Urheberrecht

Klage der Sky Deutschland erhalten – was nun?

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Beitrag zur Klage Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG

Einigen dürfte der Pay-TV-Programmbetreiber Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG noch unter seiner vormaligen Firmierung geläufig sein. Bis zum 03.07.2009 firmierte das Unternehmen noch unter der Bezeichnung Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG.

Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG unterhält – wie auch schon vor der Umfirmierung – ihren Firmensitz in Unterföhring im Landkreis München. Die Fernsehkanäle des renommierten Betreibers des Abonnementfernsehprogramms, also des durch Teilnehmerentgelte finanzierten Fernsehens, sind mittlerweile den meisten Bundesbürgern geläufig. Insbesondere die Kanäle, die sich dem Themenspektrum Fußball widmen, dürften Sportbegeisterten im gesamten Bundesgebiet ein Begriff sein.

Lizenzen der Sky Deutschland

Grundvoraussetzung, um in den Genuss des Sky Deutschland Programmangebotes zu kommen, ist ein entsprechendes Abonnement mit der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG. Dabei gibt es je nach Programmpaket und Empfangsart unterschiedliche Konditionen und Lizenzverträge. Gemein ist allen Lizenzverträgen, dass es Abonnements sind, ihnen also ein Dauerschuldverhältnis mit dem Kunden zugrunde liegt.

Lizenzvertragsverletzungen werden vom Unternehmen nicht gutgeheißen. Im Zusammenhang mit den Lizenzverträgen mit privaten Endkunden bereiteten dem Unternehmen lange Zeit sogenannte „Schwarzseher“, also solche Konsumenten, die über keine gültige Lizenz verfügten und folglich keine Lizenzkosten entrichteten, Unbehagen  und wirtschaftliche Verluste. Mit aufwendigen Verschlüsselungssystemen bot der Konzern dem Card-Sharing und Satelliten Receivern mit offenem Betriebssystem die Stirn.

Öffentliche Ausstrahlung ohne Gastronomie-Lizenz

Klage Sky Deutschland
Lizenzwidrige öffentliche Ausstrahlung – Sky Deutschland klagt

Einem weiteren lizenzwidrigen Agieren tritt das TV Unternehmen ebenfalls entgegen. Die Rede ist von den Fällen, in denen Vereine, Restaurants, Bars oder Hotels das Sky Deutschland Programm ohne eine gültige Lizenz zur öffentlichen Ausstrahlung in den Räumlichkeiten der Betriebsstätte präsentieren. Für diese Art der öffentlichen Wiedergabe genügt eine Lizenz für den privaten Genuss des Sky Deutschland Programm keineswegs. Vielmehr muss der Betreiber der Betriebsstätte ein Gaststätten-Abonnement mit der Fernsehgesellschaft abschließen. Dem kommt aber nicht jeder Hotel- oder Gaststättenbetreiber nach, denn letztlich kostet so ein Gaststätten-Abonnement deutlich mehr, als ein bloßes Privatkunden-Abo (schließlich geht es um eine komplett andere Art der Verwertung, nämlich das öffentliche Ausstrahlen des Programms und zudem sind die Vergütungsansprüche der GEMA für die öffentliche Wiedergabe von Fernsehfunksendungen ebenfalls in dem Abopreis enthalten). Die Bezugskosten für das Sky „Gastronomiepaket“ orientieren sich u.a. an der konzessionierten Verkaufsfläche.

In der offiziellen Sky Broschüre für die Gaststätten Lizenz weist das Unternehmen explizit auf drohende Nachteile bei der illegalen Ausstrahlung des Programmangebots von Sky hin:

„Jede illegale öffentliche Ausstrahlung stellt eine Straftat dar, die im gewerblichen Rahmen mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann (§§ 106, 108a UrhG). Darüber hinaus können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Höhe von bis zu € 10.000 geltend gemacht werden.“

Ungeachtet dessen kommt es immer wieder vor, dass ein Betreiber einer Gaststätte oder Bar beispielsweise ein Fußballevent in seiner Einrichtung öffentlich ausstrahlt, ohne auf eine entsprechende Lizenz verweisen zu können. Unweigerlich droht einem Rechteverletzer der unangekündigte Besuch von Sky-Kontrolleuren und eine kostenträchtige Abmahnung. Mit dem Thema der Sky Deutschland Abmahnung hatten wir uns bereits in einem  umfassenden Beitrag auseinandergesetzt. Nunmehr wollen wir uns mit dem – nicht selten im Anschluss an eine Abmahnung eingeschlagenen – weiteren Verfahrensgang befasste: der Klage der Sky Deutschland gegen den jeweiligen Gaststättenbetreiber und den Besonderheiten des gerichtlichen Verfahrens.

