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Mit einem Anspruch auf Gegendarstellung kann man gegen eine falsche Berichterstattung im Internet vorgehen. Eine ordentliche Gegendarstellung kann durchaus eine angekratzte Reputation retten. Aber es müssen einige wichtige Dinge beachtet werden.
Wenn man in einem Zeitungsartikel oder in einem Beitrag im Internet durch unwahre Tatsachenbehauptungen öffentlich falsch dargestellt oder gar diffamiert wird, bietet dies Gesprächsstoff und „nagt“ an der Reputation. Leider kann man einmal veröffentlichte Äußerungen nicht mehr rückgängig machen.
Gegendarstellung bei falschem Internetbericht
Zum Glück gibt es in Deutschland den Anspruch auf Gegendarstellung und Berichtigung. Diese Ansprüche eröffnen dem Betroffenen die Richtigstellung der unwahren Tatsachenbehauptungen.
Die Gegendarstellung bietet die Option, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen. Der Betroffene soll die Möglichkeit haben, der falschen Berichterstattung mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten.
Das Recht auf Gegendarstellung wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und aus dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen hergeleitet. Nicht allein bundesrechtliche, sondern auch landesrechtliche Normen bilden die Grundlage für die Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs.
Für Beiträge im Internet (die überall abgerufen werden können) bietet das Bundesrecht mit den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) die Anspruchsgrundlage für die Gegendarstellung.
Bei Pressebeiträgen in Printmedien gilt hingegen das Pressegesetz des jeweiligen Bundeslandes, hierzulande das Pressegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LPG NRW).
Im nachstehenden Beitrag erklären wir:
- wann Sie einen Gegendarstellungsanspruch geltend machen können,
- gegenüber wem Sie diesen Anspruch geltend machen müssen,
- die Voraussetzungen der Gegendarstellung ,
- die Kontrolle der veröffentlichten Gegendarstellung und
- das Vorgehen beim Gerichtsverfahren.
Wann kann ich einen Gegendarstellungsanspruch geltend machen?
Der Anspruch auf eine Gegendarstellung kann nur geltend gemacht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen dafür vorliegen:
- Bei der Äußerung muss es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln. Bloße Meinungsäußerungen können nicht im Rahmen der Gegendarstellung richtig gestellt werden.
- Außerdem müssen Sie als Anspruchssteller von der Äußerung bzw. Tatsachenbehauptung selbst betroffen sein.
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Richtigstellung der Behauptungen haben. Die Hürde ist hierbei sehr niedrig. Es wird grundsätzlich angenommen, dass ein berechtigtes Interesse schon durch die Veröffentlichung unwahrer (nicht lediglich nebensächlicher) Begebenheiten besteht.
Gegendarstellung bei Presseberichten und Internetveröffentlichungen
Klassisch bekannt sind Gegendarstellungen bei periodischen Druckwerken, also bei Druckerzeugnissen, die regelmäßig erscheinen. Unter periodischen Druckwerken versteht man Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten entstehende Druckwerke (vgl. § 7 Abs. 4 LPG NRW).
Aber nicht nur bei Druckwerken, sondern gerade auch bei Beiträgen im Internet kann eine Gegendarstellung sinnvoll sein.
Allerdings müssen im Internet veröffentlichte Berichterstattungen (um dem Anspruch auf Gegendarstellung zugänglich zu sein) in gewisser Weise mit einem Pressebericht in einem physischen Medium „vergleichbar“ sein.
Mit dem Anspruch auf Gegendarstellung nicht angegriffen werden können
Angebote, die nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind. Freilich kann man solche Anbieter auch zum Unterlassen zwingen; nur eben nicht zur Gegendarstellung.
Denn nach § 56 Abs. 1 S. 1 RStV sind nur Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden […] verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person […] aufzunehmen.
Was sind journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zu bewerten, inwieweit das Angebot einer Internetseite mit den klassischen Medien wie Presse und Rundfunk vergleichbar ist und damit journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte iSd. § 56 Abs. 1 S. 1 RStV wiedergibt (KG Berlin, Beschluss vom 04.10.2016, 27 O 513/16).
