Klage gegen Prank-Video Veröffentlichung – welche Ansprüche habe ich als Opfer Persönlichkeitsrecht

Klage gegen Prank-Video Veröffentlichung – welche Ansprüche habe ich als Opfer

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Prank-Videos erfreuen sich auf Videoportalen wie Youtube, TikTok und Co. wachsender Beliebtheit. Doch für die Opfer der mitunter herabwürdigenden Streiche bedeutet eine solche öffentliche Diffamierung eine oft kränkende Schmach und hässliche Demütigung. Wurde Ihnen schon einmal ein erniedrigender Streich gespielt und dessen audiovisuelle Aufbereitung ins Internet gestellt? Hat man Sie in ehrverletzender Art und Weise öffentlich lächerlich gemacht? Im folgenden Beitrag erklären wir Ihnen, wie Sie als betroffener Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Täter oder auch gegen den Portalbetreiber erfolgreich durchsetzen können.

Wann haben Sie als Prank-Video Opfer Ansprüche gegen den Täter oder Portalbetreiber?

Vor der Geltendmachung etwaiger Ansprüche, sollte zunächst geprüft werden, ob überhaupt ein solcher Anspruch besteht. Dies ist der Fall, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen.

Keine Einwilligung bzw. widerrufene Einwilligung: So ist es zunächst essentiell, dass Sie in die Aufnahme und/oder dessen Veröffentlichung und in die Veröffentlichung des Videos nicht eingewilligt haben. Denn wenn der Täter ein Video von Ihnen ohne Ihre Einwilligung veröffentlicht, verstößt dies gegen Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Dies beinhaltet unter anderem den Schutz Ihrer Ehre und das Verfügungsrecht über die Darstellung Ihrer Person. Selbst der Schutz Ihrer privaten Lebensgestaltung und das Recht im privaten Bereich „in Ruhe gelassen zu werden“ gehört zu Ihrem Persönlichkeitsrecht (BGH, Urteil vom 19.12.1995, VI ZR 15/95). Als spezieller Ausfluss des Persönlichkeitsrechts ist § 22 S. 1 KunstUrhG zu sehen, wonach Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Erkennbarkeit: Außerdem müssen Sie als Betroffener auf dem Prank-Video deutlich zu erkennen sein. Dabei reicht es aus, wenn ein enger Bekanntenkreis Sie in dem Video identifizieren kann. Selbst Aufnahmen auf denen Ihr Gesicht unkenntlich gemacht wurde können Ansprüche gegen den Täter begründen, wenn das Video identifizierbare Merkmale beinhaltet. Dies kann neben dem Name und der Anschrift ein spezielles Tattoo, ein einprägsamer und individueller Spitznamen oder Künstlername sein oder auch ein sich aus den Begleitdarstellungen aufdrängender Rückschluss auf Ihre Person (z.B. die Ablichtung Ihres Fahrzeugs mit amtlichem Kennzeichen).

Wie können Sie als Prank-Video Opfer gegen den Täter vorgehen?

Werden Sie als Betroffenen durch eine veröffentliche Videoaufnahme in einem Ihrer Rechte – insbesondere in Ihrem Persönlichkeitsrecht – verletzt, dann haben Sie gegen den Täter einen Anspruch auf Löschung, Entfernung oder Sperrung des rechtsverletzenden Videos.

Anspruch auf Löschung des Prank-Videos gegen den Täter

Es besteht mithin ein Anspruch auf Löschung gegen den Täter. Mit Täter ist nicht etwa der Initiator des Streiches gemeint, sondern vielmehr derjenige, der das Video der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Teilt jemand das rechtswidrige Prank-Video (und veröffentlicht dieses insoweit seinerseits), so wird auch dieser regelmäßig zum Täter. Auch derjenige begeht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und kann – gleich dem Ursprungsveröffentlichungsinitiatoren – in Anspruch genommen werden. Hintergrund ist, dass sich der Verbreiter des Videos sich regelmäßig eine fremde Äußerung und Diffamierungsmaßnahme zu eigen macht, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint.

Ihr Anspruch geht dabei weit über das Erstveröffentlichungsportal hinaus. Sie können vom Täter verlangen, dass dieser alle ihm zumutbaren Maßnahmen anstrengt, damit das Video auch von Sekundärveröffentlichungsplattformen gelöscht wird. Denn im Internet gibt es oft eine Eigendynamik.

