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Bei Verletzungen von Urheberrechten durch sogenanntes Filesharing in Internet-Tauschbörsen gelangen die Rechteinhaber über ein zivilrechtliches Auskunftsverfahrens an die Nutzerdaten des betroffenen Internetanschlussinhabers, dem die erfasste IP-Adresse zur Zeit der Rechtsverletzung zugewiesen war. Rechtsgrundlage für das richterliche Gestattungsverfahren sind §§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 iVm. Abs. 9 UrhG. Der Bundesgerichtshof hat sich jüngs wiederholt mit den Voraussetzungen dieser Normen befasst. So hat der BGH mit Beschluss vom 19.04.2012 zum AZ I ZB 77/11 herausgestellt, dass es bei dem Auskunftsbegehren nicht darauf ankommt, ob die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht in gewerblichem Ausmaß verletzt.
Zwar bestimmt § 101 UrhG:
Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. […] In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung […] besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß […] für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte […].
Nach Ansicht des BGH ist der Begriff „in gewerblichem Ausmaß“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht auf das am Anfang dieses Satzes stehende Wort „Rechtsverletzung“, sondern auf den – bei Nummer 3 dieses Satzes – verwendeten Begriff des Erbringens von Dienstleistungen zu beziehen. Der BGH führt aus:
Die Formulierung des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG „in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat,“ und der Begriff „rechtsverletzende Tätigkeiten“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG verweisen zur Bestimmung der Art der Rechtsverletzung ersichtlich auf § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG, dem zu entnehmen ist, dass damit eine Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts gemeint ist. Der Begriff der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 UrhG umfasst dagegen nicht allein Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 2 Satz 2 UrhG sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann und demnach nicht jede Rechtsverletzung zugleich eine solche in gewerblichem Ausmaß ist. Die Formulierung „der Anspruch“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezieht sich zur Bestimmung des Anspruchsinhalts, nicht aber zur Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen auf § 101 Abs. 1 UrhG. Damit, dass der Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG „unbeschadet von Absatz 1“ besteht, ist nicht gemeint, dass ein Auskunftsanspruch gegen Dritte aus § 101 Abs. 2 UrhG nur begründet ist, wenn zugleich die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG erfüllt sind und eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gegeben ist […] Die Formulierung „unbeschadet von Absatz 1“ bringt allein zum Ausdruck, dass die in Absatz 2 genannten Personen auch gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden können, wenn sie Störer sind. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Inanspruchnahme nach Absatz 2 weiteren Voraussetzungen unterliegt […] Die Wendung „auch“ besagt nur, dass ein Auskunftsanspruch nicht nur gegen den Verletzer, sondern auch gegen Dritte besteht.“