Eine Rolle spielen etwa:
- die Aufmachung der Seite,
- die Aktualität der Inhalte,
- eine Periodizität der erscheinenden Beiträge,
- die Faktizität der Inhalte; gibt die Seite Fakten wieder oder beschränkt sie sich auf rein fiktionale Darstellungen (BGH, Urteil vom 15.09.2015, VI ZR 175/14),
- der Einfluss der Seite auf die öffentliche Meinungsbildung.
In einer Einzelfallentscheidung hat das Landgericht Düsseldorf den Gegendarstellungsanspruch zu einem Beitrag auf einer privaten Internetseite mit der Begründung verneint, dass diese Internetseite nicht einmal periodisch überarbeitet würde (vgl. LG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1633).
Doch dem stehen durchaus Entscheidungen instanzhöherer Gerichte entgegen. So hat das KG Berlin mit Beschluss vom 28.11.2016 zum Aktenzeichen 10 W 173/16 entschieden, dass auch der Betreiber eines privaten Blogs zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtet sei kann. Eine Periodizität des Angebotes sei nach § 56 RStV hingegen nicht zwingend erforderlich. Es genüge die professionelle Aufmachung der Seite, soweit der Blog darüber hinaus aktuelle Themen aufgreife.
Indiziell zu berücksichtigen ist auch die Reichweite und der Einflussbereich einer Webseite. Sofern diese einen besonderen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung hat, wird man diese eher als mit Presse und Rundfunk vergleichbar einstufen (OVG Münster, MMR 2003, 348 /349).
So kann eine Gegendarstellung durchaus auch bei Beiträgen auf privaten Internetseiten eingefordert werden.
Anspruchsgegner der Gegendarstellung
Fehler bei der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs sollten tunlichst vermieden werden. Denn aufgrund knapper Fristen (auf diese wird im Nachgang näher eingegangen) ist eine „Nachbesserung“ zumeist nicht mehr möglich. So sollte man sich frühzeitig über den richtigen Anspruchsgegner im Klaren sein.
Für physische Presseberichte regelt § 1 Abs. 1 LPG NRW dies. Demnach sind der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines Druckwerks die richtigen Anspruchsgegner. Sie sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Neben- oder Unterausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
Im Bereich des Rundfunks trifft die Pflicht zur Gegendarstellung den verantwortlichen Rundfunkveranstalter.
Und wie steht es um Internetberichte? Wer ist verantwortlich?
- Im Internet ist der Seitenbetreiber mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RStV verpflichtet, eine Gegendarstellung auf der Webseite abzubilden. Wer der Seitenbetreiber ist, kann dem Impressum der jeweiligen Internetseite entnommen werden.
- Daneben kann der Verantwortliche für journalistisch-redaktionelle Inhalte in Anspruch genommen werden. Dessen Daten können gem. der Pflicht aus § 55 Abs. 2 RStV der Anbieterkennzeichnung (zumeist „Impressum“) der Seite entnommen werden.
- Zu beachten ist, dass mehrere Verpflichtete als Gesamtschuldner haften.
Voraussetzungen der Gegendarstellung
Beim Verfassen und bei der Zuteilung der Gegendarstellung sind zahlreiche formelle und inhaltliche Anforderungen zu beachten. Wie gesagt: Fehler sollte man als Betroffener tunlichst vermeiden, da diese regelmäßig nicht mehr korrigiert werden können.
Form der Gegendarstellung
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass neben der Gegendarstellung an sich auch separat ein Gegendarstellungsverlangen, also ein Schreiben mit der Aufforderung zur Veröffentlichung der Gegendarstellung, verfasst werden muss.
Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform. Sie muss im Original eigenhändig von dem Betroffenen oder von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden (vgl. § 11 Abs. 2 LPG NRW). Auch eine handschriftliche Abfassung ist zulässig, soweit sie lesbar ist.
Dieses Originaldokument muss dann an den richtigen Anspruchsgegner (s. o.) zustellt werden. Ein Dokument gilt als zugegangen, wenn es in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Dazu genügt der Eingang in der Redaktion oder in dem Verlag. Eine persönliche Adressierung und der Empfang einer bestimmten Person sind nicht erforderlich.
Aufgrund des Erfordernisses der Unterschrift im Original genügt jedoch keine Zuleitung per Fax oder E-Mail (OLG Hamburg, NJW 1990, 1613).
