Penisfotos bei Lovoo und anderen Dating-Apps – was droht dem Versender? Persönlichkeitsrecht

Penisfotos bei Lovoo und anderen Dating-Apps – was droht dem Versender?

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Gerade auf Datingplattformen nutzen viele Männer ihre vermeintliche Anonymität zum Versenden von freizügigen Fotos. Dies ist für die Empfängerin nicht nur besonders unangenehm, sondern kann auch rechtliche Folgen für den Versender mit sich bringen. Aber welche rechtlichen Konsequenzen hat das Verschicken solcher Penisfotos für Sie als Versender? Gibt es nur zivilrechtliche Folgen oder ist ein solches Verhalten auch strafrechtlich relevant?

Strafrechtliche Folgen beim Versand von Penisbildern

Betrachtet man die strafrechtliche Ebene, so fällt der Blick vornehmlich auf die §§ 183 ff. StGB.

Hier könnte man zunächst an die gesetzliche Regelung des § 183 Abs. 1 StGB denken. Demnach wird ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Klar ist, dass das unerwünschte Versenden von Nacktfotos den Empfänger in der Regel belästigt. Allerdings wird dem Strafrichter weiterhin die Frage aufgeworfen, ob das Versenden von solchen Fotos auch eine exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 Abs. 1 StGB darstellt.

Denn nach der Definition erfordert dies das Entblößen des Penis vor einer anderen Person. Dabei ist grundsätzlich die Anwesenheit beider Personen erforderlich. Ein Foto des genügt für die Verwirklichung des Tatbestandes also nicht.

Anders gestaltet sich die Rechtslage bei Videoanrufen etc. Zwar ist dies besonders umstritten, jedoch könnte hier im Ernstfall die Handlung als eine exhibitionistische Handlung aufgrund der beiderseitigen Anwesenheit ausgelegt werden.

Wenn man in dem Versenden des Fotos eine öffentliche Handlung sieht, durch die der Täter absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, könnte dies auch gemäß § 183a StGB bestraft werden. Demnach würde das Versenden der Penisbilder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht werden.

Der Strafrichter wird sich mit der Frage zu beschäftigen haben, ob das Versenden der Nacktfotos als öffentliche sexuelle Handlung gesehen werden kann. Selbst, wenn dies bejaht werden würde, haben die Versender in der Regel nicht das primäre Ziel, bei dem Empfänger absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis zu erregen. Somit scheidet auch § 183a StGB als Grundlage für eine strafrechtliche Verfolgung aus.

Vielmehr richten sich die strafrechtlichen Folgen nach § 184 Abs. 1 Nr. 1, 6 StGB. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht, wer eine pornografische Schrift

  • einer Person unter 18 Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
  • an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein

§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB unterscheidet zunächst zwischen dem Alter des Empfängers. Während nach Nummer 1 nur Handlungen unter Strafe gestellt werden, die sich an Minderjährige richten, erfasst Nummer 6 als Auffangtatbestand auch alle weiteren Empfänger.

Auch hier wird der Versender mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Für eine Strafbarkeit in diesem Sinne muss es sich bei dem Penisfoto um eine pornografische Schrift handeln. Schriften in diesem Sinne stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, vgl. § 11 Abs. 3 StGB. Ein Penisfoto stellt damit zweifelsfrei eine pornografische Schrift im Sinne des § 184 Abs. 1 StGB dar.

In Verbindung mit § 184d StGB wird auch bestraft, wer einen pornografischen Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Insbesondere Internetseiten, wie Lovoo, Tinder, Badoo und andere Dating Portale, sind von dem Begriff der Telemedien erfasst.

In den Fällen des § 184 Abs. 1 S. 1 StGB ist bei einer Verbreitung mittels Telemedien nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der pornografische Inhalt Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.

Verfolgung des Versandes von Penisbildern auf strafrechtlicher Ebene

Trotz der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung denken die Versender oftmals fälschlicherweise, dass sie im Internet auch oder auch beim Versenden über das Handy anonym wären. Dies ist nicht der Fall. E-Mail Adressdaten, Profilbilder und IP-Adressen ermöglichen Rückschlüsse auf die Person des Täters.

Im Ermittlungsverfahren unterstützen erfahrene IT-Forensiker die Staatsanwälte auf der Suche nach den Personendaten des Versenders der anstößigen Bilder.

