sonderlich von den üblichen Vertragstypen. So stehen auch hier bei mangelhaften Produkten die Nacherfüllung (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB), die Vertragsbeendigung (§§ 327i Nr. 2 Alt. 1, 327m I, II, IV, V BGB), die Minderung (§ 327i Nr. 2 Alt. 2, 327n BGB), und Schadensersatz (§ 327i Nr. 3, 327m III BGB) zur Verfügung. Hinzu kommt allerdings für Sie nach § 327c BGB die Möglichkeit, den Vertrag bereits zu beenden, wenn Ihnen nach einer Aufforderung die digitalen Inhalte nicht rechtzeitig bereitgestellt wurden.

Sind Sie Unternehmer, gelten bei Mängeln die altbekannten Gewährleistungsrechte. Allerdings könnten die §§ 327 ff. BGB auch auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr eine Indizwirkung haben. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es hierzu jedoch noch nicht.

Anfechtung und Unwirksamkeit bei CopeCart Verträgen

Neben den Rechten, die von dem vorliegenden Vertragstyp abhängen sowie von Ihrer Stellung als Unternehmer oder Verbraucher, gibt es auch Optionen, die für alle Verträge in Betracht kommen (sog. vertragsunabhängige Rechte).

Wie kann ich meine Willenserklärung zum Abschluss des CopeCart Vertrags anfechten?

So können Sie, sofern Sie bei dem Vertragsabschluss einem Irrtum unterlegen haben oder von Ihrem Coach arglistig getäuscht wurden, Ihre Willenserklärung anfechten mit der Folge, dass diese unwirksam wird. Nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB können Sie dann eine bereits gezahlte Vergütung zurück verlangen.

Unwirksamer Online-Coaching Vertrag

Gegebenenfalls kann auch eine Unwirksamkeit Ihres Coaching-Vertrags wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (z.B. Betrug) gemäß § 134 BGB in Betracht kommen.

Sittenwidriges Online-Coaching

Bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unter Ausnutzung einer auf Ihrer Seite bestehenden Schwächesituation durch den Coach ist auch an eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 S. 2 BGB zu denken. Auch in diesen Fällen können Sie bereits gezahlte Vergütungen zurück verlangen.

Pauschale Aussagen darüber, ob einer der genannten Fälle in Betracht kommt, können allerdings nicht getroffen werden. Denn dies hängt stark vom Einzelfall ab. Sollte bei Ihnen der Verdacht aufkommen, dass dies auf Ihre Situation zutreffen könnte, fragen Sie einen Rechtsanwalt um Rat.

Fazit zur Auflösung des CopeCart Vertragsverhältnisses

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass CopeCart seinen Kunden durch teilweise intransparente Vorgehensweisen beim Vertragsschluss die Geltendmachung von Rechten erschwert. Dies gilt insbesondere für unerfahrene Unternehmer oder Verbraucher. Bezüglich des Widerrufsrechts müssen Sie sich als Verbraucher allerdings nicht allzu große Sorgen machen. Denn ein vertraglicher Ausschluss des Widerrufsrechts ist nicht möglich. Nur in den bereits erörterten Ausnahmefällen kann ihr Widerrufsrecht erlöschen. Dazu müssen aber auch alle gesetzlich geregelten Voraussetzungen vorliegen. Ist das nicht der Fall, erlischt Ihr Recht auf Widerruf nicht. Kommt ein Widerrufsrecht generell nicht in Betracht, ist eine Rückzahlung gezahlter Beträge für ein 1:1 Coaching leider nicht ohne weiteres möglich.

Allerdings stehen Ihnen mit der Kündigung des CopeCart Vertrags und der Anfechtung Ihrer Erklärung zum Vertragsschluss weitere bedeutende Rechte zur Verfügung, um sich aus nutzlosen Abzock-Coaching Angeboten zu lösen.

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