Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.
Die Zahl der Schönheitsoperationen in Deutschland steigt stetig. Im Durchschnitt greifen Chirurgen hierzulande nach einer Schätzung der Deutschen Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie in Krefeld rund 400.000 mal im Jahr im Auftrage der Schönheit zum Skalpell.
Schönheits-Chirurg kann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden, wenn er bei der Schönheitsoperation pfuscht
Die dabei am häufigsten durchgeführten Eingriffe sind neben Brustvergrößerung, Lidstraffung und Fettabsaugung auch Hals- und Stirn-Facelift und Bauchdeckenstraffung sowie auch Nasenoperationen. Doch was passiert, wenn das Ergebnis des plastisch- und/oder ästhetisch- chirurgischen Eingriff für den Patienten nicht zufriedenstellend ist? Wann kann ein Arzt für Behandlungsfehler haftbar gemacht werden und welche Ansprüche hat der Patient?
Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie
Schon die Suche nach dem richtigen Arzt ist für den Patienten oft nicht leicht. Noch immer bewerben nicht qualifizierte Einrichtungen anspruchsvolle kosmetisch-chirurgische Eingriffe. Doch lediglich dem „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie“ sollten Aufträge zum formverändernden operativen Eingriff anvertraut werden. Als Facharzt darf sich in Deutschland nur ein solcher Mediziner nennen, der eine mehrjährige Weiterbildung absolviert und diese im Rahmen einer Facharztprüfung vor einer Landesärztekammer erfolgreich abgeschlossen hat.
Der Begriff „Schönheits-Chirurg“ hingegen ist kein der Facharzt-Kompetenz gleichzusetzender Terminus. Dennoch verwenden Hautärzte, Zahnärzte und selbst Heilpraktiker diese Begrifflichkeit, um ihre Dienstleistungen anzupreisen. Es ist bisweilen nicht hinreichend geklärt, wie viele Ärzte sich in Deutschland dem lukrativen Geschäft der Schönheitschirurgie widmen. Ebenso gibt es laut der Deutschen Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie (DGPRÄC) keine bundeseinheitlichen Zahlen zu Komplikationen und Fehlern bei Schönheitsoperationen.
Behandlungsfehlerhafte Schönheits OP
Bei einer missglückten ästhetischen Operation, bei der ein Patient mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, muss zunächst geklärt werden, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Denn zeigt eine Schönheits-OP nicht das gewünschte Ergebnis, muss es sich nicht zwangsläufig um einen „Kunstfehler“ handeln. Narbenbildungen, Blutungen oder Schwellungen können Teil des unvermeidlichen Operationsrisikos sein. Denn der behandelnde Arzt ist Dienstleister – er schuldet nicht die Herbeiführung einer besonderen ästhetischen Wirkung oder die Erfüllung eines Schönheitsideals, sondern lediglich die Durchführung nach den anerkannten medizinischen Maßstäben.
Ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt oder das Ergebnis einer Schönheits-OP andere Ursachen hat, ist in vielen Fällen nicht leicht zu klären. Ein Patient hat nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld, wenn er dem behandelnden Arzt nachweisen kann, dass dieser schuldhaft seinen Behandlungsvertrag und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Die Beweislast liegt in der Regel beim Patienten. In der arzthaftungsrechtlichen gerichtlichen Auseinandersetzung werden als Beweismittel zumeist fachärztliche Sachverständigengutachten herangezogen.
Grober Behandlungsfehler
In therapeutischer Hinsicht liegt eine – als grober Behandlungsfehler zu qualifizierende – Nachlässigkeit immer dann vor, wenn der Arzt auf eindeutige, zweifelsfreie Befunde nicht reagiert, grundlos eine Standardmethode zur Bekämpfung bekannter Risiken nicht anwendet oder eindeutig und gravierend gegen anerkannte und gesicherte medizinische Sollstandards verstößt (Martis in Arzthaftung, 3. Aufl., S. 690, G 304).
Darüber hinaus liegt ein grober Behandlungsfehler vor, soweit ein erhobener Befund nicht ausgewertet wird (OLG Hamburg, Urteil vom 13.08.2004, 1 U 5/04). Die unterlassene Erhebung von Befunden kann sich bei zweifelsfrei gebotener Befunderhebung als grober Behandlungsfehler darstellen. Die Nichterhebung von Befunden und die dadurch bedingte Unterlassung oder Einleitung einer ungezielten Therapie stellt einen groben Behandlungsfehler dar, wenn ganz offensichtlich geboten und der Art nach auf der Hand liegende Kontrollerhebung unterlassen und darüber die nach einhelliger medizinischer Auffassung gebotene Therapiemaßnahmen versäumt wurde (BGH, NJW 1989, 2332).
Grob behandlungsfehlerhaft ist zudem das Unterlassen objektiv gebotener, sich aufdrängender weitergehender differenzialdiagnostischer Maßnahmen (OLG München, Urteil vom 03.06.2004, 1 U 5250/03; OLG Oldenburg, NJW-RR 2000, 403).
