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Darf ich mir ein Fake-Profil bei Tinder oder Lovoo erstellen und damit auf Partnersuche gehen? Welche rechtlichen Folgen hat das? Wann ist das Führen eines Fake-Profils strafbar?
Gefahren der Dating-App und die Fake-Profile
Dating-Apps werden immer beliebter. Denn noch nie war es so einfach einen Partner für die Nacht oder fürs Leben zu finden.
Gerade Tinder oder Lovoo sind aufgrund ihrer einfachen Bedienung aus dem Leben vieler Singles nicht mehr wegzudenken. Allerdings ist Tinder im Vergleich zu den herkömmlichen Dating-Portalen eher eine Singlebörse, die nicht unbedingt auf langfristige Beziehungen aus ist, sondern dazu dienen soll, Menschen in ihrem näheren Umfeld zusammen zu führen.
Die Tinder-Nutzer bekommen über ihre App alle Nutzer präsentiert, die sich im näheren Umkreis aufhalten. Die App präsentiert dem Nutzer dabei verschiedene potentielle Partner mit den jeweiligen Profilfotos, dem Namen und dem Alter. Zudem kann eine kurze Beschreibung der angezeigten Personen eingesehen werden.
Anhand dieser wenigen Informationen kann der Nutzer entscheiden, ob er Kontakt mit seinem Gegenüber aufbauen möchte oder nicht. Durch einen „Swipe“ zur Seite können die Tinder-Nutzer sich gegenseitig signalisieren, dass sie sich interessant oder attraktiv finden. Nur, wenn beide Nutzer sich gegenseitig sympathisch finden, erhalten sie einen sogenannten „Match“ und es kommt zu einer direkten Kommunikation per Chat. Ohne diese Sympathie ist es nicht möglich, Kontakt miteinander aufzunehmen.
Lovoo funktioniert ähnlich. Diese Dating-App nutzt ein sogenanntes „Flirt-Radar“, was bedeutet, dass mittels GPS potentielle Flirtpartner in der Umgebung ausfindig gemacht werden. Auch bei Lovoo muss man zunächst ein Profil anlegen. Neben den eigenen Daten ist auch hier ein Profilbild hochzuladen. Dann muss nur noch die Entfernung eingegeben werden, in der man potentielle Kommunikationspartner suchen will und los geht’s.
Gerade die Erstellung eines Profils ist unabdingbar für jede Flirt-und Dating-App. Denn das optische Erscheinungsbild ist (geschlechtsübergreifend) wohl der markanteste und vorrangige Aspekt bei der Partnersuche. Doch gerade diese Profildaten können gefälscht werden. Und heutzutage nutzen eben nicht nur ehrliche Singles Tinder und Lovoo auf der Suche nach neuen Bekanntschaften, sondern eben auch Jugendliche, die allzu gerne ihr Profil „pimpen“ oder gar Kriminelle, die Dating-Apps zur eigenen Bereicherung oder zur Diffamierung anderer einsetzen. Gerade die Anonymität des Internets bietet Spielraum für kriminelle Machenschaften.
So werden Fake-Profile erstellt, die andere Personen negativ darstellen oder beleidigen sollen oder mit denen die Chatpartner finanziell ausgenutzt werden.
Sind Fake-Profile auf Tinder und Lovoo strafbar?
Die Frage nach der Strafbarkeit von Fake-Profilen kann nicht fallübergreifend beantwortet werden. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der Strafbarkeit auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
So kommt es beispielsweise darauf an, ob das Fake-Profil mit einer fiktiven Identität erstellt wird oder ob es sich bei dem Fake-Profil um eine wirklich existierende Identität handelt. In letzterem Fall liegt ein sogenannter „Identitätsdiebstahl“ vor, der sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen mit sich bringen kann. Aber auch Fake-Profile mit einer fiktiven Identität können strafrechtlich relevant sein, sobald der Nutzer durch dieses Profil strafrechtlich relevante Handlungen ausführt.
Was ist strafbar, was nicht – einige Beispiele:
- Beispiel: Kubert S. (Schüler, 18 Jahre) erstellt sich ein Fake-Profil mit seinem eigenen Foto und gibt sich (unter Verwendung eines fiktiven Namens) als Wumbart S. (Schönheitschirurg, 28 Jahre) aus, um sich für potentielle Flirtpartnerinnen interessanter zu machen. Kubert S. macht sich nicht strafbar.