Selbst, wenn das Video in dem jeweiligen (ursprünglichen Erstveröffentlichungs-) Portal z.B. bei Youtube gelöscht wurde, können Kopien dieser Aufnahmen im Internet weiter existieren und über die üblichen Suchmaschinen gefunden werden.

Aus diesem Grund muss der Täter überprüfen, ob die gelöschten Aufnahmen noch über die gängigen Suchmaschinen aufgerufen werden können und gegebenenfalls bei dem Betreiber der jeweiligen Suchmaschine einen Antrag auf Löschung des Cache stellen.

Denn nach ständiger Rechtsprechung genügt zur Löschung der streitgegenständlichen Aufnahmen das bloße Entfernen des Videos aus dem Ursprungsportal nicht. Vielmehr muss die Abrufbarkeit des Videos wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet ausgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 12.07.2018, I ZB 86/17). Nach hiesiger Rechtsansicht erstreckt sich die Recherchepflicht auch auf weitere große Suchmaschinen (etwa bing und yahoo).

Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Neben dem Anspruch auf Löschung sollten Sie als Betroffener gegenüber dem Täter auch Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004 i.V.m. 823 BGB geltend machen. Denn eine Löschung allein verhindert keine spätere Wiederveröffentlichung des Prank-Videos.

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs wird der Täter dazu angehalten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und somit die Wiederholungsgefahr einer erneuten Veröffentlichung des Videos auszuräumen.

Zudem können Sie als Betroffener auch Schadensersatzansprüche, insbesondere die Erstattung der Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Täter geltend machen. Unter besonderen Voraussetzungen kann Ihnen gegenüber dem Täter auch ein „Schmerzensgeldanspruch“ (oder formaljuristisch korrekt: ein Anspruch auf „Geldentschädigung“) getreu dem Schutzgedanke aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12). Dafür bedarf es einer durch die Prank-Video Veröffentlichung hervorgerufene schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die nicht in anderer Weise
befriedigend aufgefangen bzw. kompensiert werden kann.

Wenn der Täter nicht auf die Abmahnung reagiert: Das gerichtliche Eilverfahren

Eine Abmahnung dient der kostengünstigen und außergerichtlichen Beilegung einer persönlichkeitsrechtlichen Streitigkeit. Im Rahmen der Abmahnung wird der Abgemahnte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Für die Abmahnung bestehen keine Formvorschriften. Auch eine Zustellung per E-Mail ist hier möglich.

Wenn auf die Abmahnung aber nicht reagiert wird, können Sie beim zuständigen Gericht (anstelle eines regulären zivilrechtlichen Klageverfahrens, dessen Verfahrensende nicht selten 12 Monate oder länger auf sich warten lässt) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Durch diesen Antrag wird ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet, in dem der Schutz Ihrer Rechte bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werden kann.

Das Verfügungsverfahren setzt zunächst neben einem Verfügungsanspruch einen Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935940 ZPO voraus. Dies ist der Fall, wenn die Sache besonders eilbedürftig ist, sodass dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, einem Verfahrensabschluss in einem langwierigen Zivilklageverfahren zuzuwarten. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Prank-Video Veröffentlichungen muss die Dringlichkeit der Angelegenheit von Ihnen dargelegt werden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.09.2020, 10 U 18/20); es gibt keine gesetzliche Vermutung der Eilbedürftigkeit, wie etwa in § 12 Abs. 2 UWG.

Dringlich ist die Sache, wenn der Erlass der einstweiligen Verfügung notwendig ist, um etwa wesentliche Nachteile für Sie als Betroffenen abzuwehren. Grundvoraussetzung ist, dass das Video nach wie vor im Internet abrufbar ist. Bewertet wird das Vorliegen wesentlicher Nachteile in einer objektiven Betrachtungsweise, unter der die schutzwürdigen Interessen des Täters und Opfers des Prank-Videos gegeneinander abzuwägen sind.