Achtung! Fristen zur Gegendarstellung
Des Weiteren muss die Gegendarstellung fristgerecht eingereicht werden.
Die Gegendarstellung muss unverzüglich nach Kenntnis des Betroffenen von der anzugreifenden Veröffentlichung dem Verantwortlichen zugeleitet werden. Bei Unternehmen ist entweder die Kenntnis ihrer vertretungsberechtigten Organe oder desjenigen maßgeblich, der im Unternehmen für die Geltendmachung derartiger Ansprüche zuständig ist. Unverzüglich i. S. d. § 11 Abs. 2 LPG NRW meint ohne schuldhaftes Zögern.
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 18.05.2010, 7 U 121/09 entschieden, dass der Zugang einer Gegendarstellung beim Empfänger in der Regel nicht mehr „unverzüglich“ ist, wenn er mehr als zwei Wochen, nachdem der Betroffene von der Erstmitteilung Kenntnis erlangt hat, erfolgt. Diese älteren Rechtsprechungstendenzen geben heutzutage allenfalls noch eine „Richtschnur“ für die unangreifbare Zulässigkeit der Unverzüglichkeit wieder. Denn die Landespressegesetze bestimmen den Zeitrahmen nicht konkret. Sie definieren lediglich Höchstfristen für die Unverzüglichkeit oder (in Bayern und Hessen) eine Aktualitätsgrenze.
Darüber hinaus gelten zwei strenge Ausschlussfristen. Hierbei ist die Aktualitätsgrenze und die starre Höchstfrist der Unverzüglichkeit zu beachten.
- Aktualitätsgrenze bei Zeitungsbericht (Bayern und Hessen): Bei der Aktualitätsgrenze, die in den Pressegesetzen in Bayern und Hessen gilt, kommt es auf die Bedeutung des Vorgangs, die Art und Verbreitung und darauf an, ob andere Medien dieses Thema bereits aufgegriffen haben. So nimmt das OLG München bei einer Veröffentlichung einer Tageszeitung eine Frist von vier Wochen an, bei wöchentlich erscheinenden Publikationen eine Frist von vier bis sechs Wochen und lässt im Ausnahmefall auch eine Zuleitung nach mehr als drei Monaten genügen (OLG München ArchPR 1974, 108f.).
- Maximalfrist der Unverzüglichkeit des Zugangs bei Zeitungsartikel (übrige Bundesländer): In anderen Bundesländern (so auch in Nordrheinwestfalen) gilt eine starre Höchstfrist. Sie besteht nach § 11 Abs. 2 LPG NRW in Form einer Drei-Monats-Frist für Presseveröffentlichungen, nach deren Ablauf der Anspruch unabhängig von der Kenntniserlangung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder Verleger zugeht.
- Maximalfrist der Unverzüglichkeit des Zugangs bei Internetbericht:
Für Internetberichte gilt bundeseinheitlich eine Höchstfrist. Eine Gegendarstellung gegen Veröffentlichungen im Internet muss nach § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage der Veröffentlichung des beanstandeten Textes dem Verantwortlichen zugeleitet werden. Beim Internetbericht dürfen ebenfalls maximal drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots vergehen, bis dem Verantwortlichen die Gegendarstellung zugeht. Auf eine (aus welchen Gründen) verspätete Kenntnis des Betroffenen kommt es hierbei nicht an. - Was tun, wenn die Höchstfrist verstrichen ist?
Sind drei Monate nach der Ersteinstellung vergangen, ist die Frist unwiderbringlich verstrichen. Auch bei Internetbeiträgen, die nach einer Löschung wieder eingestellt werden, gilt – soweit die Erstveröffentlichung drei Monate zurückliegt – die Frist als abgelaufen. Denn § 56 RStV orientiert sich an der „erstmaligen Einstellung des Angebots“. In solchen Fällen sollte sich der Betroffene auf Unterlassungsansprüche gegenüber dem verantwortlichen Seitenbetreiber beschränken.
Fazit: Ein Antrag auf Gegendarstellung ist daher immer zeitnah geltend zu machen, damit eine zumeist erforderliche mündliche Verhandlung vor Erlass der einstweiligen Verfügung noch innerhalb der Aktualitätsgrenze (auch in Hessen und Bayern) angesetzt werden kann (OLG München BeckRS 2013, 20372)
Inhaltliche Voraussetzungen des Gegendarstellungsverlangens
Neben den formellen Voraussetzungen muss die Gegendarstellung aber auch inhaltlich korrekt sein.