- Beispiel: Silvie P. (vorbestrafte Witwe, 28 Jahre) erstellt sich ein Fake-Profil mit dem Foto von Lisa M. Sie gibt sich als die mittellose Ursula F. aus und bittet ihren Flirtpartner (unter dem Vorwand einer Verabredung) um Überweisung von 50 Euro für die Bahnkarte. Sie hat nie vor, ihren Kommunikationspartner zu treffen. Silvie P. macht sich des Betrugs strafbar. Ferner verletzt sie das Persönlichkeit der Lisa M.
- Beispiel: Heiko T. (Schüler, 15 Jahre) erstellt sich ein Fake-Profil mit einem Foto, das seinen Schulkameraden Erwin Z. nach einem ausufernden Trinkgelage zeigt. Allen Kommunikationspartnern teilt er mit, er sei Erwin Z., der alkoholabhängige Knastgeselle. Heiko T. macht sich der Verleumdung strafbar. Ferner verletzt er das Persönlichkeit des Erwin Z.
Die Beispiele verdeutlichen, dass das bloße Erstellen und Verwenden von Fake-Profilen selbst nicht strafbar sein muss. Es kommt auf die Intention des Profilerstellers an und die Art und Weise, in der das Fake-Profil letztlich verwendet wird. Im Rahmen des Identitätsdiebstahls ist in der Regel auch immer das Recht am eigenen Namen der „identiätsberaubten“ Person verletzt. Dieses Recht schützt betroffene Personen, aber auch Vereine und Firmen vor dem unbefugten Gebrauch des Namens durch Dritte.
Strafrechtliche Sanktionen beim Fake-Profil Einsatz
Das Erstellen und Verwenden von Fake-Profilen kann in vielerlei Hinsicht strafrechtliche Folgen mit sich bringen.
Neben den Sexualdelikten, die durch Dating-Apps oftmals erleichtert werden, ist es strafbar, durch das Fake-Profil andere Personen zu beleidigen (§ 185 StGB) oder verleumderische Angaben (§ 187 StGB) zu diesen zu machen. Unter verleumderischen Abgaben versteht man insbesondere solche Angaben, die dazu geeignet sind, die betreffende Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, vgl. § 187 StGB. Wer also ein Fake-Profil erstellt, um andere Personen zu diffamieren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es gibt aber noch ganz andere strafrechtlich bedenkliche Verhaltensweisen, in denen ein Fake-Profil in Dateing Plattformen wie Tinder oder Lovoo zum Einsatz kommt. Auf diese soll im weiteren eingegangen werden.
Fake-Profile beim Catfishing – wann beginnt die Strafbarkeit?
Sogenanntes „Catfishing“ – mithin die Nutzung einer falschen Identität in einem telemedialen Kommunikationsmedium – wird dann zu einer Straftat, wenn das Verhalten des „Catfishers“ den Tatbestand eines strafrechtlich sanktionierten Handelns erfüllt. Den Straftatbestand Catfishing gibt es im deutschen Strafgesetzbuch nicht. Die Aussage „Catfishing sei immer strafbar“ ist folglich nicht korrekt. Richtig ist aber, dass Catfishing regelmäßig zu illegalen Verhalten eingesetzt wird.
Die wohl häufigste Straftat im Zusammenhang mit Fake-Profilen im Internet ist der Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB. Demnach wird der, der in der Absicht sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspielung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
In der Regel versuchen die Betrüger durch die Fake-Profile zunächst das Vertrauen der Chatpartner zu gewinnen, um sie im Anschluss finanziell auszunutzen. Oftmals werden den Chatpartnern dabei Notsituationen vorgespielt, die durch das Geld der Chatpartner beseitigt werden sollen.
Im Rahmen dieses Betruges senden die Opfer den Betrügern Geld, welches sie nie wieder sehen werden. Dadurch entsteht ihnen ein Schaden und der Betrug ist vollendet.
Gemäß § 263 Abs. 2 StGB ist aber bereits der Versuch des Betruges strafbar. Das heißt, dass das alleinige Vorspielen der Notsituation und das Bitten um Geld bereits die strafbare Täuschungshandlung darstellt, die auch ohne die schädigende Vermögensverfügung des Opfers strafbar ist.
Sollten Sie Opfer eines Betrugs oder einer anderen mit dem Fake-Profil in Verbindung stehenden Straftat sein, so ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten und Strafanzeige bei der Polizei zu stellen. Denn oftmals können die Täter erst dann ermittelt werden. Die Strafanzeige kann auch Online erstattet werden.
Fake-Profile verstoßen gegen die Nutzungsbedingungen
Oftmals werden Fake-Profile bereits durch die Nutzungsbedingungen der Dating-Portale untersagt und verstoßen somit gegen diese Nutzungsbedingungen.