Klage der Sky Deutschland vor dem Landgericht Bielefeld

Wir haben uns hierzu exemplarisch eine – vergleichsweise aktuelle – Klage der Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG aus Unterföhring herbeigezogen, in der wir den gesamten gerichtlichen Verfahrensgang für den Beklagten begleitet haben. Die durch die Kanzlei KOMNING Rechtsanwälte vertretende Firma Sky Deutschland GmbH & Co KG nimmt mit der Klage den Betreiber einer Gaststätte auf Zahlung einer vermeintlich verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro in Anspruch und fordert zusätzlich noch außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten ein.

Dem Gaststättenbetreiber wird in der Klage der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG vorgeworfen, die urheberrechtlichen Schutzrechte des Unternehmens durch unerlaubtes öffentliches Zugänglichmachen einer von Sky Deutschland verschlüsselt ausgestrahlten Fernsehsendung verletzt zu haben.  In diesem Rahmen geben die KOMNING Rechtsanwälte – welche die Klägerin vertreten – an, dass die Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG neben dem Spielfilmprogramm auch die Programme „SKY SPORT“ und „SKY FUSSBALL BUNDESLIGA“ produziere.  Hierbei führt die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG aus, dass es eines hohen personellen, technischen und wirtschaftlichen Aufwandes bedürfe, um die Sportveranstaltungen von SKY Deutschland zu produzieren. Die mediale Verarbeitung beschränke sich nämlich nicht lediglich auf die Wiedergabe des sportlichen Geschehens. Während der Übertragung seien mehrere Kameras mit unterschiedlichen Winkeln auf das sportliche Geschehen aktiv und die Sportveranstaltung werde mit gesetzten Zeitlupen und grafischen Einblendungen durch beauftragte Reporter live kommentiert und vor Ort unter dramaturgischen Gesichtspunkten geschnitten. Dadurch, dass dies noch durch entsprechende Sky Logos, eine Vorevent-, Halbzeit- und Nachberichterstattung komplettiert würde, handele es sich bei der von SKY Deutschland ausgestrahlten Sportsendung ausweislich der Klage der SKY Deutschland um ein hergestelltes Gesamtwerk.

Damit sollte jedem klar sein, dass die unlizenzierte öffentliche Ausstrahlung einer Sportsendung aus dem Sky Programmangebot sich an den Grenzen des Urheberrechts bzw. entsprechender Schutzrechte zu messen hat, die in Deutschland im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geregelt sind.

Da zwischen dem in Anspruch genommenen Gaststättenbetreiber und der Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG kein gewerblicher Abonnementenvertrag besteht und ausweislich der Klageschrift eine Sportsendung von SKY Deutschland verletzt worden sei, liegt nach Rechtsauffassung des Unternehmens ein Urheberrechtsverstoß vor. Gewerblichen Kunden, wie einem Gaststätten-, Sportsbar– oder Vereinsheimbetreiber, sei es nach Auffassung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG nur nach dem Abschluss eines gewerblichen Abonnements mit dem Unternehmen erlaubt, das Programm von SKY Deutschland gegenüber Dritten öffentlich wahrnehmbar zu machen. Daher seien Inhaber oder Betreiber einer gewerblichen Betriebsstätte verpflichtet, mit der Firma Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG ein Gewerbeabonnement abzuschließen, wenn sie nicht gegen urheberrechtliche Vorschriften verstoßen wollen.

Um zu prüfen, ob Gaststättenbetreiber die notwendig werdenden Nutzungsgebühren bezahlen, hat die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG ausweislich der Klage eine Kontrollagentur zur Feststellung etwaiger Urheberrechtsverletzungen beauftragt. Diese Kontrollagentur führt im Auftrag der Gesellschaft bundesweit wiederholt Vor-Ort-Kontrollen unter einem erheblichen Personaleinsatz durch.

Auf Grund einer solchen Kontrolle wurde der beklagte Gaststättenbetreiber in der Vergangenheit wegen eines Verstoßes gegen die Rechte der SKY Deutschland abgemahnt und hatte seinerzeit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer festgeschriebenen Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro je Verstoß abgeben. Mit einer Unterlassungserklärung verspricht der Unterlassungsschuldner ein bestimmtes Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Damit soll die Gefahr, dass es wiederholt zu einer gleichartigen Verletzung kommt ausgeräumt. Hierzu wird von dem Unterlassungsschuldner für den Falle des Verstoßes gegen das Versprechen die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart. Nimmt die Sky Deutschland  oder die sie vertretenden Rechtsanwälte Komning das Unterlassungsversprechen an, so kommt ein rechtskräftiger Vertrag zustande.

