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Welcher Streitwert gilt beim Fotoklau bei ebay? In der höherinstanzlichen Rechtsprechung hatte sich schon vor der Urheberrechtsreform ein gebührenmindernder Trend bei der Festsetzung des Streitwertes für die ungenehmigte Verwendung einzelner Lichtbilder (durch Kleingewerbetreibende und Privatpersonen) abgezeichnet. Mit der Reform deckelt nunmehr der Gesetzgeber bei einem Fotoklau durch Privatpersonen über § 97a Abs. 3 UrhG den Geschäftswert in einer Abmahnung auf 1.000 Euro. Dies gilt allerdings nicht für das gerichtliche Verfahren (LG Köln, Beschluss vom 03.12.2013, 28 T 9/13). Dieser Beitrag stellt die aktuellen gerichtlichen Streitwerte beim Fotoklau auf ebay durch Privatpersonen dar.
Abmahnung folgt auf Fotoklau auf eBay
Es ist einfacher als selbst Fotos zu erstellen – der sogenannte „Fotoklau“ erfreut sich nach wie vor einer großen Beliebtheit. Doch das Kopieren eines fremden Bildes stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, der mit einer Abmahnung begegnet werden kann. So wurden in der jüngsten Vergangenheit wiederholt Abmahnungen ausgesprochen, denen ein Fotoklau bei ebay vorausging. Nicht selten wurden mit den Abmahnungen neben hohen Schadensersatzforderungen auch empfindliche Rechtsanwaltskosten gefordert. Dieser Umstand ist darauf zurück zu führen, dass sich Rechtsanwaltsgebühren getreu § 2 RVG grundsätzlich nach dem sogenannten Gegenstandswert (bei gerichtlichen Auseinandersetzungen heißt dieser Streitwert) berechnen. Auseinandersetzungen in Urheberrechtsangelegenheiten wurden in der jüngsten Vergangenheit nicht selten stattlichen Streitwerten unterstellt.
Streitwert beim Fotoklau auf eBay
Mit Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Nürnberg scheint sich aber ein durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig gesetzter Trend bei der Beurteilung des Streitwertes für den Fotoklau von einzelnen Lichtbildern im Sinne des § 72 UrhG zu manifestieren, soweit die ungenehmigte Veröffentlichung des Lichtbildes durch Privatpersonen stattfindet (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011, 2 W 92/11).
Das Oberlandesgericht Hamm hatte in seiner Entscheidung einer Beschwerde gegen den festgesetzten Streitwert eines Adressaten einer Abmahnung stattgegeben und den Streitwert von 6.000 Euro auf 900 Euro gekürzt (OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, I-22 W 58/12). In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es ebenfalls um einen Fotoklau bei eBay. Genauer gesagt lag der Entscheidung eine ungenehmigte Verwendung eines Produktfotos eines Receivers im Rahmen eines privaten Angebotes über die Internetauktionsplattform eBay zugrunde. Vorangegangen war – unmittelbar nach dem Entdecken des Fotoklaus bei eBay – eine Abmahnung an den Rechteverletzer. In der Abmahnung wurde der private Verkäufer aufgefordert einen pauschalen Schadensersatz zuzüglich außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten zu leisten.
Grundlage bei der Berechnung des Schadensersatzes in dem Abmahnschreiben war die Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 30.04.2007, welche den Lizenzschaden für die ungenehmigte Verwendung eines Lichtbildes im privaten Bereich mit 450 Euro beziffert.
In dem sich an die Abmahnung anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahren wurde der Streitwert entsprechend den Angaben des Abmahners auf 6.000 Euro festgesetzt, da der Beschwerde des Abgemahnten durch das Landgericht Bochum nicht abgeholfen wurde, hatte das OLG Hamm über die Angelegenheit zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht Hamm führt in seiner Entscheidung aus, dass der in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren angenommene Regelstreitwert von 6.000 Euro nicht mehr ohne Weiteres Anwendung findet. Bei der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch private oder kleingewerbliche Verkäufer im Internet sei ein Streitwert von 6.000 Euro in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln nicht mehr angemessen (OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, 6 W 256/11). Das OLG Köln hatte einen Streitwert i.H.v. 3.000 Euro für Privatpersonen und Kleingewerbetreibende als angemessen angesehen.
Das Oberlandesgericht Hamm führt aus, dass Grundlage für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsbegehrens der vom Antragssteller angegebene Lizenzschaden sei. Hierbei nimmt das OLG Hamm deutlich Bezug auf den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig und tritt der dort vertretenden Auffassung ausdrücklich bei. Da vorgerichtlich der Lizenzschaden mit 450 Euro angegeben wurde, hat das Oberlandesgericht Hamm, den Streitwert unter der Berücksichtigung einer Verdoppelung des Lizenzschadens zur Verhinderung gleichgerichteter weiterer Verletzungen auf 900 Euro festgesetzt. Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die außergerichtlich geltend gemachten und auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten des Abmahners.
Mit dieser Entscheidung setzt das Oberlandesgericht Hamm den Trend in der Rechtsprechung von der Abkehr des häufig angenommenen Regelstreitwertes in Höhe von 6.000 Euro fort. Diesem Trend ist in zwischen auch das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Beschluss vom 04.02.2013 gefolgt, welches ebenfalls eine Reduzierung des Streitwertes auf die doppelte Lizenzgebühr reduziert (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.03.2012, 3 W 81/13).
Festgesetzte Streitwerte beim Fotoklau auf eBay
private eBay Auktion | private eBay Auktion | private eBay Auktion | private eBay Auktion | private eBay Auktion |
OLG Braunschweig | OLG Nürnberg | OLG Hamm | OLG Hamburg | OLG Köln |
600 Euro | 900 Euro | 900 Euro | 2.000 Euro | 3.000 Euro |
Dies korrespondiert mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg. Auch der 5. Zivilsenat sah einen Streitwert i.H.v. lediglich 2.000 Euro für den Fotoklau in einer privaten eBay Auktion als ausreichend und angemessen an (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2013, 5 W 5/13)
Bei den vorgenannten Entscheidungen ist jedoch zu beachten, dass Grundlage dieser Entscheidungen ausschließlich Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG waren. Also sind die Entscheidungen auf einfache Produktbilder, die schnell und ohne großen Bearbeitungsaufwand gefertigt werden können, anwendbar und dort auch nachvollziehbar. Bei höherwertigen Lichtbildwerken im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG muss eine differenzierte Betrachtung vorgenommen werden. Eine direkte Übertragbarkeit der höherinstanzlichen Entscheidungen dürfte sich bei aufwendigen Fotos, die eine entsprechende Schöpfungshöhe erkennen lassen, verbieten. Hier dürften weiterhin höhere Streitwerte Anwendung finden.
Empfehlung vom Rechtsanwalt beim Fotoklau auf eBay einholen
Bei einem Fotoklau auf eBay sollten Sie als Adressat einer Abmahnung nie ungeprüft die in der Abmahnung angegebenen Rechtsanwaltskosten des Abmahners akzeptieren oder zahlen. Vielmehr sollten Sie, gerade als Privatverkäufer oder Kleingewerbetreibender, einen auf dem Gebiet des Urheberrechts kundigen Rechtsanwalt hinzuziehen, um nicht ungeprüft unangemessene Kosten für den Anwalt der Gegenseite zu zahlen. Erkundigen Sie sich vor Aufnahme der Beratung aber tunlichst über die anfallenden Gebühren der Beratung.