Aufklärung vor der Schönheits-Operation
Im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs dürfen dem Patienten Behandlungsalternativen und die Risiken des geplanten chirurgischen Eingriff nicht vorenthalten bleiben. Aufgrund der Tatsache, dass Schönheitsoperationen freiwillig und medizinisch nicht notwendig sind, kommt hier eine verstärkte Aufklärungspflicht zum Tragen, sodass potenzielle negative Folgen eines Eingriffs laut der Rechtsprechung umfassend, mit besonderer Sorgfalt und „schonungslos“ aufzuklären sind. Insbesondere wenn bereits Voroperationen im Operationsgebiet stattgefunden haben, ist etwa auf die erschwerenden Operationsbegebenheiten hinzuweisen.
Die Rechtsprechung verlangt von einem gewissenhaft aufklärenden Facharzt vor einem kosmetisch-ästhetischen Eingriff im Bereich der Nase unzweideutige und konkrete Hinweise darauf, dass das Operationsergebnis durch sich bildende überschüssige Knochen und eine spätere Änderung der Nase ändern kann (ÄBW 11, 2008, S. 487). Dabei muss sich der Arzt getreu § 630e Abs. 2 Nr. 3 BGB hinreichend darüber vergewissern, dass sein Gegenüber die von ihm dargelegten Hinweise verstehen und deren Folgen überblicken kann.
Nach Abschnitt 5.2 der AWMF SK2 Leitlinie 017/070 sind besonders hohe Anforderungen an die präoperative Aufklärung bei ästhetischer Indikation der Nasenoperation zu stellen. Insbesondere muss darüber aufgeklärt werden, dass trotz korrekter Durchführung des Eingriffs unter Umständen ein Resultat erreicht wird, das den Patienten nicht zufriedenstellt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das endgültige Ergebnis oft erst nach einigen Monaten erkennbar ist und unter Umständen Nachkorrekturen erforderlich werden und möglich sind. Des Weiteren hat die präoperative Aufklärung sich darauf zu erstrecken, dass durch die Operation selbst infolge von Wundheilungsstörungen neue Deformitäten auftreten oder spätere Veränderungen der inneren und der äußeren Nase als Folge des Alterns, der Umgebungseinwirkung oder anderer äußerer Umstände auftreten können. Im Speziellen ist überdies darauf hinzuweisen, dass Revisionsoperationen prinzipiell eine höhere Komplikationsrate besitzen (AWMF, SK2 Leitlinie 017/070, S. 21 ff.).
Pflicht zur Mäßigung der Erwartungshaltung der Patientin bei Brustoperation
Die Aufklärung des Patienten hat diesem immer ein Bild der Erreichbarkeit der von ihm erwünschten kosmetischen Eingriffe zu vermitteln. Wenn eine Patientin etwa eine Brustoperation erwünscht und sich dabei im Ausklärungsgespräch dahingehend äußert, dass eine kleine Brust und wenig sichtbare Narbenbildung erwartet wird, so ist die Patientin hinreichend und unmissverständlich dahgingehend zu belehren, dass dieses Ergebnis nicht erfüllbar sei. Denn ein narbenarmer Eingriff wäre nach dem Dafürhalten des seinerzeitigen Operateurs nur unter der Einbringung größerer Implantate (als jenen von der Patientin gewünschten) möglich (LG München I, Urteil vom 31.07.2013, 9 O 25313/11).
Der Anfängereingriff
Wird eine selbstständig durchzuführende Schönheitsoperation auf einen nicht hinreichend qualifizierten Assistenzarzt übertragen, so stellt dies einen Behandlungsfehler dar (BGH, NJW 1993, 2989). Stets muss eine Behandlung nach dem Facharztstandard sichergestellt sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Operation in einer Klinik oder einer Praxis stattfindet und irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch, ob hier die Behandlung stationär oder ambulant erfolgte. Im Regelfall wird der Facharztstandard dadurch sichergestellt, dass der Facharzt selbst operiert oder zumindest den Operateur überwachend „über die Schulter schaut“ (BGH, NJW 1984, 655). Der Facharzt für Chirurgie muss also bei einer Schönheitsoperation eingriffsbereit sein (OLG München, Urteil vom 21.03.2002, 1 U 5064/01). Nur dann, wenn der auszubildende Arzt mit Rücksicht auf sein Können und der von ihm gesammelten Kenntnissen selbst Gewähr für die Einhaltung des Facharztstandards zu bieten vermag, kann auf seine Beaufsichtigung verzichtet werden.
Wenn der Patient bei einer Operation durch einen nicht hinreichend qualifizierten Assistenzarzt einen Schaden erleidet, so gilt ein Indiz dahingehend, dass die unzureichende Qualifikation hierfür ursächlich ist (BGH, NJW 1992, 1560).