Doch Vorsicht: Wenn Sie als Opfer eines Prank-Videos Kenntnis von der Veröffentlichung des Videos haben, sollten Sie schnell reagieren. Wer länger als 1 Monat zuwartet, bis er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, gefährdet die Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche (OLG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2017, 3 U 1206/17). Denn es gibt eine sogenannte „Selbstwiderlegung der Dringlichkeit“, soweit ein Verfügungskläger zu lange zuwartet (Zöller/Vollkommer, ZPO Kommentar, § 940, Rn. 4).

Im Rahmen der Darstellung des Verfügungsanspruchs müssen Sie als Opfer eines Prank-Videos die o.g. Voraussetzungen gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen. Im Eilverfahren müssen Sie keinen Beweis erbringen. Vielmehr genügt zur Glaubhaftmachung auch die Beibringung einer eidesstattlichen Versicherung.

Im weiteren Verlauf der einstweiligen Verfügung wird diese vollzogen. Dazu haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass binnen eines Monats ab Erlass der Verfügung die Zustellung derselben an den Täter durch den Gerichtsvollzieher erfolgt.

Strafrechtliche Ansprüche gegen den Täter

Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen können auch strafrechtliche Folgen auf den Täter zukommen. So musste ein Youtuber 250.000 Euro Strafe zahlen. Er hatte sich in einem Prank-Video als Polizist ausgegeben. Angeklagt wurde er wegen Amtsanmaßung.

Grundsätzlich ist für Sie als Betroffener jedoch der zivilrechtliche Weg das Mittel der Wahl, um das Video zeitnah aus dem Netz zu entfernen. Hilfreich erweist sich in der Praxis die Strafanzeige als legitimes Mittel zur Identifizierung des Täters.

Wie können Sie als Prank-Video Opfer gegen den Videoportalbetreiber bzw. Seiteninhaber vorgehen?

Viele Kanalbetreiber bei Youtube und Co. betreiben ihre Kanäle anonym bzw. unter anderem Namen. Wenn der Kanalbetreiber nicht greifbar ist oder wenn dieser auf die Abmahnung nicht reagiert, kann auch der Betreiber des jeweiligen Portals in Anspruch genommen werden.

Tipp: Es empfiehlt sich immer alle Ermittlungsmaßnahmen zur Identifizierung des Täters anzustrengen. Denn gegen den Täter haben Sie weitreichendere Ansprüche als gegen den Portalbetreiber.

Die Effizienz auf dem Wege der Unterbindung der wiederholten Veröffentlichung des Prank-Videos ist bei Maßnahmen gegenüber dem Täter als deutlich erhöht anzusehen.

Sollten Sie insoweit nicht wissen, wer der Täter ist, können Sie zunächst eine Strafanzeige gegen unbekannt stellen, um mit Hilfe einer Einsichtnahme in die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten die Personalien des Kanalbetreibers in Erfahrung zu bringen.

Bei der Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Portalbetreiber ist – anders als gegenüber dem Täter – nicht zunächst an eine Abmahnung zu denken. Unterlassungsansprüche können dem Portalbetreiber (anders als dem Täter) nämlich nicht direkt entgegen gehalten werden.

Regelmäßig besteht gegen den Plattformbetreiber auch kein direkter Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Erst, wenn der Portalbetreiber über die Rechtsverletzung unterrichtet wurde und darauf nicht (oder nicht hinreichend) reagiert, können Sie auch die Plattform abmahnen (und auf Unterlassung in Anspruch nehmen). Der Portalbetreiber muss den potentiellen Täter unter der beim Portal hinterlegten eMail Adresse unverzüglich anschreiben, um Informationen über die Rechtmäßigkeit der Videoveröffentlichung in Erfahrung zu bringen.

Prank-Videoveröffentlichung in einem sozialen Netzwerk

Sollte das Prank-Video auf eines sozialen Netzwerks veröffentlicht worden sein, so können Sie sich als Betroffener auch auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz berufen.

Anbieter eines sozialen Netzwerks (allen voran facebook und Co.) müssen Beschwerden über Persönlichkeitsrechtsverletzungen nachgehen und prüfen, ob das gemeldete Prank-Video rechtswidrig ist und entfernt werden muss, § 3 Abs. 2 NetzDG. Kommt der Betreiber des sozialen Netzwerks dem nicht nach, können Sie als Betroffener eine Beschwerde beim Bundesamt für Justiz einreichen.

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