Fehler bei der Nasen-OP und der Arzthaftungsprozess Arzthaftung

Fehler bei der Nasen-OP und der Arzthaftungsprozess

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Wenn dem Chirurgen ein Fehler bei der Nasen-OP unterläuft, kann das schwerwiegende Folgen für den Patienten nach sich ziehen. Eine schiefe Nase oder eine zu kleine Nase und ein entsprechendes Erscheinungsbild, Atemprobleme, aber auch ständige Schmerzen können aus einer fehlerhaften Operation der nase resultieren.

Patient klagt wegen fehlerhafter Nasen-OP

Auch wenn die Realität oftmals anders aussieht – ebenmäßige Gesichtsformen gelten in der heutigen Gesellschaft als Schönheitsideal. Eine besonders wichtige Rolle spielt dabei eine möglichst schmale und gerade Nase, stellt diese doch den zentralen Punkt des Gesichts dar. Fehlstellungen wie Höcker-, Knollen- oder Schiefnasen beeinträchtigen deshalb nach Ansicht vieler Betroffener die Attraktivität und das Selbstwertgefühl. Die Korrektur eben solcher Nasenformen ist einer der häufigsten kosmetischen Eingriffe überhaupt. Haben auch Sie sich einer solchen kosmetischen Nasen-OP unterzogen und sind Sie mit dem erreichten Ergebnis nicht zufrieden?

Ursache von eingetretenen oder anhaltenden Atemproblemen oder weiter bestehenden Fehlstellungen sind nicht selten Behandlungs- oder Aufklärungsfehler, aus denen für Sie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche erwachsen können. Auf dem Weg zur erfolgreichen Geltendmachung dieser Ersatzansprüche sind einige wichtige Besonderheiten zu beachten. Selbiges gilt für eine etwaig in Betracht zu nehmende Revisionsoperation, um letztlich nicht erneut Zeit, Geld und Schmerzen zu investieren, ohne ein zufriedenstellendes Resultat zu erreichen. Wir haben Patienten, die sich einer Nasen-OP unterzogen haben, in den Gerichtsverfahren gegen ihre behandelnden Chirurgen vertreten und wollen in diesem Beitrag die Erkenntnisse aus ganz unterschiedlichen Klageverfahren zusammentragen.

Der beklagte Arzt: mal Schönheitschirurg, mal ästhetischer Chirurg?

Bereits die Suche nach dem richtigen Arzt ist für Patienten oft nicht leicht. Noch immer bewerben nicht qualifizierte Einrichtungen anspruchsvolle kosmetisch-chirurgische Eingriffe. Doch lediglich dem „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie“ sollten Aufträge zum formverändernden operativen Eingriff anvertraut werden. Doch zahlreichen Ärzte, die Nasen-OPs anbieten, verfügen nicht über diese fachärztlichen Qualifikation. Als Facharzt darf sich in Deutschland nur ein solcher Mediziner nennen, der eine mehrjährige Weiterbildung absolviert und diese im Rahmen einer Facharztprüfung vor einer Landesärztekammer erfolgreich abgeschlossen hat.

Der Begriff „Schönheits-Chirurg“ dagegen ist kein der Facharzt-Kompetenz gleichzusetzender Terminus. Dennoch verwenden Hautärzte, Zahnärzte und selbst Heilpraktiker diese Begrifflichkeit, um ihre Dienstleistungen anzupreisen. Es ist bisweilen nicht hinreichend geklärt, wie viele Ärzte sich in Deutschland dem lukrativen Geschäft der Schönheitschirurgie widmen.

Typische Fehler bei der kosmetischen Nasen-OP

Fehler bei Nasen-OP
Worauf sollte der Patient bei der Klage gegen den Arzt wegen eines Fehlers bei der Nasen-OP achten?

Bei einer missglückten ästhetischen Operation, bei der Sie als Patient mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind, muss zunächst geklärt werden, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Denn zeigt eine Schönheits-OP nicht das gewünschte Ergebnis, muss es sich nicht zwangsläufig um einen „Kunstfehler“ handeln. Blutungen, Schwellungen oder unerwünschte Formveränderungen (Einsinken der Columella, Hängen der Nasenspitze, Sattelbildung des Nasenrückens) können Teil des unvermeidlichen Operationsrisikos sein. Denn der behandelnde Arzt ist Dienstleister – er schuldet nicht die Herbeiführung einer besonderen ästhetischen Wirkung oder die Erfüllung eines Schönheitsideals, sondern lediglich die Durchführung nach den anerkannten medizinischen Maßstäben.

Ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder das Ergebnis einer Schönheits-OP andere Ursachen hat, ist in vielen Fällen nicht leicht zu klären. Selbst eine Perforation der Nasenscheidewand im Anschluss an den Eingriff bedeutet nicht zwangsläufig einen Fehler des Operateurs.

Die allgemeine Faustformel lautet: Eine als grober Behandlungsfehler zu qualifizierende Nachlässigkeit liegt immer dann vor, wenn der Arzt auf eindeutige, zweifelsfreie Befunde nicht reagiert, grundlos eine Standardmethode zur Bekämpfung bekannter Risiken nicht anwendet oder eindeutig und gravierend gegen anerkannte und gesicherte medizinische Sollstandards verstößt (Martis in Arzthaftung, 3. Auflage, S. 690 G 304).

Wartezeit vor einer zweiten oder dritten Nasen-OP

Besonderheiten ergeben sich, wenn Sie das für sich unbefriedigende Ergebnis einer kosmetisch-chirurgischen Operation durch einen Revisionseingriff korrigieren wollen. Eine solche „Zweitoperation“ ist behandlungsfehlerhaft, wenn nicht wenigstens eine bestimmte Zeitspanne vor dem erneuten Eingriff zugewartet wird. Diese Zuwartezeit ist unter Berücksichtigung patientenindividueller und operationsgebender Faktoren zu bestimmen. Bei einer kleinen OP im Bereich des Flügelrandes der Nase ist mit etwa fünf Monaten zu rechnen. Größere Eingriffe erfordern dagegen eine Zuwartezeit von bis zu 15 Monaten, denn etwa im Bereich des knorpeligen Anteils des Nasenrückens kann sich erhebliches Narbengewebe bilden, das postoperativ zunimmt und sich erst dann langsam zurückbildet. Grundsätzlich kann man jedoch davon ausgehen, dass nach spätestens zwölf Monaten eine knöcherne Konsolidierung erreicht ist, sodass problemlos neu osteotomiert (Osteotomie meint die Durchtrennung von Knochen) werden kann.

Allgemein gilt: Je mehr Vor-OPs im Behandlungsgebiet stattgefunden haben, desto länger die Zuwartezeit. Denn das Komplikationsrisiko steigt mit jeder Revisionsoperation. In keinem Fall sollten Sie sich allerdings „hinter dem Zeitfenster zur Revision“ verstecken und versuchen, somit dem Problem aus dem Weg zu gehen. Ist die Indikation zur Revision gestellt, sollten Sie zeitnah – unter Berücksichtigung der oben genannten Vorgaben – nach einem geeigneten Termin suchen.

Aufklärung vor der kosmetischen Nasen-OP

Neben dem Eingriff selber spielt auch die vorherige Aufklärung des Patienten eine zentrale Rolle im Behandlungsgeschehen. Nach Abschnitt 5.2 der AWMF SK2 Leitlinie 017/070 sind besonders hohe Anforderungen an die präoperative Aufklärung bei ästhetischer Indikation der Nasenoperation zu stellen. Insbesondere muss darüber aufgeklärt werden, dass trotz korrekter Durchführung des Eingriffs unter Umständen ein Resultat erreicht wird, das den Patienten nicht zufriedenstellt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das endgültige Ergebnis oft erst nach einigen Monaten erkennbar ist und unter Umständen Nachkorrekturen erforderlich werden. Des Weiteren hat die präoperative Aufklärung sich darauf zu erstrecken, dass durch die Operation selbst infolge von Wundheilungsstörungen neue Deformitäten auftreten oder spätere Veränderungen der inneren und äußeren Nase als Folge des Alterns, der Umgebungseinwirkung oder anderer Faktoren auftreten können. Im Speziellen ist überdies darauf hinzuweisen, dass Revisionsoperationen prinzipiell eine höhere Komplikationsrate besitzen.

Keine Nasen-OP bei Patient mit Selbstwahrnehmungsstörung

Bei der Aufklärung darf der Arzt zudem Anzeichen möglicher psychischer Störungen nicht ignorieren. Nach einem uns vorliegenden HNO-ärztlichen Gutachten aus Mai 2018 hat jeder dritte Patient einer kosmetischen Nasen-OP eine Selbstwahrnehmungsstörung und darf ohne weiteres gar nicht behandelt werden. Ursache des Leidens ist nämlich weniger ein objektivierbares funktionelles oder kosmetisches Problem als eine gestörte Wahrnehmung des eigenen Körpers. Eine solche körperdysmorphe Störung kann mit kognitiver Verhaltenstherapie behandelt werden. Die Korrektur des vermeintlichen körperlichen Defekts bewirkt dagegen in der Regel keine Besserung und sogar eine Verschlechterung der zugrunde liegenden Beschwerden.