Geltendmachung einer Vertragsstrafe vor Gericht

In dem zugrunde liegenden Klageverfahren soll der Gaststättenbetreiber gegen eben dieses Versprechen aus der Unterlassungserklärung verstoßen haben. Ein Sky Kontrolleuer hatte festgestellt, dass das Programm der SKY Deutschland ohne gewerblichen Abonnementvertrag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Zum Beweis dieser Behauptung geben die KOMNING Rechtsanwälte den vermeintlichen Sachverhalt der Kontrolle in einem entsprechenden Protokoll wieder. Hierbei soll der Kontrolleur im Auftrag der SKY Deutschland die Gaststätte des beklagten Betreibers unter dem Vorwand betreten haben, die Toilette benutzten zu wollen und habe hierbei gesehen, dass ein bestimmtes Sportprogramm der SKY Deutschland auf dem Fernseher zu sehen gewesen sein soll. Angegeben hat der Kontrolleur auch, dass ein Gast anwesend gewesen sein soll. Dieser dort geschilderte Sachverhalt ähnelt in seinen Grundsätzen und insbesondere dem Vorwand zum Betreten der jeweiligen Lokalität weiteren uns bekannten Fällen mit Bezug zur Firma Sky Deutschland GmbH & Co KG. Auch konnte der Kontrolleur insbesondere das Logo „SKY“ der Klägerin auf dem Bildschirm des betreffenden Fernsehgerätes erkennen.

Wir empfehlen Betroffenen immer, möglichst zeitnah ein Gedächtnisprotokoll vom Kontrolltage anzufertigen, in dem neben etwaig anwesenden Gästen (Anzahl, soweit möglich Namen) und Personal auch Zeiten sowie ein knapper chronologischer Geschehensabriss festgehalten werden sollte. Sinnvoll ist auch das Notieren der Öffnungszeiten der Gaststätte an dem betroffenen Tage. Denn nicht selten fällt es einem Gaststättenbetreiber unter den vielen Monaten, die vergehen, bis es zur Gerichtsverhandlung kommt, schwer,  sich noch an die Begebenheiten an dem entsprechenden Tag zu erinnern. Dies führt dazu, dass mitunter wichtige Details unberücksichtigt bleiben. Dies wiederum kann bedeuten, dass ein Gaststättenbetreiber die Darstellungen des Kontrolleurs weder prüfen, noch bestreiten kann; denn vor Gericht hat in diesem Zusammenhang nur ein substantiiertes Bestreiten Bestand.

Angesichts des Umstandes, dass es den Kontrolleuren auf Grund der Vielzahl von Kontrollen zuweilen gar nicht immer möglich ist, sich an den genauen Ablauf, die exakte Gaststätteneinrichtung und die anwesenden Gäste zu erinnern, sollte der diesbezügliche Vortrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG im  Gerichtsverfahren nicht ungeprüft hingenommen werden.

Da der verklagte Gaststättenbetreiber im beschriebenen Falle gegen seine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen haben soll, sei eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro zu zahlen. Daneben seien auch die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerechtfertigt, da der neuerliche Verstoß die vor Klageerhebung ausgesprochene erneute Abmahnung rechtfertige. In diesem Zusammenhang befassen sich Gerichte nur noch mit dem Inhalt des Unterlassungsvertrages, der einer Auslegung zugeführt wird. Es gelten hier die allgemeinen Maßstäbe an die Vertragsauslegung. Maßgebend ist hierbei getreu §§ 133, 157 BGB stets der tatsächliche Wille der Vertragsparteien, wobei es neben dem Erklärungswortlaut auch auf die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, auf den Vertragszweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage ankommen kann.

Angesichts der Höhe der Vertragsstrafen, die grundsätzlich für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr im Urheberrecht vorherrschen und der mit einer solchen Klage der SKY Deutschland verbundenen Konsequenzen, kann einem Betroffenen nur angeraten werden, vor einem unüberlegten Agieren, einen mit dieser Thematik betrauten Rechtsanwalt aufzusuchen. Wünschenswert wäre freilich der Kontakt, bevor die Klage eingereicht wird – optimalerweise gar vor der schriftlichen Einforderung einer etwaigen Vertragsstrafe durch die Rechtsanwälte Komning. In dem ersten Gespräch sollte – in Fällen wie dem  zugrunde liegenden – auch erörtert werden, dass durch die Verletzung eines Vertragsstrafeversprechens ggf. erneut eine latente Wiederholungsgefahr erwächst, die ihrerseits wiederum eines Unterlassungsversprechens bedarf. So kann sich hier ein prophylaktisches Agieren unter Umständen die Kosten einer erneuten Abmahnung ersparen.

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