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BGH Urteil zum Filesharing: 200,- Euro Schadensersatz für ein Musiktitel
Bereits gestern habe ich mich mit einem der drei Filesharing Verfahren befasst, über die der Bundesgerichtshof am 11.06.2015 zu entscheiden hatte. In seiner Entscheidung hat sich der betraute Zivilsenat auch mit der Frage befasst, in welcher Höhe dem klagenden Tonträgerunternehmen ein Schadensersatzanspruch gegen den betroffenen Anschlussinhaber, über dessen Internetanschluss Musik ins Internet gestellt worden ist, zusteht.
Berechnung des Schadensersatzes
Nach § 97 UrhG ist derjenige, der eine urheberrechtswidrige Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem verletzten Rechteinhaber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung dieses Schadensersatzes kann sich der Rechteinhaber eine von verschiedenen Methoden zur Bestimmung des entstandenen Schadens aussuchen.
Es kann vom Rechteverletzer etwa verlangt werden, den tatsächlich entstandenen Schaden durch eine adäquate Schadensersatzleistung auszugleichen. In der Praxis scheitert es häufig daran, dass der tatsächlich entstandene Schaden, der aus der konkreten Filesharinghandlung entstanden ist, nicht berechnet werden kann. Hierzu müsst man nämlich wissen, wie viele Tauschbörsennutzer das konkrete Downloadangebot genutzt haben, um die betreffende Datei zu laden. Die Kenntnisnahme über diese Umstände bleibt den Ermittlungsunternehmen regelmäßig verwehrt.
Alternativ kann ein geschädigtes Tonträgerunternehmen die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts (also etwa durch den illegalen Vertrieb von nicht lizenzierten Tonträgermedien) erzielt hat, von diesem verlangen. In Filesharingauseinandersetzungen wird allerdings auch diese Berechnungsmethode zumeist keine adäquate Schadensberechnungsgrundlage bieten. Denn der Filesharer bekommt kein Geld für das Bereitstellen des Werks in der Tauschbörse.
Der Schadensersatzanspruch kann aber auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Man tut bei dieser sogenannten „Lizenzanalogiemethode“ so, als hätte das Tonträgerunternehmen dem Tauschbörsenteilnehmer eine Lizenz eingeräumt, um das betreffende Musikstück im Internet zum Download anzubieten.
Schadensersatz iHv. 200 Euro für ein Musikstück
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hat der Senat entschieden, dass das Gericht der Vorinstanz bei der Bemessung des Schadensersatzes (in Form der Lizenzanalogie) rechtsfehlerfrei von einem Betrag in Höhe von 200 Euro für jeden Musiktitel ausgegangen ist. Die kann im Falle des Bereitstellens eines gesamten Musikalbums schnell eine nicht zu vernachlässigende Summe ergeben. Mit seiner Entscheidung hat der BGH auch Tendenzen in der Rechtsprechung, die deutlich niedrigere Lizenzbeträge als angemessen erachtet haben, eine klare Absage erteilt.