Fehler bei Haartransplantation – Anspruch auf Schadensersatz Arzthaftung

Fehler bei Haartransplantation – Anspruch auf Schadensersatz

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Haben auch Sie sich einer kostspieligen Haartransplantation unterzogen und nun aufgrund des Sie nicht zufriedenstellenden Ergebnisses das Gefühl, Opfer eines Ärztepfusches geworden zu sein? Sie wollen wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Wann liegt überhaupt eine Pflichtverletzung des Behandlers vor und wann hat sich vielmehr das allgemeine, einer Haartransplantation stets innewohnende Lebensrisiko verwirklicht? Dieser Beitrag nimmt die spezifischen Pflichten des medizinischen Behandlungsteams rund um eine Haartransplantation unter die Lupe und gibt Ihnen essentielle Verhaltenstipps für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

Fehlerhafte Haartransplantation: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die – uns bekannten – typischen Fehler im Zuge von Haartransplantationen, die im weiteren Verlauf noch ausführlicher beleuchtet werden, lassen sich zunächst wie folgt kategorisieren:

  • Beratungs- und Aufklärungsfehler: Falsche oder fehlende Indikation (waren Sie als Patient überhaupt für eine Haartransplantation geeignet?);
  • Mangelhafte präoperative Untersuchung und Aufklärung;
  • unterlassene Durchführung der Haardichtemessung vor dem Eingriff;
  • Aufklärung erfolgt durch nicht-ärztliches Personal;
  • unzureichende Qualifikation des Arztes für die Haartransplantation;
  • Behandlungsfehler durch Nichteinhaltung der einschlägigen Leitlinien der Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie Deutschland e.V. (GÄCD) und des Verbands Deutscher Haarchirurgen bei der Transplantation, wie etwa: Haare wurden in die falsche Richtung verpflanzt, transplantierte Grafts sind nicht homogen verteilt, Haare wurden nicht in der entsprechenden Tiefe verpflanzt, unnatürliche Haarlinie, Haare stehen nicht im entsprechenden Winkel zur Kopfhaut, es wurden zu viele Follikel-Einheiten in die zu behandelnde Region der Kopfhaut eingebracht, Grafts wurden einem zu kleinen Gebiet entnommen;
  • Behandlungsfehler im Nachgang an den eigentlichen Eingriff: Ignorieren oder mangelhaftes Durchführen der erforderlichen Nachsorge

Unzureichende ärztliche Aufklärung vor der Haartransplantation

Eine erste, für das spätere Bestehen oder Nichtbestehen von Ersatzansprüchen elementare Pflicht trifft den behandelnden Arzt bereits vor Durchführung der eigentlichen Haartransplantation. Es handelt sich um die Aufklärungspflicht.

Die genauen inhaltlichen Anforderung an die ärztliche Aufklärung sind in § 630e Abs. 1 BGB dargelegt. Danach ist der Behandelnde verpflichtet, Sie als Patienten persönlich über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären.

Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der ins Auge gefassten Maßnahme sowie deren Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die gestellte Diagnose. Hinzuweisen hat der Arzt Sie also unter anderem auf das realistisch zu erwartende Ergebnis, ein eventuelles Fortschreiten des Haarausfalls, mögliche Folgeoperationen, im Entnahmegebiet verbleibende Narben, die Gefahr des möglichen Nichtanwachsens von Transplantaten (sog. Transplantatversagen), Wundheilungsstörungen sowie das Risiko der nicht vorhersehbaren, subjektiven Unzufriedenheit mit dem kosmetischen Erfolg des Eingriffs oder lang anhaltender Spätfolgen wie Parästhesien, Taubheits- oder Spannungsgefühl.

Bei der Aufklärung ist zudem auf Alternativen zur ins Auge gefassten Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen auf Ihrer Seite führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Neben medikamentösen Behandlungsansätzen, wie der Vergabe von Finasterid, Minoxidil oder aber antiandrogenen Präparaten, wird in der Transplantationspraxis grundsätzlich zwischen den folgenden Transplantationsverfahren unterschieden, über deren Ablauf und Risiken Sie dementsprechend auch aufgeklärt werden müssen:

  • Punch: Es werden mit 4-mm-Zyllindern behaarte Hautteile verpflanzt;
  • Streifen & Einsetzung Mini/Micrografts (MMG): Dabei wird aus dem Haarkranz ein behaarter Hautstreifen entnommen und in sogenannte mittlere Hautteile und kleinere Hautteile mit Haarwurzeln zergliedert;
  • Streifenentnahme & Einsetzung follikularer Einheiten (FUI bzw. FUT): Auch hier wird ein behaarter Hautstreifen aus dem Haarkranz entnommen. Jedoch wird dieser unter einem hochauflösenden Mikroskop in die natürlichen Bündelungen des Haares (sog. follikulare Einheiten) zergliedert. Diese follikularen Einheiten werden dann in die vorher vorbereiteten Gebiete eingepflanzt;
  • Follicular Unit Extraction (FUE): Entnahme, Zwischenlagerung und die Implantation follikularer Einheiten. Die Einheiten sind natürliche Gruppierungen von ein bis vier (in seltenen Fällen auch fünf) Haaren, sogenannten Grafts;
  • Crosspunch-Methode: Hierbei werden die Bohrungen in der Empfängerfläche in leicht gegeneinander abgestuften Winkeln von etwa 5 bis 8° gesetzt, sodass die später eingesetzten Transplantate ebenfalls einen leichten Neigungswinkel zueinander aufweisen. Auf diese Weise wird der Effekt eines besseren Kopfhautabdeckung, den lockiges Haar von Natur aus bereits mit sich bringt, auch für glattes Haar ermöglicht;
  • Haartransplantationsroboter: Der Vorteil der Technologie liegt in der Narbenvermeidung sowie der computergenauen Entnahme der vitalsten Grafts und damit einer höheren Ausbeute (auch Anwuchsrate genannt) der Haarfollikel. Zu Beginn des Eingriffs wird eine Analyse des Hinterkopfes per Scan durchgeführt, um die geeignetsten Haare zu identifizieren und dann zu entnehmen. Das Einsetzen der Haare findet manuell durch den Chirurgen statt.

Eine diesen Anforderungen genügende Aufklärung, für die eine Dauer von mindestens 30 Minuten empfohlen wird, muss mindestens 24 Stunden vor der Transplantation durchgeführt werden. Münden muss sie in einem OP-Einverständnis Ihrerseits. Dieses muss ferner den Nachweis enthalten, dass Sie sich bereits mehr als vier Wochen mit dem Thema an sich beschäftigt haben und andere bzw. alternative Therapiemöglichkeiten bekannt sind bzw. angewandt und ausgeschöpft oder aber abgelehnt wurden.

Neben der so umrissenen Aufklärung müssen präoperativ jedoch noch weitere Maßnahmen durchgeführt werden:

  • Dokumentation einer ausführlichen Anamnese: Im Rahmen des Anamnesegesprächs sollte der Arzt Sie insbesondere nach der Einnahme bestimmter Medikamente, dem Vorkommen von Haarausfall innerhalb der Familie des Patienten sowie etwaigen Hauerkrankungen und Allergien fragen;
  • körperliche Untersuchung des Patienten, speziell des zu behandelnden Areals unter Berücksichtigung von Narben aus möglicherweise vorangegangenen Operationen, der Hautbeschaffenheit und Hautelastizität sowie des Donorgebietes am Hinterkopf;
  • Dokumentation vor Haarfarbe, Haarstruktur und Haardicke;
  • Messung und Dokumentation der Haarfollikelgruppendichte;
  • umfangreiche Fotodokumentation.

Mangelhafte Eignungsprüfung: Patient nicht für (Eigen-)Haartransplantation geeignet

Im Rahmen des bereits skizzierten Anamnesegesprächs sollte der Arzt durch gezielte Fragen und unter Umständen durch zusätzlich notwendige Untersuchungen eruieren, ob Sie als Patient überhaupt für eine Haartransplantation in Betracht kommen. In der einschlägigen Fachliteratur sind insbesondere, aber nicht abschließend folgende medizinische oder ästhetische Indikationen für eine Eigenhaartransplantation anerkannt:

  • Androgenetische Alopezie des Mannes (Typ 2-7 nach Norwood-Hamilton): Darunter versteht man eine Form des Haarausfalls, die durch eine veranlagungsbedingt erhöhte Empfindlichkeit der Haarfollikel gegenüber männlichen (Sexual-)Hormonen ausgelöst wird;
  • androgenetische oder hormonelle Alopezie der Frau, weibliches Muster nach Ludwig II-III oder frontales oder männliches Muster: In diesen Fällen dünnt bei Frauen das Haar im Bereich des Mittelscheitels zunehmend aus, bis unter Umständen letztlich die Kopfhaut sichtbar wird;
  • hereditäre Alopezieformen bzw. Hypotrichosen: Es handelt sich dabei um die häufigste Form von Haarausfall, bei der das Haarwachstum wegen der Schrumpfung der Haarfollikel so dünn wird, dass die Haarfollikel zu schwach sind, um weitere Haare produzieren zu können;
  • Narbige Alopezie nach Unfall, Trauma, Verbrennung, Operation, Bestrahlung oder ausgebrannter Entzündung.

Durfte der Arzt überhaupt eine Haartransplantation durchführen?