Wiedergabe der Ausgangsmitteilung
Zunächst muss die Ausgangsmitteilung, in der die streitgegenständliche Äußerung getroffen wurde, wiedergegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass alle streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen benannt werden müssen.
Außerdem ist die Ausgangsmitteilung wahrheitsgetreu darzustellen. Das heißt, dass der Inhalt der Mitteilung nicht verfälscht dargestellt werden darf. So dürfen Behauptungen Dritter nicht als Äußerungen bezeichnet werden, sondern müssen deutlich als Zitat gekennzeichnet werden.
Erläuterungen, die sich auf in der Ausgangsmitteilung nicht dargestellte Vorgänge beziehen, sind außerdem zulässig, soweit sie der Klärung des Sachverhalts dienen.
Auch Belege dürfen angeführt werden, wenn sie den Schluss zulassen, dass die Erstmitteilung nicht zutrifft.
Vorsicht ist bei Schlussfolgerungen geboten. Diese sind nur zulässig, wenn sie sich auf Tatsachenbehauptungen beschränken und keinen wertenden Inhalt haben.
Bezug zur Ausgangsmitteilung
Weiter muss sich die Gegendarstellung konkret auf die Ausgangsmitteilung beziehen. Die Gegendarstellung darf daher nicht dazu genutzt werden, weitere Tatsachen zu veröffentlichen.
Eine Ausnahme dazu besteht, wenn durch die bloße Verneinung der Ausgangsmitteilung der richtige Sachverhalt nicht deutlich gemacht werden kann. In diesem Fall sind weitere Erläuterungen zulässig.
Keine offensichtliche Unwahrheit, Irreführung oder strafbarer Inhalt
Letztlich dürfen keine unwahren Tatsachen in der Gegendarstellung behauptet werden. Zudem ist zu beachten, dass die Gegendarstellung nicht offensichtlich irreführend sein darf und keine strafbaren Inhalt aufweisen darf.
Muster einer Gegendarstellung
Beim Verfassen der Gegendarstellung ist besondere Vorsicht und Achtsamkeit geboten. Denn wenn auch nur ein Teil der Gegendarstellung nicht den oben genannten formalen oder inhaltlichen Anforderungen entspricht, entfällt nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ der gesamte Anspruch auf die Gegendarstellung.
Daher können Sie sich an das folgende Muster halten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrer Zeitung … / auf Ihrem Internetauftritt … ist ein Beitrag über … erschienen, in dem es heißt …
Durch die Berichterstattung ist der Eindruck entstanden, ….
Dies trifft nicht zu. / Diese Darstellung ist unwahr.
In Ihrem Beitrag werden in Bezug auf meine Person unrichtige Behauptungen verbreitet, die ich wie folgt richtig stelle:
Unwahr ist, dass …
Die Veröffentlichung der Gegendarstellung hat bis zum … in gleicher Weise wie die rechtsverletzende Veröffentlichung stattzufinden.
Mit freundlichen Grüßen
Kontrolle der veröffentlichten Gegendarstellung
Gemäß § 11 Abs. 3 LPG NRW muss die Gegendarstellung […] in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 18.12.2008, 9 U 188/08), dass unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die gleiche Aufmerksamkeit wie bei der Veröffentlichung der Ausgangsmitteilung zu sichern ist. Daher ist auch grundsätzlich eine Überschrift „Gegendarstellung“ zu drucken, unabhängig davon, ob die Überschrift „Gegendarstellung“ in dem Gegendarstellungstext selbst bereits enthalten ist oder ob sie mit dem Abdruckverlangen gefordert wird.
Der Name des Betroffenen ist aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls drucktechnisch – in der Regel durch Fettdruck – hervorzuheben.
Checkliste zur Prüfung der veröffentlichten Gegendarstellung
- Wann: Veröffentlichung in der nächsten Ausgabe des Druckwerks oder im nächsten Online-Beitrag?
- Wo: Veröffentlichung im gleichen Teil des Druckwerks oder auf derselben Internetseite?
- Wie: Die Schriftgröße einer Gegendarstellung hat grundsätzlich der Größe des Textes zu entsprechen, in dem die Ausgangsmitteilung enthalten war.