Untersuchungen bestätigen, dass lediglich ein Drittel der Patienten realistische Vorstellungen hinsichtlich des Ergebnisses eines ästhetischen Eingriffs haben. Der andere Teil hat gravierend unrealistische Erwartungen oder weist eine emotionale Labilität auf. Neben der medizinischen Kompetenz muss ein verantwortungsvoller Nasenchirurg folglich auch psychologische, soziale und ethische Aspekte bei der Indikation berücksichtigen.

Wenn der Arzt es nun aber unterlässt, Anamnese, Klinik und Befundhistorik zu berücksichtigen, die eine psychische Erkrankung ausweisen, ist ein grober Behandlungsfehler gegeben. Es reichen bereits geringe Anzeichen eines tieferliegenden psychologischen Problems, um Kontraindikationen zur Durchführung der Schönheitsoperation erwachsen zu lassen (BGH, Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 557/15).

Ansprüche bei Fehlern: Der Arzthaftungsprozess bei fehlerhafter Nasen-OP

Finden sich nun in Ihrem Behandlungsgeschehen Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehler, können daraus verschiedene Ansprüche erwachsen.

Ein Schadensersatzanspruch zunächst erfasst etwa Eigenanteile an den Operationskosten, Fahrtkosten, Kosten für eine etwaige Revisionsoperation und den sog. Haushaltsführungsschaden. Letzterer ist der Schaden, der einer Person entsteht, weil sie ihren Haushalt oder den der gesamten Familie nur noch teilweise oder gar nicht mehr führen kann, also die Hausarbeit nicht mehr erledigen kann. Geht es dabei um tatsächlich angefallene Auslagen etwa für eine beauftragte Haushaltshilfe, genügt es, dem Gericht die Rechnungen dafür vorzulegen. Ein bloß fiktiver Haushaltsführungsschaden dagegen lässt sich nur schätzen. Zumeist wird dafür die Tabelle nach Schulz-Borck/Pardey herangezogen. Dabei handelt es sich um eine Aufstellung von erforderlichen Stunden für gewisse Tätigkeiten in einem Haushalt je nach Anzahl der zusammenlebenden Personen.

Immaterielle Schäden resultierend aus den durch die Operation hervorgerufenen Einschränkungen wie Atembeeinträchtigungen, Schlafstörungen, psychische und physische Labilität können daneben einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Dieser ist in hohem Maße abhängig von den konkreten Faktoren des Einzelfalls, wie dem Alter des Patienten zum Zeitpunkt des Eingriffs und den genauen Folgen der Operation.

Die genannten Ansprüche können unter Beachtung der folgenden Schritte geltend gemacht werden:

  1. Wenn Sie glauben, Opfer eines Ärztepfuschs geworden zu sein, sollten Sie zuerst ihre Behandlungsunterlagen anfordern. Patienten haben einen Anspruch darauf, die Dokumentation einzusehen und Kopien zu bekommen. Das gilt für Befunde, Laborwerte oder Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen über Medikamentengaben, OP-Berichte und Arztbriefe. Dieses Recht ergibt sich aus § 630g BGB. Download Musterschreiben zur Einsicht in die Operationsakte
  2. Sollten Sie sich dann für die Einholung von Rechtsrat entscheiden, wird der beauftragte Rechtsanwalt zunächst alle behandelnden Ärzte im Namen des Patienten von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden und im Rahmen einer Mandatsanzeige um Einsicht in die vollständigen Behandlungsunterlagen bitten.
  3. Anschließend folgen die genaue Auswertung des Behandlungsgeschehens und die Suche nach Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehlern. Ist diese Suche erfolgreich, wird zunächst der Versuch einer außerprozessualen Regulierung mit der Haftpflichtversicherung des Mediziners unternommen. Dafür werden die beschriebenen Ansprüche unter Fristsetzung geltend gemacht.
  4. Gelingt die außerprozessuale Einigung nicht, stellt die Klage zum zuständigen Gericht die letzte Möglichkeit dar. Nun läuft der sog. Arzthaftungsprozess ab. Im Mittelpunkt steht hier in der Regel die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens als Beweismittel.
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