So auch bei Tinder. Durch das Erstellen eines Tinder-Kontos oder durch die Nutzung der iMessage-App von Tinder erklärt sich der Nutzer einverstanden, den Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen und Sicherheitstipps zugestimmt zu haben.
Darüber hinaus stimmt der Tinder-Nutzer gemäß Ziffer 8 der Nutzungsbedingungen zu, dass „alle Informationen, die Sie nach dem Erstellen Ihres Kontos übermitteln, einschließlich der Informationen, die von Ihrem Facebook-Konto übermittelt werden, zutreffend und wahrheitsgemäß sind und dass Sie das Recht haben, die Inhalte auf dem Dienst zu posten“.
Demnach ist es durch Ziffer 8 der Tinder-Nutzungsbedingungen untersagt, ein Konto mit unwahren bzw. falschen Informationen zu erstellen und dabei Inhalte, wie zum Beispiel Fotos vom Fremden zu posten.
Der Verstoß gegen die Nutzungsbestimmungen des Portals wird regelmäßig die Sperre des Profils und ggf. des Users zur Folge haben.
Fake-Profile und zivilrechtliche Folgen
Wenn der Ersteller des Fake-Profils ermittelt wurde, kann auch zivilrechtlich gegen diesen vorgegangen werden. Denn die mit der Erstellung eines Fake-Profils oftmals einhergehende Identitätstäuschung verstößt grundsätzlich gegen das Recht am eigenen Namen (vgl. § 12 BGB), sodass das Opfer Beseitigungsansprüche und/oder Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Ist dem Opfer durch diese Täuschung ein Schaden entstanden oder geht mit der widerrechtlichen Namensnutzung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung oder die Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KUrhG) einher, so kann das Opfer von dem Schädiger mitunter auch Schadensersatz (in eklatanten Fällen gar Schmerzensgeld) verlangen.
- Im Rahmen des Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Betroffene von dem Schädiger oder von dem Portal die Beseitigung des Fake-Profils verlangen.
- Des Weiteren ist es sinnvoll, den Schädiger (soweit diese bekannt ist) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB anzuhalten, um die Gefahr der wiederholten Rechtsverletzung zu beseitigen.
Gerade Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) können beispielsweise durch § 823 Abs. 1 BGB zivilrechtlich sanktioniert werden. Demnach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig ein Recht eines anderen verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Die oben genannten zivilrechtlichen Ansprüche können sich aber nicht nur aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben. Fake-Profile können auch gegen die Vorschriften des Urhebergesetzes und des Kunsturhebergesetzes verstoßen.
So dürfen gemäß § 22 S. 1 KUrhG Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Diese Einwilligung ist in den meisten Fällen wohl nicht gegeben, wenn der Ersteller des Fake-Profils ein Profilfoto eines anderen benutzt.
Auch § 1 UrhG schützt die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu diesem Werken zählen auch Lichtbilder, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.
Wie kann man Fake-Profile erkennen? Wie reagiert man als Nicht-Betroffener?
Fake-Profile sind nach außen nicht offensichtlich als solche erkennbar. Oftmals kann jedoch der Online-Status des Chatpartners ein Indiz für die Echtheit des Chatpartners sein. Denn ist der Chatpartner dauerhaft online, so ist es naheliegend, dass dahinter wohl keine echte Person steht. Auch die Fotos und die Beschreibung können auf die Echtheit des Profils hinweisen. Gerade professionelle Fotos von leicht bekleideten Frauen oder seltsame Telefonnummern in der Beschreibung weisen auf ein Fake-Profil hin.
Wer wirklich sicher gehen will, kann über die Rückwärtssuche bei Google an Hand des Profilbildes herausfinden, ob der potentielle Partner echt ist oder nicht. Dazu empfiehlt es sich, das suspekte Profilbild des Chatpartners bei der Reverse-Bildersuche von Google über das Foto-Symbol in der Suchzeile zu recherchieren. Eine allzu häufige Verbreitung eines Bildes ist oftmals ein Indiz für eine fremdmotivierte Nutzung.
Auch wenn man selbst nicht Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden ist, aber auf ein Fake-Profil bei Tinder oder Lovoo aufmerksam wird, so empfiehlt es sich, dieses unverzüglich dem Betreiber der Dating-App (und – soweit bekannt – auch dem Opfer des Identitätsdiebstahls) zu melden. Denn zumeist bleibt dem vom Identitätsraub direkt Betroffenen die Nutzung einer Daten verborgen.
Bei Tinder können sowohl Nutzer, die bereits in einem Match sind, als auch Nutzer, mit denen kein Match besteht, gemeldet werden. Um jemanden zu melden gehen Sie auf das Fake-Profil > Tippen Sie auf das Menüsymbol (Ellipse) > Melden.