Andererseits muss bei der Abdruckanordnung stets die durch Art 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Gestaltungsfreiheit beachtet werden, weshalb auch eine im Vergleich zur Größe der in einer Überschrift enthaltenen Ausgangsmitteilung geringere Schriftgröße der Gegendarstellung angemessen sein kann (vgl. Kammergericht Berlin).
- Keine Einschränkungen und kein Weglassen
- Erwähnung im Inhaltsverzeichnis
Diese Punkte gelten insbesondere für in der Presse abgedruckte Beiträge.
Im Rundfunkbereich gelten die Grundsätze jedoch entsprechend, wobei zu beachten ist, dass die Gegendarstellung hier zu verlesen ist.
Die Gegendarstellung bei Beiträgen im Internet richtet sich nach § 56 Abs. 1 S. 3, 4 RStV. Demnach ist die Gegendarstellung in zeitlicher Hinsicht so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung jedoch nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung.
Geltendmachung der Ansprüche – Hauptsacheklage oder Eilverfahren?
Der Gegendarstellungsanspruch kann nach den landesrechtlichen Normen im Rahmen der einstweiligen Verfügung, mithin also im Eilverfahren, durchgesetzt werden. So heißt es in § 11 Abs. 4 LPG NRW: Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden.
Uneinheitlich geregelt ist, ob daneben die Geltendmachung auch mit einer Klage erfolgen kann. Soweit das zugrunde liegende Gesetz vorsieht, dass die Vorschriften über das Verfahren der einstweiligen Verfügung anwendbar sind, ist daraus zu schließen, dass eine Hauptsacheklage nicht statthaft ist. Teilweise wird ein Hauptsacheverfahren auch ausdrücklich ausgeschlossen.
Wir raten ist von der Hauptsacheklage im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen auf Gegendarstellung ab. Es gibt schlicht keinerlei Vorzüge im Hinblick auf diese Verfahrensart. Vielmehr ist das Hauptsachverfahren mit Nachteilen behaftet. Bis zur mündlichen Verhandlung vergehen oftmals Monate. Ein Aktualitätsbezug wird sodann nicht mehr gegeben sein. Dies widerspricht dem Wesen und Zweck der Gegendarstellung als Mittel zur Richtigstellung eines falschen Sachverhalts gegenüber der Öffentlichkeit. Daher muss in Zeitungen oder im Internet die Gegendarstellung bereits wenige Tage nach der Ausgangsmitteilung veröffentlicht werden. Dieser Begehr wird nur das einstweilige Verfügungsverfahren gerecht.
Gerichtliche Durchsetzung der Gegendarstellung – worauf ist zu achten?
Wenn sich der Gegendarstellungsverpflichtete weigert, die Gegendarstellung abzudrucken, bleibt nur die gerichtliche Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs.
Da die Ansprüche im Eilverfahren geltend gemacht werden müssen, muss man auf einige Besonderheiten achten. Vor Gericht müssen zunächst die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft i. S. d. § 294 ZPO gemacht werden. Dieses Erfordernis bezieht sich bei einem Gegendarstellungsanspruch nur auf:
- die Erstmitteilung,
- die eigene Betroffenheit durch die beanstandete Passage und
- das Veröffentlichungsverlangen.
Die Unwahrheit der Ausgangsmitteilung und die Dringlichkeit müssen nicht glaubhaft gemacht werden. Gerade der erste Aspekt ist ein bedeutender Unterschied zum Antrag auf Berichtigung, denn da obliegt dem Antragsteller die Beweislast der Unwahrheit der Behauptungen.
Der Anspruch auf Gegendarstellung muss vor dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Anspruchsverpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des GVG, sodass die sachliche Zuständigkeit gemäß § 23 Nr. 1 GVG regelmäßig von dem Streitwert abhängt. Bei Streitwerten über 5.000€ sind die Landgerichte, darunter die Amtsgerichte zuständig.
