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Der folgende Artikel stellt kurz die Institution und die Aufgaben der Wettbewerbszentrale vor. Besonderes Augenmerk wird im Anschluss auf das Wirken der Wettbewerbszentrale in Hinblick auf die Berufsgruppe der Ärzte gelegt. Auch der Arztberuf hat sich im Laufe der Jahre gewandelt. Ärzte unterliegen heutzutage einem verschärften Wettbewerb.
Da verwundert es nicht, dass werberechtliche Verfehlungen durch Ärzte, ärztliche absatzfördernde Handlungsweisen und Rabattanpreisungen und Vertriebsaktivitäten von Ärzten (etwa im Hinblick auf Nahrungsergänzungsmittel) die Grenzen der rechtlichen Möglichkeiten austangieren.
Es gibt kein ärztliches Werbeverbot mehr und Ärzte treten zunehmend werbend ins Blickfeld der Patienten. Werbung in Zeitschriften, Tageszeitungen, im Radio oder Internet lässt beinahe vergessen, dass es sich um einen Berufsstand handelt, der noch vor 14 Jahren jedwede Werbung gänzlich untersagt war. Seit dem Jahre 2002 gestattet § 27 Abs. 1 der MBO, also der (Muster-)Berufsordnung der deutschen Ärzte, die sachlich berufsbezogene Information und damit die Werbung. Aber längst ist Ärzten nicht alles gestattet, was gefällt. Die MBO (Musterberufsordnung), das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und das HWG (Heilmittelwerbegesetz) schränken die Werbung von Ärzten nach wie vor ein.
Generelles zur Arztwerbung
Durch die Rechtsentwicklung der letzten Jahre hat sich das Arztwerbercht liberalisiert.
Es gibt kein generelles Werbeverbot mehr
Auch dem Berufsstand der Ärzte ist ein werbliches Auftreten am Markt eröffnet.
Doch wie zuvor ausgeführt gibt es Grenzen bei der Arztwerbung. Das Heilmittelwerbegesetz etwa bezweckt den Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit. Infolgedessen beinhaltet das Heilmittelwerbegesetz Verbote im Zusammenhang mit der Bewerbung von Heilmitteln und Medizinprodukten sowie Behandlungen. Wenn etwa ärztliche Werbeaussagen getroffen werden, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen oder plastisch-chirurgische Eingriffe beworben werden, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht, setzt das Gesetz dem Arzt Grenzen. Suggestivwerbung iSd. § 11 HWG, irreführende Werbung iSd. § 3 HWG sowie Verbote von Zuwendungen gem. § 7 HWG regeln die ärztlichen Handlungsspielräume in werblicher Hinsicht.
Über die Wettbewerbszentrale
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. mit ihren Büros in Bad Homburg, Hamburg, Dortmund, Berlin, Stuttgart und München ist nach eigenen Angaben die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft, welche bundesweit und grenzüberschreitend tätig ist, und deren Aufgabe in der Förderung des lauteren Wettbewerbs besteht. Dabei bilden die Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) und § 33 Abs. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) die Grundlage ihrer Tätigkeit. Durch Rechtsforschung und Rechtsberatung, Information und Rechtsdurchsetzung wird versucht, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen, wodurch die Wettbewerbszentrale beabsichtigt, den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern und zu einem fairen wirtschaftlichen Wettbewerb beizutragen.
Die Wettbewerbszentrale versteht sich selbst als unabhängige Institution, welche die Eigenverantwortung der Unternehmen gegenüber der Gesellschaft und den Konsumenten für einen funktionierenden und lauteren Wettbewerb fördert.
Getreu Paragraph 2 der Satzung dient der Verein der Förderung gewerblicher Interessen in den Bereichen des Wettbewerbsrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts, des gewerblichen Firmen- und Namensrechts, des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des für die Wirtschaft maßgeblichen Verbraucherschutzrechts. Weiterhin ist der Vereinssatzung zu entnehmen, dass die Satzungszwecke insbesondere durch die Erstattung von Gutachten, Rechtsberatung sowie die Vermittlung von Informationen zu Fragen des lauteren Geschäftsverkehrs wahrgenommen werden, wobei in streitigen Fällen möglichst eine gütliche Einigung herbeizuführen sei, und zwar durch Abmahnung oder die Anrufung von Stellen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten.
Festzuhalten ist infolgedessen, dass es sich bei der Wettbewerbszentrale – was immer wieder von Abgemahnten verkannt wird – nicht um eine qualifizierte Einrichtung handelt, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist und Verbraucherinteressen verfolgt. Vielmehr stellt sie einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen dar und muss insoweit auf eine erhebliche Zahl von Unternehmern verweisen können, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der Inanspruchgenommene vertreiben. Außerdem haben entsprechende Interssenverbände sicherzustellen, dass sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben zur Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Mit Rücksicht auf diese Voraussetzungen hat sich die Wettbewerbszentrale auf bestimmte Branchen und Rechtsbereiche „spezialisiert“. Die Berufsgruppe der Ärzte fällt dabei unter den Schwerpunktbereich „Gesundheit„, welcher neben den Ärzten auch die Berufsgruppen der Apotheker, Tierärzte und der Krankenkassen sowie der Pharmaindustrie umfasst.
