Zack GmbH Abmahnung wegen Design Verletzung Wettbewerbsrecht

Zack GmbH Abmahnung wegen Design Verletzung

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Die Loschelder Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB aus Köln spricht eine Abmahnung für die Firma Zack GmbH aus. In der Abmahnung wird der Vorwurf der Verletzung eines eingetragenen Designs und einer unlauteren Nachahmung getreu dem UWG getroffen.

Die Zack GmbH stellt u.a. Sanitär- und Haushaltsartikel her und ist überdies Inhaberin diverser eingetragener Designs. Zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags gehören etwa das Design eines Schneidebretts mit der Designnummer DE 40701299-0003 sowie das Design eines Kleiderbügels mit der Designnummer DE 40701687-0002 zu den eingetragenen Designs der Gesellschaft mit Sitz in Schleswig Holstein.

Eingetragenes Design der Zack GmbH

Designer haben die Möglichkeit das von ihnen entwickelte Design durch eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen zu lassen. Nach dem Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz – DesignG) wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs ein Schutz begründet, die in der Anmeldung des Designs sichtbar wiedergegeben sind.

Ausschließliche Rechte an einem Design

Der Rechteninhaber erlangt mit dem eingetragenen Design das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Ferner kann er Dritten verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu benutzen.

Dem Designer stehen Unterlassungsansprüche gegen Dritte zu, die das Design ohne seine Zustimmung benutzen. Hierbei erstreckt sich der Schutzumfang aus dem jeweils eingetragenen Design auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Mithin kann der Rechteninhaber auch die Benutzung gleichartiger Designs untersagen, sofern diese mit dem eingetragenen Design verwechselt werden können.

Abmahnung der Zack GmbH

Mit der hier vorliegenden Abmahnung zeigen die Rechtsanwälte Loschelder die Vertretung der Firma Zack GmbH aus Oststeinbeck an. Die Rechtsanwälte geben an, dass die Firma Zack GmbH hochwertige Gebrauchs- und Möbelaccessoires aus Edelstahl herstellt und vertreibt. Nach dem Bekunden der Anwälte sollen zu dem Produktsortiment der Zack GmbH insbesondere auch Handtuchhaken und Handtuchhalter aus Edelstahl gehören. Namentlich wird auf eine Serie von Haken abgestellt, die die Firma Zack GmbH unter dem Namen „Duplo“ seit dem Jahr 2000 vertreiben soll. Als entsprechenden Nachweis ist dem Abmahnschreiben ein Auszug aus dem aktuellen Katalog der Zack GmbH beigefügt. Die Haken dieser Serie zeichnen sich nach den Ausführungen der Loschelder Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB dadurch aus, dass sie über einen Zylinder verfügen, der auf eine quadratische Platte gesetzt ist.

Ferner ist der Abmahnung ein Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamts zu der Nr. 40009656-004 beigefügt, die einen der Beschreibung entsprechenden Haken betrifft und als Inhaber des Design die Firma Zack GmbH benennt. Der Empfänger der Abmahnung soll gegen durch das eingetragene Design entstandenen Rechte verstoßen haben. Daher rügen die Rechtsanwälte Loschelder eine Verletzung der Designrechte der Zack GmbH sowie darüber hinaus eine unlautere Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 a UWG.

Können Hersteller und Händler Mitbewerber sein?

Mit Blick auf die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche stellte sich uns die Frage, inwieweit Hersteller und Händler überhaupt in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen können. Denn wenn ein Onlinehändlern und ein Hersteller eines Sanitärartikels gar keine Mitbewerber sind, so erwachsen auch keine wettbewerbsrechtliche Ansprüche.