Depressive Patienten dürfen vom Schönheits-Chirurg nicht ohne weiteres operiert werden
Grundsätzlich bedarf jede Verdachtsdiagnose auf eine Depression einer fachärztlichen oder psychologischen Abklärung, vor der von ästhetisch-chirurgischen Maßnahmen abgesehen werden muss. Auch die Fehldeutung der zur Operation motivierenden Anomalitäten ist für sich genommen als grober Behandlungsfehler anzusehen. Denn immer dann, wenn dem Arzt ein fundamentaler Diagnoseirrtum unterläuft, d.h. Krankheitserscheinungen in völlig unvertretbarer, der Schulmedizin entgegenstehender Weise gedeutet, elementare Kontrollbefunde nicht erhoben oder eine Überprüfung der ersten Verdachtsdiagnose trotz bestehender Veranlassung im weiteren Behandlungsverlauf unterbleibt, ist ein grober Behandlungsfehler zu bejahen (BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06; Urteil vom 08.07.2003, VI ZR 304/02). Wenn ein Arzt also unterlässt die Anamnese, Klinik und Befundhistorik zu berücksichtigen, die eine psychische Erkrankung ausweisen, stellt sich dies als grober Behandlungsfehler dar.
Im Rahmen des Aufklärungsgesprächs darf ein Arzt also Anzeichen einer möglichen psychischen Störung nicht ignorieren und hat bei dem Verdacht auf eine psychische Beeinträchtigung von einer Behandlung absehen. Dabei reichen auch geringe Anzeichen eines tieferliegenden psychologischen Problems, um eine Kontraindikation zur Durchführung einer Schönheitsbehandlung erwachsen zu lassen. So entschied der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 15.12.2015 zum Aktenzeichen VI ZR 557/15 zugunsten einer Patientin mit körperdysmorpher Symptomatik, die nach einem ästhetisch-chirurgischen Eingriff den behandelnden Arzt auf Schmerzensgeld sowie die Erstattung der Operationskosten verklagt hatte.
Das Landgericht und auch das Berufungsgericht haben die Klage noch abgewisen, obwohl in einem vorgelegten Gutachten ausgeführt worden war, dass die Operation in der vorgegebenen Situation nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Erst der Bundesgerichtshof entschied als Revisionsinstanz zugunsten der Patientin.
Voroperation kann Schönheits-Operation im Wege stehen
Eine kosmetische Revisionsoperation (etwa an der Nase) gilt dann als behandlungsfehlerhaft, wenn nicht wenigstens eine bestimmte Zeitspanne vor einem erneuten Eingriff zugewartet wird. Dabei sind patientenindividuelle und operationsgebende Faktoren einflussnehmend zu berücksichtigen. Bei kleineren Operationen im Bereich des Flügelrandes der Nase genügten fünf Monate. Es genügt also eine Zeitspanne, die gewährleistet, dass sich ein postoperatives Ödem zurückbilden kann. Bei größeren Eingriffen sind Zuwartezeiten von bis zu fünfzehn Monaten angezeigt. Der Grund hierfür ist, dass sich insbesondere im Bereich des knorpeligen Anteils des Nasenrückens erhebliche Narbengewebe bilden kann, das über einen längeren Zeitraum (von drei bis sechs Monaten) postoperativ zunimmt, um sich dann langsam zurückzubilden (Eberhardt Foth, Manfred Eissler in ABW 08, 2013, S. 335). Zudem prägt die Anzahl der erfolgten Voroperationen im Behandlungsgebiet den Zuwartezeitraum. Denn das Komplikationsrisiko steigt mit jeder Revisionsoperation.
Wenn ein Schönheits-Chirurch Voroperationen nicht berücksichtigt und der bereits behandelten Körperpartie nicht die notwendige Genesungszeit zugesteht, so kann sein Eingriff als behandlungsfehlerhaft zu qualifizieren sein.
Wie können Opfer von Schönheits-Operationen im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers vorgehen?
Wenn Patienten glauben, Opfer eines Ärztepfuschs geworden zu sein, sollten sie zuerst ihre Behandlungsakten anfordern. Patienten haben einen Anspruch darauf, die Dokumentation einzusehen und Kopien zu bekommen. Das gilt für Befunde, Laborwerte oder Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen über Medikamentengaben, OP-Berichte und Arztbriefe. Das Recht ergibt sich aus § 630g BGB.
Download Musterschreiben zur Anforderung des OP-BerichtsWichtige Ansprechpartner können beim Verdacht auf eine verpfuschte Schönheits-Operation die Hausärzte sein. Auch im Arzthaftungsrecht tätige Patientenanwälte können Ratschläge im Falle eines Behandlungsfehlerverdachts erteilen. Die Kosten der Beratung hat der Patient allerdings selbst zu tragen – daher sollte er diese bei dem entsprechenden Rechtsanwalt zunächst erfragen.