Ärzte, die Haartransplantationen nach einem der oben beschriebenen Verfahren durchführen wollen, müssen über eine angemessene Ausbildung und Erfahrung auf diesem operativen Gebiet und im Bereich der Haarerkrankungen allgemein verfügen. Dies ist besonders wichtig, da aufgrund des erst nach 9-12 Monaten sichtbaren ästhetischen Ergebnisses die Lernkurve sehr lang ist. Studien zu einzelnen Operationstechniken liegen bis heute nach wie vor nur unzureichend vor.

Den Facharztstandard bildet der sorgfältig behandelnde Arzt mit hinreichendem (langjährigen) Erfahrungsschatz in Haartransplantationseingriffen. Konkret sind folgende Voraussetzungen von dem behandelnden Arzt zu erfüllen:

  1. Eine abgeschlossene operative Facharztausbildung im Bereich der allgemeinen Chirurgie, plastischen Chirurgie, Dermatologie, Neurochirurgie, der MKG, HNO oder Gynäkologie (allgemein: Facharztanerkennung eines operativen Faches) oder für andere approbierte Ärzte vor der erstmaligen Erstellung dieser Leitlinie im Jahre 2016 nachweisbare, mindestens 15-jährige eigenverantwortliche operative Erfahrungen in der Haartransplantation;
  2. spezielle Ausbildung in der Haartransplantation: Besuch von Einführungs- und Aufbaukursen samt entsprechender Hospitation;
  3. erlangte Fähigkeiten zu allen Arbeitsschritten der verschiedenen Operationen der Haartransplantation;
  4. Kenntnisse zur Behandlung von kardiovaskulären, chirurgischen und pharmakologischen Komplikationen;
  5. Kenntnisse zu den verschiedenen Formen des Haarausfalls, ihrer Diagnostik und Therapie sowie zu ihrem Verlauf.

Doch muss der behandelnde Arzt die gesamte, eventuell mehrere Stunden dauernde Haartransplantation auch persönlich durchführen oder können einzelne Operationsschritte an medizinisches Personal delegiert werden? Die „Leitlinie zur Haartransplantation“ der Gesellschaft für Ästhetische Chirurgie Deutschland e.V. verhält sich zur Delegierbarkeit einzelner Aufgaben wie folgt: „Insbesondere die Invasiven und die für das Ergebnis ästhetisch entscheidenden Arbeitsschritte […] sind dem Arzt mit Assistenz vorbehalten.“ Dazu gehört „die schonende, ästhetisch entscheidende Schaffung von Öffnungen zur Transplantationsaufnahme im Empfängergebiet durch Inzisionen mittels Mikroloch- oder Schlitztechnik“. Die übrigen Arbeitsschritte können an speziell geschulte Assistent(innen)en unter Rufbereitschaft und mit Zwischenkontrollen des Arztes delegiert werden, um einen zügigen Operationsablauf und somit eine kurze ‚out-of-body‘-Zeit der Transplantate zu gewährleisten. Dies ist insbesondere notwendig bei großen Transplantatanzahlen.

Falsche Transplantatanzahl und -dichte: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Ein geschulter Arzt hat seinen intraoperativen Fokus insbesondere auf die richtige Transplantatanzahl und Transplantatdichte zu legen, damit eine Sie als Patienten zufriedenstellende und wahrscheinlich vor der Transplantation besprochene Haardichte erreicht werden kann.

Die Transplantatzahl muss der Fläche entsprechend angemessen groß sein, weil sonst kein ästhetisches Resultat erzielt werden kann und Ihre Patientenerwartungen nicht erfüllt werden. Gegebenenfalls kann die Transplantatzahl schrittweise durch mehrfache Operationen erreicht werden.

Für eine Fläche von 50 qcm können 500 bis 1500 Transplantate erforderlich sein. Für 100 qcm benötigt man zwischen 1000 und 3000, manchmal mehr Transplantate.

Genaue Richtwerte gibt es leider nicht, weil die Zahl der Transplantate nicht zuletzt abhängig ist von der Haarausbeute aus der sicheren Spenderfläche, der Durchblutungssituation, der Haaranzahl pro Transplantat, der Anordnung und Verteilung sowie der optischen Wirkung des Haares (Dicke, Farbe, Struktur), der Präparations- und Einsetzleistung des Teams und der Belastbarkeitsgrenze von Operateur und Patienten. Je mehr transplantiert wird, desto erfahrener und größer sollte das Team sein. Ist der Arzt dazu nicht in der Lage, müssen Sie im Vorfeld aufgeklärt werden, die Behandlung in mehreren Schritten stattfinden zu lassen.

Ganz ähnlich sieht es bei der der Transplantatdichte pro qcm aus: Diese hängt entscheidend von der anatomischen Beschaffenheit und Größe der Haarwurzelgruppen, der Durchblutung und Struktur der Empfängerhaut, der Qualität des Teams und der Operationstechnik ab. Sehr gute optische Resultate sind zu erwarten bei einer Dichte von über 25 follicular units pro qcm, gute Resultate bei einer Dichte von 10-25 pro qcm und ausreichend gute Ergebnisse bei einer Dichte von unter 10 pro qcm.