Denn getreu § 8 Abs. 3 UWG fallen Ansprüche auf Unterlassung nur ganz bestimmten Kreisen von Anspruchsberechtigten (u.a. Mitbewerbern) zu. Zumindest für Lizenzgeber hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.04.2014 zum Aktenzeichen I ZR 43/13 ausgeführt, dass Patentinhaber, zugunsten derer ein exklusives Unterlizenzierungsrecht besteht, Mitbewerber iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. Inwieweit diese Voraussetzungen zugrundeliegend vorliegen, erschließt sich uns nicht direkt. Allerdings behaupten die Korrespondenzberechtigten der Zack GmbH eine Vertriebstätigkeit der Gesellschaft. Eine solche Direktvertriebsaktivität konnte diesseits nicht recherchiert werden. Im Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags sahen wir auf der Internetseite www.zack.info des abmahnenden Unternehmens jedenfalls keinen Shop der Gesellschaft.

Verstoß gegen Design der ZACK GmbH – unsere Einschätzung

Dem Empfänger der hier vorliegenden Abmahnung wird durch die Rechtsanwälte Loschelder Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB im Auftrage der Zack GmbH vorgeworfen, er würde Handtuchhaken anbieten und vertreiben die gegen die Designrechte der Zack GmbH verstoßen. Hierzu wurde nach Angaben der Rechtsanwälte Loschelder ein Testkauf durchgeführt. Die legitimierten Rechtsanwälte der Gesellschaft führen aus, dass die vom Abgemahnten angebotenen Handtuchhaken bei dem informierten Benutzer denselben Gesamteindruck vermitteln, wie das zugunsten der Zack GmbH geschützte Design. Eine entsprechende Ablichtung der Verpackung der vom Abgemahnten angebotenen Haken ist der Abmahnung beigefügt. Hierbei stellt die Loschelder Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB offensichtlich auf § 38 Abs. 2 DesignG ab. Dort heißt es: Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.

Unsere Einschätzung: Wird das Designrecht verletzt?

Nach hiesiger Einschätzung wird bei einem informierten Besucher ein von dem eingetragenen Design abweichender Gesamteindruck vermittelt. Wenn ich die beiden Handtuchhaken anhand der mit der Abmahnung übermittelten Ablichtungen vergleiche, zeigt sich mir, dass der Zylinder bei dem einen Haken eher gerade und bei dem anderen Haken deutlich schräg gestellt ist. Für mich handelt es sich um zwei unterschiedliche Designs.

Weiterhin drängt sich uns die Frage auf, ob der in der Abmahnung dargestellte Handtuchhaken überhaupt als Design ins Register hätte eingetragen werden dürfen. Nach § 2 DesignG muss ein Design, um als geschütztes Design ins Designregister eingetragen werden zu können neu sein und überdies eine Eigenart aufweisen.

Ist das Design des Hakens neu?

Neu ist ein Design, wenn es vor dem Anmeldetag kein identisches Design gibt (welches eine Offenbarung erfahren hat). Es gelten dabei strenge Maßstäbe. So gelten Designs auch schon dann als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Hier drängt sich mir bei Sichtung des Hakens der Zack GmbH (den die Gesellschaft als Sanitätartikel bezeichnet) unweigerlich die Frage auf, ob vor dem Anmeldetag am 12.10.2000 nicht bereits ein identischer Haken existierte. Denn außergewönliche Designbestandteile vermag ich dem Sanitärartikel nicht zu entnehmen – vielmehr wirkt der Haken auf mich, wie ein gängiger und schon mannigfach gesehener Handtuchhalter.

Neue Gestaltungsbestandteile,  wie etwa den Handtuchhaltern, die sich im Registerbestand unter den Nummern DE 40501100-0017 oder DE 40501473-0005 oder DE 40501100-0016 finden, vermag ich bzgl. des streitgegenständlichen Hakens nicht zu erkennen.

Ein Design hat aber nur dann Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft. Nach Ansicht des EuGH ist der informierte Benutzer als ein solcher zu sehen, der zwischen dem dem Durchschnittsverbraucher und dem im Fachmann als Sachkundigen liegt. Der informierte Benutzer hat persönliche Erfahrungen oder eben eine umfangreiche Kenntniss in dem betreffenden Bereich. Ihn zeichne nach Auffassung des EuGH eine besondere Wachsamkeit aus. Wer insoweit den Markt beobachtet und Handtuchhaken sichtet, der dürfte nach hiesigem Dafürhalten Zweifel an der Eigenart des abmahnungsgegenständlichen Handtuchhalters haben.