Beachten Sie: Auch beim Versenden von derartigen Fotos über Fakeprofile sind Sie als „Täter“ nicht geschützt. Denn gerade im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden alle Daten ausgewertet, sodass die Personalien des Versender ermittelt werden können.

Aus diesem Grund wird die strafrechtliche Anzeige oftmals auch zur Vorbereitung des zivilrechtlichen Verfahrens genutzt. Sollten Sie als Beschuldigter zur polizeilichen Vernehmung geladen werden, so sollten Sie den Vernehmungstermin höflich, aber bestimmt absagen. Lädt Sie allerdings die Staatsanwaltschaft, dann müssen Sie erscheinen. Allerdings empfiehlt sich sodann zunächst die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu beantragen.

Zivilrechtliche Ansprüche der Opfer

Denn gerade auf der zivilrechtlichen Ebene kann der Empfänger des Fotos Ansprüche gegen den Versender geltend machen. Hier kommen insbesondere Unterlassungsansprüche in Betracht, die regelmäßig im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden. Neben diesen Ansprüchen hat der Versender der Fotos auch die Kosten zu tragen, die dem Empfänger durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstanden sind.

Abmahnung wegen Versand von Nacktbildern erhalten

Der wichtigste zivilrechtliche Anspruch in diesem Szenario ist der Unterlassungsanspruch. Dieser ergibt sich aus §§ 1004 BGB i. V. m. 823 Abs. 1 BGB. Der ungefragte Versand von Penisfotos stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Der Unterlassungsanspruch kann gem. § 903 BGB grundsätzlich gegen jede (nicht zu duldende) Beeinträchtigung gerichtet werden.

Ein solcher Anspruch dient der Unterlassung rechtswidriger Handlungen und die Verbreitung pornografischer Bilder stellt unweigerlich eine ebensolche dar. Das unerlaubte Versenden von Dickpics ist mithin als rechtswidrig zu qualifizieren.

Zur Durchsetzung dieses Unterlassungsanspruchs wird der Versender des Fotos abgemahnt. Im Rahmen einer Abmahnung wird ihm zunächst außergerichtlich sein rechtswidriges Verhalten aufgezeigt. Primär wird er dazu angehalten, die dem Abmahnschreiben strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Durch Unterzeichnung der Unterlassungserklärung soll der Versender dazu gebracht werden, die rechtswidrige Handlung zukünftig zu unterlassen. Für den Fall des Zuwiderhandelns wird im Rahmen der strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgesetzt.

Ist es sinnvoll nach dem Penisbild-Versand eine Unterlassungserklärung abzugeben?

Wie bereits erläutert, dient die Unterlassungserklärung dem Ausschluss der Wiederholungsgefahr. Der Empfänger der unerwünschten Fotos hat also ein großes berechtigtes Interesse daran, dass Sie als Täter diese Unterlassungserklärung unterzeichnen und damit versichern, dass Sie dem Empfänger keine weiteren Fotos zukommen lassen.

Sollten Sie diesem Interesse nicht nachkommen und die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, so kann die Gegenseite ihren Anspruch mithilfe eines gerichtlichen Unterlassungs- und Leistungsantrags durchsetzen lassen.

Dabei wird ein Antrag beim zuständigen Gericht gestellt, mit dem beantragt wird, den Versender der Fotos gerichtlich zur Unterlassung der belästigenden Handlung und zur Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten zu verpflichten.

Grundsätzlich ist Ihnen also zu raten, dem Unterlassungsbegehren des Empfängers außergerichtlich nachzukommen. Denn jedes gerichtliche Verfahren löst weitere Kosten aus, die Sie als Verursacher zu tragen haben.

Zudem kann man die Unterlassungserklärung in einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (soweit diese richtig ausgestaltet wird) gut einhalten. Man muss lediglich sicherstellen, dass es nicht erneut zu dem konkreten Belästigungstatbestand kommt. Allerdings tut man gut daran, die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (wenn auch rechtsverbindlich) und ohne präjudizielle Wirkung für die Sach- und Rechtslage abzugeben. Schließlich droht hier auch eine strafrechtliche Inanspruchnahme.

Die unüberlegte Abgabe eines falschen Unterlassungsversprechens kann hier insoweit auch als nachteiliges Instrument des Staatsanwalts zu Buche schlagen.

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