Bei hoher Resthaardichte muss die Transplantationsdichte reduziert werden, um vorhandene Haargruppen nicht zu beschädigen. Sogenannte „dense packings“ mit einer „fast 1:1 Dichte Transplantation“ tragen immer das Risiko des Nichtanwachsens von Transplantaten wegen unzureichender Blutversorgung im Transplantationsgebiet sowie zu klein präparierter Transplantate. Mit zunehmender Transplantationsdichte über 25-30 pro qcm sinkt darüber hinaus auch die Anwuchsrate der Haarwurzeltransplantate.

Elementar wichtig für Sie als Patient: In einer Behandlung kann selbst bei überdurchschnittlich hoher Transplantatanzahl und -dichte niemals die gleiche Haardichte wie am Hinterkopf erreicht werden. Dem sollten Sie sich bereits vor dem Eingriff bewusst sein, um keine unrealistischen Erwartungen an das spätere Ergebnis zu hegen.

Wie eine korrekte Nachsorge aussieht

Die den behandelnden Arzt treffenden Pflichten enden jedoch keinesfalls bereits mit dem Abschluss der eigentlichen Haartransplantation. Auch postoperativ sind noch einige Vorkehrungen zu treffen.

Der Einsatz von Antibiotika ist nicht immer erforderlich. Kortison kann zur Prophylaxe von Schwellungen verabreicht werden, ansonsten können Analgetika, Antiphlogistika und Kühlmittel empfehlenswert sein. Entscheidend ist immer das Genesungsbild des Patienten. Unter einem guten Genesungsverlauf können Patienten ab dem zweiten oder dritten postoperativen Tag selbst eine Haarwäsche mit mildem Shampoo durchführen und dies täglich wiederholen, bis sich die Krusten abgelöst haben. Die Fäden im Bereich der Entnahmestelle nach Streifenentnahme (FUT) sollten nicht erst zwei Wochen postoperativ entfernt werden. Selbstauflösendes Nahtmaterial fällt mit Krustenbildung nach zwei bis drei Wochen von selbst ab.

Praxistipps zum Vorgehen bei Verdacht auf Ärztepfusch bei der Haartranplantation

Haben Sie nach einer bei Ihnen durchgeführten Haartransplantation und ausgehend von diesem Artikel nun den Verdacht, dass auch Ihr Arzt einen Fehler gemacht hat, raten wir Ihnen zu folgendem Vorgehen:

  1. Hegen Sie einen entsprechenden Verdacht, sollten Sie zunächst die Patientenakte anfordern. Diese Forderung richten Sie an den Praxis- oder Krankenhausträger, für den der Arzt, der bei Ihnen die Haartransplantation durchgeführt hat, arbeitet. Nach einer Haartransplantation haben Sie als Patient nämlich gem. § 630g BGB das Recht, Einsicht in die vollständigen Behandlungsunterlagen zu nehmen, wozu insbesondere auch der Aufklärungsbogen und der OP-Bericht gehören. Musterschreiben zur Anforderung der Behandlungsunterlagen
  2. Im Falle einer zu Ihren Gunsten bestehenden Rechtsschutzversicherung sollten Sie anschließend bei der Versicherung bzw. Ihrem Versicherungsmakler telefonisch eine Deckungszusage für die rechtliche Beratung erbitten. Die aller meisten Rechtsschutzversicherungen decken solche arzthaftungsrechtlichen Auseinandersetzungen nach Haartransplantationen ab.
  3. Danach sollten Sie das Behandlungsgeschehen unter Zuhilfenahme der Ihnen vorliegenden Patientenakte mit einem auf Arzthaftung betrauten Patientenanwalt besprechen und bewerten. Entspricht der Aufklärungsbogen den medizinischen Anforderungen? Lässt der OP-Bericht einen Behandlungsfehler bei der Eigenhaartransplantation erkennen?
  4. Bestätigt oder erhärtet sich Ihr Verdacht eines Ärztepfusches durch dieses Gespräch, sollten Sie sich mit dem Behandler bzw. dem Praxis- oder Krankenhausträger in Verbindung setzen. Fordern Sie schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist die Zahlung des mithilfe Ihres Patientenanwalts ermittelten, Ihnen zustehenden Betrages aus Schadensersatz und Schmerzensgeld.
  5. Verstreicht die von Ihnen gesetzte Frist erfolglos, können Sie Klage beim zuständigen Gericht erheben. Da der Forderungsbetrag in der Regel wohl über 5.000 € liegen wird, ist für Ihre Klage das Landgericht zuständig. Vor diesem müssen Sie sich dann aufgrund des dort herrschenden Anwaltszwangs von einem Anwalt vertreten lassen.
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