Forderungen der ZACK GmbH

Die Rechtsanwälte Loschelder fordern mit der Abmahnung innerhalb einer kurzen Frist den Abgemahnten auf, schriftlich nachfolgende Punkte zu bestätigen.

Die geforderte Unterlassungsverpflichtung sieht eine Verpflichtung des Unterlassungsschuldners dahingehend vor:

  • dass er es ab sofort unterlässt, in Deutschland Haken anzubieten, zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, die der Abbildung der Haken auf der der Abmahnung beigefügten Ablichtung der Verpackung entsprechen;
  • dass der Abgemahnte sich verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsversprechen an die Zack GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen;
  • dass er sich ferner verpflichtet, der Zack GmbH Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die Haken angeboten, beworben und/oder in Verkehr gebracht hat. Hierbei soll die Auskunft unter der Angabe der Lieferanten und anderer Vorbesitzer mit Namen und Anschriften, der gewerblichen Abnehmer sowie unter Angaben der verkauften Mengen mit Umsätzen und des erzielten Gewinns erfolgen;
  • dass der Abgemahnte sich auch verpflichtet, in die Vernichtung der Haken, wie sie in der Abmahnung bezeichnet sind und die sich in seinem Besitz oder Eigentum befinden, einwilligt;
  • dass er sich weiter verpflichten, der Zack GmbH allen Schaden ersetzen, der ihr aus den vorgenannten Handlungen bisher entstanden ist und noch entstehen wird;
  • dass er sich letztendlich verpflichtet, der Zack GmbH die Kosten für die Inanspruchnahme, der Loschelder Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB die noch gesondert aufgeben werden, zu erstatten.

Auffälligkeiten bei der vorliegenden Abmahnung

Bei der Durchsicht der vorliegenden ursprünglichen Abmahnung fällt mir auf, dass diese an den Empfänger (zunächst) nur per E-Mail versendet wurde. Das in der Email an den hiesigen Abgemahnten übermittelte Dokument ist jedoch unvollständig.

Eine offensichtlich vorhandene zweite Seite des Abmahnschreibens fehlt. Es wurden lediglich die Seiten eins und drei übermittelt sowie die Anlagen eins, zwei und drei, deren Vollständigkeit ich nicht abschließend überprüfen kann, per E-Mail übermittelt. Eine Vollmacht und/oder ein Entwurf eines Unterlassungsschreibens fehlen. Ferner stimmt die Bezeichnung der Angelegenheit der von den Rechtsanwälten Loschelder ausgesprochenen Abmahnung nicht mit dem Empfänger der Abmahnung überein. Diese lautet vorliegend Zack GmbH ./. Amazon.

Eindruck mehrfach ausgesprochener Abmahnungen

Die Abmahnung erweckt daher bei mir den Eindruck, dass mehrfach Abmahnungen durch die Rechtsanwälte Loschelder für die Zack GmbH ausgesprochen werden.

Erst nach einer entsprechenden Aufforderung wurde auch die zweite Seite des Abmahnschreiben nachgesandt.

Fazit zur Abmahnung der Zack GmbH

Wenn Sie eine von der Kanzlei Loschelder Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB für die Zack GmbH ausgesprochene Abmahnung erhalten haben, sollten Sie keinesfalls vorschnell und schon gar nicht kopflos reagieren. Keinesfalls sollten Sie in verfehlte Hektik verfallen und unter reagieren. Gerade unter dem Eindruck der vorliegenden Abmahnung und der umfassenden Forderungen ist eine eingehende juristische  Beratung erforderlich. Ungeachtet dessen sollten Sie darauf achten, die in der Abmahnung gesetzten Fristen nicht ungenutzt verstreichen zu lassen. Andernfalls können empfindliche Rechtsnachteile, beispielsweise durch eine einstweilige Verfügung, drohen.

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