Das Verfügungsverfahren sollte stets in zeitlicher Nähe zur Veröffentlichung des angegriffenen Beitrags gesucht werden. Je nach Bundesland gelten bei Printmedien unterschiedliche Fristen. Das OLG München nimmt an, dass nach Erreichen der Aktualitätsgrenze das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung fehlt (OLG München, NJW-RR 1998, 26, 27). Die erforderliche Aktualität ist regelmäßig nach einem Vierteljahr nicht mehr gegeben (OLG Brandenburg, NJW 1996, 666). Bei einer überregionalen Tageszeitung liegt die Grenze nach Auffassung des OLG München bei vier Wochen und bei vier bis sechs Wochen bei wöchentlich erscheinenden Zeitschriften (OLG München, NJW-RR 2001, 832, 833). Bei Illustrierten ist zudem zu beachten, dass sie häufig noch nach ihrem Erscheinen verbreitet werden. Nach fünf Monaten ist die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aber auch bei einer wöchentlich erscheinenden Publikation überschritten (LG Frankfurt BeckRS 1999, 30071858). Letztlich sind für die Bestimmung der Frist die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Aufklärungspflicht des Gegendarstellungsschuldners
Wenn der Gegendarstellungsverpflichtete nicht zum Abdruck der Gegendarstellung bereit ist, stellt sich die Frage, ob er den Gegendarstellungsberechtigten über die Gründe hierfür aufklären muss. Diese Pflicht hätte zur Folge, dass ein Verlag oder Seitenbetreiber selbst dann, wenn diesem der Gegendarstellungsanspruch zu Unrecht entgegen gehalten würde, den Anspruchsteller über die Gründe aufklären müsste. Käme er dieser Pflicht nicht nach, könnte der Verlag oder Internetseitenbetreiber zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn ein gerichtliches Verfahrens zur Gegendarstellung angestrengt wird und der Antrag aufgrund der fehlenden Gründe zurückgewiesen wird.
Um es kurz zu machen: der Gegendarstellungsschuldner hat keine Aufklärungspflicht. Zwar haben sowohl das OLG Stuttgart (AfP 1979, 363 f.) als auch das OLG Düsseldorf (NJW 1970, 760, 761) in der Vergangenheit eine Aufklärungspflicht angenommen und dem Anspruchsverpflichteten die Kosten für das gerichtliche Verfahren auferlegt, allerdings ist eine umfassende Aufklärungspflicht nach aktuell herschender Meinung in der Rechtsprechung abzulehnen. Eine Kostentragungspflicht für den Fall, dass der Gegendarstellungsverpflichtete den Anspruch ohne Angabe von Gründen zurückweist und der Anspruchsteller daraufhin vergebens ein Verfügungsverfahren bestreitet, besteht also nicht.
Unterschiede zur Berichtigung
Der Anspruch auf Gegendarstellung ist ein Anspruch auf das Verfassen eines Beitrags, auf dessen Inhalt das Opfer des falschen Zeitungsartikels maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Genau dies ist auch der Unterschied zum Berichtigungsanspruch. Bei letztgenanntem definiert der Verlag den Inhalt eigenständig. Der Anspruch auf die Gegendarstellung findet sich für Bürger aus Nordrhein-Westfalen in § 11 LPG NRW.
Bei einer fortwirkenden Beeinträchtigung (etwa einer Ehrverletzung) wird dem von einer diffamierenden Berichterstattung Betroffenen oftmals nicht (allein) durch die Gegendarstellung genüge getan.
- Es hat zum einen ein anderes Gewicht, wenn hier der verantwortliche Redakteur die Richtigstellung in eigenen Worten initiiert, als wenn das „Opfer“ dies kundtun muss.
- Zudem ist es wenig zweckdienlich, wenn die reputationsschädigenden Inhalte (wie bei der Gegendarstellung notwendigerweise üblich) vor der Richtigstellung nochmals dargestellt werden.
Diese Konflikt löst der Berichtigungsanspruch. Hier kann etwa eine Distanzierung durch den Redakteur verlangt werden, was dem Inhalt der klarstellenden Beiträge ein gänzlich anderes Gewicht verleiht.
Durch die Berichtigung wird das Medium verpflichtet, die getätigte Aussage zu berichtigen. Nachteilig (im Vergleich zum Gegendarstellungsbegehren) ist dabei, dass hierbei der Antragsteller die Unrichtigkeit der getätigten Aussagen glaubhaft machen muss.
Berichtigungs- und Gegendarstellungsanspruch stehen nebeneinander und können unabhängig voneinander geltend gemacht werden.