Welches wettbewerbswidrige Verhalten von Ärzten wird durch die Wettbewerbszentrale abgemahnt?
Nachfolgend werden drei Beispiele für wettbewerbswidriges Verhalten, welches zur Abmahnung von Ärzten durch die Wettbewerbszentrale führen kann, genannt.
Die Autoritäts- und Vertrauensperson eines Arztes wird von Unternehmen gerne genutzt, um deren Produkte und Dienstleistungen besser vermarkten zu können und diese somit dem Konsumenten näher zu bringen. Die Wettbewerbszentrale stuft die Überschreitung von Grenzen hierbei als wettbewerbswidrig ein. So wurde einem Arzt auf Betreiben der Wettbewerbszentrale vom Bundesgerichtshof untersagt, Blutzuckerteststreifen aus den Vorräten in seiner Praxis an seine Kunden abzugeben (BGH, Urteil vom 02.06.2005, I ZR 317/02). Ärzten ist es nach den Regelungen im ärztlichen Berufsrecht nämlich in der Regel nicht gestattet, Präparate im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit an Patienten abzugeben. Diese Regelung soll verhindern, dass Unternehmen das Vertrauen, welches Patienten in der Regel zu ihrem behandelnden Arzt haben, missbrauchen könnten, um die Verkaufsförderung ihrer Produkte anzuregen.
Gebührenordnung für Ärzte
In den letzten Jahren ist die Wettbewerbszentrale im Wege der Abmahnung zudem gegen zahlreiche angebliche Verstöße von Ärzten gegen deren jeweilige Gebührenordnungen vorgegangen.
So haben die Mediziner laut Wettbewerbszentrale auf Vermarktungsstrategien gesetzt, die im Einzelhandel üblich sind – wie Rabatte, Zugaben, Sonderangebote, Gutscheine u.a. – welche sich mit der Gebührenordnung der Ärzte aber nicht vereinbaren lassen. Die Gebührenordnung gibt einen bestimmten Gebührenrahmen vor, nach denen das Honorar des Arztes berechnet wird. Dabei müssen sachlich medizinische Kriterien, wie z.B. Zeitaufwand und Schwierigkeit der Behandlung, bei der Festlegung des Honorars berücksichtig werden. Auf diese Weise wird der Patient vor überhöhten Rechnungen geschützt und das Mindesthonorar soll die gleichbleibende Qualität der ärztlichen Leistung sicherstellen. Rabatte, Gutscheine und Ähnliches sehen die Gebührenordnungen der Ärzte daher nicht vor.
Auch die sogenannte unerlaubte Zuweisung kann eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale nach sich ziehen. Getreu § 31 MBO (Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte)ist es Ärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Ferner regelt die Klausel, dass Ärzte ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen dürfen..
Soweit die Wettbewerbszentrale in der Handlungsweise eines Arztes einen Verstoß erkannen mag, hat sieihn zunächst außergerichtlich – im Rahmen einer Abmahnung – anzuhalten, diese Missachtung des Rechts, soweit diese wettbewerbsrechtliche Relevanz entfacht, künftig zu unterlassen. In diesem Zusammenhang handelt unlauter, wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch dazu dient, das Marktverhalten zu regeln. Aus diesem Grund macht die Wettbewerbszentrale in ihrer Abmahnung wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Zahlungsansprüche (Aufwendungsersatzansprüche) geltend. Die Legitimation einen Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale gegenüber dem wettbewerbswidrig agierenden Arzt zu begründen, stützt sich auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Sie haben als Arzt eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhalten
Generell gilt für Abmahnungen die folgende Empfehlung: Sie sollten die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, welche der Abmahnung beigefügt ist, auf keinen Fall voreilig unterschreiben. Bedenken Sie, dass dieses Erklärungsmuster sich an den Interessen der abmahnenden Partei orientiert und dementsprechend ausgestaltet wurde. Außerdem wird sehr häufig die Unterlassensreichweite vom Unterlassungsschuldner unterschätzt. Gerade letztgenannte Problematik stellt ein seriöses Problem dar, wenn vorschnell eine Erklärung abgegeben wird, die von der Gegenseite angenommen wird, sodass ein Unterlassungsvertrag zustande kommt, obgleich die Voraussetzung zur rechtskonformen Verhaltensweise nicht geschaffen wird.
Keine ungeprüfte Abgabe der Unterlassungserklärung
Denn Vertragsstrafen iHv. 5.000 € pro Verstoß und mehr sind bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverträgen keine Seltenheit.
Auch Zahlungsansprüche sollten Ärzte nicht erfüllen, ohne diese durch einen auf Rechtsanwalt zu überprüfen zu lassen, obgleich die von der Wettbewerbszentrale angesetzten Gebühren deutlich geniger ausfallen, als im Falle der wettbewerberchtlichen außergerichtlichen Inanspruchnahme durch einen Mitbewerber. Auf keinen Fall sollten Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale ignorieren, schließlich droht hier ein einstweiliges Verfügungsverfahren und/oder ein Hauptsacheverfahren unter empfindlichen Gegenstandswerten.